KVRE412691601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160111.2bvr136113 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20160111 2 BvR 1361/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 13 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 103 StPO, § 105 Abs 1 StPO vorgehend LG München I, 21. Mai 2013, Az: 8 Qs 14/12, Beschlussvorgehend AG München, 21. März 2012, Az: I Gs 2605/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG bei Wohnungsdurchsuchung ohne hinreichenden Anfangsverdacht - hier: Durchsuchung gem § 103 StPO zur Auffindung eines entwendeten Banners einer Fussballfan-Gruppierung - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Mai 2013 - 8 Qs 14/12 - und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. März 2012 - I Gs 2605/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Mai 2013 - 8 Qs 14/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht München I zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Durchsuchung seiner Wohnung. Diese erfolgte bei dem Beschwerdeführer als Drittem gemäß § 103 StPO zur Auffindung eines Banners einer Fangruppierung eines Fußballvereins als Beweismittel. 2 1. Einer Fangruppierung eines Fußballvereins in A. wurde ein regelmäßig im Stadion aufgehängtes Banner entwendet. Die seitens der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Ermittlungen wegen Raubes führten zu Hinweisen, dass das Banner nunmehr im Besitz einer Fangruppierung eines anderen Vereins aus B. sei. Im Zuge der Ermittlungen vermerkte der ermittelnde Staatsanwalt, dass ihm kürzlich eine Person, mit der er über das Verschwinden des Banners gesprochen habe, mitgeteilt habe, sie habe gehört, dass sich das Banner bei der Ultragruppierung C. aus B. befinde und die dritte Person dieses dort gesehen habe. Die Person habe wegen befürchteter Racheakte höchsten Wert darauf gelegt, dass ihr Name nicht in den Akten auftauche. Dies habe er zugesichert. Die mitteilende Person schätzte er als sehr vertrauenswürdig ein. 3 Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft gab die Polizei in B. eine anlassbezogene Beschreibung der Ultra-Szene in B. ab. Diese bestehe aus zwei Fangruppierungen. Die kleinere Gruppierung C. habe sich 2010 nach Differenzen in der Führungsebene von der größeren Gruppierung abgespalten. Ihr würden circa 80 bis 100 Personen zugerechnet, von denen circa 40 Mitglieder als gewaltbereit beziehungsweise -geneigt und circa 20 Mitglieder als gewaltsuchend kategorisiert würden. Nach polizeilichen Erkenntnissen habe sich der Beschwerdeführer nach der Abspaltung als Kopf der Gruppe C. herauskristallisiert, und es werde davon ausgegangen, dass er weiterhin eine Führungsposition innehabe. Aus der Szene sei zu hören, dass das Banner im Besitz der Ultra-Szene des Vereins aus B. sei. Es sei jedoch unbekannt, in wessen Besitz sich das Banner befinde. Es werde vermutet, dass es gut versteckt, aber jederzeit verwendbar sei und angenommen, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine der Führungskräfte einer Gruppierung das Banner in seinen Privaträumen bereithalte. 4 2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss gemäß § 103, § 105 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Auffindung des Banners als Beweismittel an. Es bestehe der Verdacht, dass die bislang unbekannten Täter das Banner zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Ultra-Gruppierung C. übergeben hätten. Das Verhalten der Täter sei strafbar als Raub in Mittäterschaft gemäß § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB. Der benannte Gegenstand könne als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen handele es sich bei dem Beschwerdeführer um den Gründer beziehungsweise die Führungspersönlichkeit der Ultra-Gruppierung C. Dies begründe den Verdacht, dass der bezeichnete Gegenstand in den angegebenen Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufgefunden werde. 5 3. Nach Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. 6 4. Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurück. Zwar seien für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 103 StPO das Vorhandensein konkreter Tatsachen und nicht nur Vermutungen erforderlich, dass sich der gesuchte Gegenstand in den Räumlichkeiten der selbst nicht beschuldigten dritten Person befinde. Die im Aktenvermerk des ermittelnden Staatsanwalts niedergelegte Mitteilung des nicht namentlich genannten Informanten enthalte jedoch keine Vermutungen des Informanten, sondern Umstände, die dieser von einem Augenzeugen erfahren habe. Danach sei das gesuchte Banner an die Ultra-Gruppierung C. übergeben worden und befinde sich nach wie vor bei dieser. Für die Frage, ob Tatsachen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung vorgelegen hätten, komme es nicht darauf an, ob der ermittelnde Staatsanwalt ein vom Behördenleiter für die Zusicherung der Vertraulichkeit besonders bezeichneter Staatsanwalt im Sinne von Ziffer 5.1 der Anlage D zur RiStBV gewesen sei. Zwar habe die mitteilende dritte Person nicht gewusst, wo genau sich das Banner befinde. Jedoch habe sich aus der anlassbezogenen Beschreibung der Ultraszene in B. ergeben, dass der Beschwerdeführer "der Kopf" der Ultragruppierung C. gewesen sei. Die in der Beschreibung enthaltene Annahme, es sei eher unwahrscheinlich, dass das Banner bei Führungskräften der Ultra-Gruppierung gelagert werde, sei jedenfalls nicht zwingend. Vertretbar sei das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass ausreichende Tatsachen für die Annahme vorgelegen hätten, das Banner befinde sich in den Räumen des Beschwerdeführers. Auch seien die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Führungspersönlichkeit der Ultra-Gruppierung gewesen sei, sei ein milderes - und gleichzeitig erfolgsversprechendes - Mittel als die Durchsuchungsanordnung nicht gegeben gewesen. 7 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, des Rechtstaatsprinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Der Durchsuchungsbeschluss bei dem nicht Verdächtigen sei ausschließlich auf die Behauptung einer namentlich unbekannten Person gegenüber einem Informanten der Staatsanwaltschaft gestützt worden, der nicht förmlich vernommen und belehrt worden sei und lediglich angegeben habe, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei einer vereinsähnlichen Gruppierung einen Gegenstand gesehen zu haben. Tatsachen aus denen hätte geschlossen werden können, dass der gesuchte Gegenstand bei dem Beschwerdeführer aufzufinden gewesen wäre, hätten nicht vorgelegen. 8 6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Ermittlungsakte hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. II. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 10 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.