BVerfG 2 BvR 2191/13
KVRE413021601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160218.2bvr219113 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20160218 2 BvR 2191/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 48ff IRG, § 49 Abs 1 Nr 5 IRG, § 57 Abs 4 IRG, § 57 Abs 6 IRG, § 79 Abs 3 Nr 3 StGB, § 79 Abs 6 StGB, § 458 Abs 1 StPO, Art 9 Abs 3 ÜvPÜbk vorgehend OLG Stuttgart, 29. August 2013, Az: 1 Ws 160/13, Beschlussvorgehend LG Ellwangen, 23. Juli 2013, Az: 5 StVK 322/13 -B, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung in Haftsachen auch im Falle der Vollstreckungsübernahme - hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils im Inland trotz möglicherweise bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - und der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013 - 5 StVK 322/13 -B - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung eines rumänischen Strafurteils in Deutschland im Wege der Rechtshilfe bei möglicherweise bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung im Urteilsstaat.
I.
2 1. Der ansonsten weder in Rumänien noch in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und sich jedenfalls seit 2003 in Deutschland aufhält, wurde Ende 2003 von rumänischen Gerichten rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung, Nutzung von gefälschten Zoll- und Handelsunterlagen sowie Fälschung der Buchhaltung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass er im Jahr 1995 als Gesellschafter einer rumänischen Firma aus Deutschland Margarine nach Rumänien importiert und dabei durch Vorlage gefälschter Urkunden mit niedrigeren Preisen Zollgebühren verringert hat.
3 2. Eine Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung des genannten Urteils wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart im März 2009 für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragten die rumänischen Behörden Ende des Jahres 2010 die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in Deutschland.
4 3. Das Landgericht Ellwangen erklärte die Vollstreckung aus dem rumänischen Urteil am 18. April 2012 für zulässig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2013 als unbegründet. Im Beschwerdeverfahren hatte das Amtsgericht Timisoara mit Schreiben vom 16. Juli 2012 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Verjährung der Vollstreckung der gegen ihn festgesetzten Freiheitsstrafe erst am 23. Juni 2013 eintrete.
5 4. Auf seinen Antrag vom 12. Juni 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft Ellwangen dem Beschwerdeführer einen Strafaufschub von zwei Monaten.
6 5. a) Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Ellwangen, die Vollstreckung aus dem rumänischen Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Vollstreckungsverjährung endgültig einzustellen.
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8 Maßgeblich zur Berechnung der Vollstreckungsverjährung seien nach § 57 Abs. 4 IRG die Vorschriften des deutschen Rechts. Danach sei noch keine Verjährung eingetreten; dies geschehe (unter Berücksichtigung des Strafaufschubs) frühestens am 22. Februar 2014. Diese Auslegung werde durch § 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG gestützt, wonach die Vollstreckung nur dann unzulässig sei, wenn sie nach deutschem Recht verjährt sei. Gleiches gelte auch dann, wenn man - wie die Staatsanwaltschaft Ellwangen - Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk für anwendbar hielte, weil sich auch danach "die Vollstreckung der Sanktion […] nach dem Recht des Vollstreckungsstaats" richte "und dieser Staat allein […] zuständig" sei, "alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen". Daher könne dahinstehen, ob es sich bei den Erklärungen der rumänischen Behörden um eine Mitteilung im Sinne von § 57 Abs. 6 IRG handele. Mit der rechtskräftigen Vollstreckbarkeitserklärung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils richte sich der Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht mehr nach rumänischem, sondern ausschließlich nach deutschem Recht. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in der Vollstreckung sei der Kammer nicht bekannt.
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10 Für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung sei nach Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk - das dem IRG als speziellere Norm vorgehe - das deutsche Recht und damit § 79 StGB maßgeblich. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 StGB trete Vollstreckungsverjährung frühestens am 22. Dezember 2013 ein, wobei Ruhenstatbestände nach § 79a StGB noch nicht geprüft seien.
11 Der Rechtsnatur der Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als Akt der Rechtshilfe mit fortwährender Herrschaft des ersuchenden Staates über die Vollstreckung werde durch § 57 Abs. 6 IRG Rechnung getragen. Sollten die rumänischen Behörden mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien, sei diese auch in Deutschland einzustellen. Allerdings sei eine solche Mitteilung nicht bereits in dem Schreiben vom 16. Juli 2012 zu sehen, da dort unter Zugrundelegung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse nur festgestellt worden sei, dass eine Vollstreckungsverjährung frühestens am 23. Juni 2013 eintrete.
12 6. Nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubs wurde gegen den flüchtigen Beschwerdeführer ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen; eine Verhaftung erfolgte nicht.
13 7. a) Die - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Oktober 2013 - weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers, in Rumänien eine Bestätigung über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu erreichen, führten zu einem entsprechenden Urteil des Amtsgerichts Timisoara vom 23. Januar 2014.
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II.
15 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
16 Die angegriffenen Entscheidungen verkennten wesentliche Grundsätze des internationalen Strafvollstreckungsrechts: Die Strafvollstreckung eines ausländischen Urteils sei Rechtshilfe und die Unterstützung des ersuchenden Staates könne deshalb nicht weiter reichen als dessen Strafvollstreckungsanspruch. § 57 Abs. 4 IRG und Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk regelten in erster Linie die Art und Weise, also die Form und Ausgestaltung der Strafvollstreckung, erlaubten jedoch keine "materiell-rechtliche Modifikation" der ausländischen Entscheidung, wie es durch eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährung der Fall wäre.
