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BVerfG 2 BvQ 16/16

KVRE413611601 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160316.2bvq001616 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20160316 2 BvQ 16/16 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 58 FamFG, § 331 FamFG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG - hier: Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 58 FamFG) bei zu erwartender Eilentscheidung über vorläufige Unterbringung gem § 331 FamFG zumutbar 1 Die Beschwerdeführerin begehrt, dem Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen, deren Beantragung durch ihren vorläufigen Betreuer sie erwartet. 2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 3 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  3. Kammer des Zweiten Senats vom
  4. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der
  7. Kammer des Zweiten Senats vom
  8. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). 4 Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht beschritten. Gegen die von ihr erwartete, gegebenenfalls im Verfahren nach § 331 FamFG zu erteilende gerichtliche Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung stünde ihr die Beschwerde nach § 58 FamFG offen. Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der
  11. Kammer des Ersten Senats vom
  12. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Zweiten Senats vom
  14. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der
  15. Kammer des Ersten Senats vom
  16. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  17. Kammer des Ersten Senats vom
  18. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE413611601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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