KVRE413251601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160218.1bvr013416 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20160218 1 BvR 134/16 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2015, Az: 311 T 65/15, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 11. November 2015, Az: 311 T 65/15, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 31. August 2015, Az: 42 C 33/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 700 € (in Worten: siebenhundert Euro) auferlegt. 1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 2 Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr). 3 Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 2. Unter Berücksichtigung der demnach festzustellenden Nachlässigkeit des Beschwerdevorbringens und weiterer, in ähnlicher Weise von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen. 5 Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen wird, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz befasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 -, AnwBl 2001, S. 120 <121>; stRspr). 6
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