KVRE413431601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160224.2bvr242714 BVerfG 2. Senat 20160224 2 BvR 2427/14 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 17 Abs 3 S 1 MVollzG NW vorgehend OLG Hamm, 2. September 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 372/14, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 6. Juni 2014, Az: 55 StVK 192/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im Maßregelvollzug - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 S 1 MVollzG NW - Obliegenheit der Fachgerichte zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Rechtsgrundlage einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die seine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig. 2 1. Es ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>). Der im fachgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es jedoch versäumt, eine zulässige Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zu erheben. Da der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerdeschrift seines Rechtsanwalts nicht vorgelegt oder dessen Inhalt anderweitig wiedergegeben hat, kann nicht überprüft werden, ob die Bewertung des Oberlandesgerichts, eine eigenverantwortlich gestaltende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. 3 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.