17 Außerdem gelte das Meistbegünstigungsprinzip auch in der Vollstreckungshilfe, wie sich etwa § 57 Abs. 2, 3 und 6 IRG entnehmen lasse. Danach sei das deutsche Recht, wonach Vollstreckungsverjährung erst nach zehn Jahren eintrete (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB), unanwendbar, da es für den Beschwerdeführer ungünstiger sei. Ansonsten würde es zu dem absurden Ergebnis kommen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien absetzen müsste, um vor der Vollstreckung des rumänischen Urteils durch deutsche Behörden geschützt zu sein.
18 Schließlich liege mit dem Schreiben vom 16. Juli 2012 auch eine Mitteilung der rumänischen Behörden gemäß § 57 Abs. 6 IRG vor, dass am 23. Juni 2013 Vollstreckungsverjährung eintrete, so dass zwingend von der Vollstreckung hätte abgesehen werden müssen. Angesichts der durch die Mitteilung der rumänischen Behörden begründeten hohen Wahrscheinlichkeit einer bereits eingetretenen Vollstreckungsverjährung seien die Gerichte jedenfalls zur Nachfrage im Urteilsstaat verpflichtet gewesen.
III.
19 1. a) Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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24 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Az. Ausl (13) 186/08, und der Strafvollstreckungskammer Ellwangen, Az. 5 StVK 246/11-F und 5 StVK 322/13-B, vorgelegen.
B.
25 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
I.
26 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckung gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Ellwangen zwischenzeitlich endgültig eingestellt wurde. Denn die angegriffenen Beschlüsse ermöglichten die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe und waren damit Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
II.
27 Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen.
28 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
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33 Dies gilt auch für das Vorliegen dauerhafter Vollstreckungshindernisse. Auch in diesem Fall können "die Voraussetzungen für die Vollstreckung" im Sinne von § 57 Abs. 6 IRG entfallen sein, da ein durchsetzbarer Vollstreckungsanspruch, dessen Erfüllung im Wege der Rechtshilfe angestrebt wird, nicht mehr besteht. Auch insoweit kann beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die Einholung einer Mitteilung gemäß § 57 Abs. 6 IRG geboten sein.
34 2. Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der Fachgerichte auf weitere Sachaufklärung im vorliegenden Fall durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Rahmen der Prüfung von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 StPO hätten die Gerichte eine Erklärung der zuständigen rumänischen Stellen zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht einholen müssen.
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36 Dass die Vollstreckung des rumänischen Urteils in Deutschland an nach rumänischem Recht eingetretener Vollstreckungsverjährung scheitern könnte, wurde vom Beschwerdeführer bereits im Exequaturverfahren geltend gemacht, nachdem in Rumänien von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Vollstreckungsverjährung eingeleitet worden war. Zur Klärung der Frage stellte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eine Anfrage, die vom zuständigen Amtsgericht Timisoara bereits fünf Tage später, am 16. Juli 2012, dahingehend beantwortet wurde, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vollstreckungsverjährung zwar abgelehnt worden sei, diese aber am 23. Juni 2013 eintrete. Diese amtliche rumänische Mitteilung stellt zwar keine Mitteilung im Sinne des § 57 Abs. 6 IRG dar, da ihr nicht entnommen werden kann, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils bereits entfallen sind. Aus ihr ergibt sich aber ein beachtliches Indiz dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers durch das Landgericht (23. Juli 2013) und das Oberlandesgericht (29. August 2013) Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht eingetreten war und ein Freiheitsentzug daher rechtswidrig gewesen wäre.
37 Demzufolge hätte es den Gerichten oblegen, die Frage der möglichen Vollstreckungsverjährung nach rumänischem Recht von Amts wegen aufzuklären. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. Juni 2013 zwei Monate Vollstreckungsaufschub gewährt wurden. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aufschub, der nach deutschem Recht (§ 79a Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu einem Ruhen der Verjährung führt, auch nach rumänischem Recht einen späteren Eintritt der Vollstreckungsverjährung zur Folge hat. Hinzu kommt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung einer vergleichbaren rumänischen Regelung die Strafvollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses des oberlandesgerichtlichen Beschlusses am 29. August 2013 verjährt gewesen wäre.
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39 Soweit die Gerichte die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts zur Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit dem Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk begründen, steht dem bereits entgegen, dass vorliegend ein Rückgriff auf die Regelungen des ÜberstÜbk nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Verurteilung in Deutschland aufhielt, es einer förmlichen Überstellung daher nicht bedurfte und er sich der Vollstreckung durch den Urteilsstaat auch nicht durch Flucht entzogen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZP ÜberstÜbk; Bock, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2015, 3. Hauptteil Rn. 450). Damit verbleibt es im vorliegenden Fall bei den Regelungen des § 57 IRG. Insoweit wäre eine Nichtanwendung des § 57 Abs. 6 IRG trotz der Mitteilung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung durch eine zuständige Stelle des Urteilsstaates mit dem rechtshilferechtlichen Charakter der Vollstreckungsübernahme (siehe oben B.II.1.b)aa) nicht zu vereinbaren. Die Mitteilung, dass nach dem Recht des Urteilsstaates Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, verweist auf ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis und beinhaltet demgemäß den Wegfall der Voraussetzungen für die Vollstreckung im Sinne des § 57 Abs. 6 IRG.
40
III.
41 1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Nachdem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verfolgten Rechtsschutzziels durch die endgültige Einstellung der Strafvollstreckung Erledigung eingetreten ist, erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten.
42 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
43 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE413021601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public