BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13 – Kenntnis der eigenen Abstammung und allgemeines Persönlichkeitsrecht - keine gesetzgeberische Pflicht zur Bereitstellung eines…
KVRE413751601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160419.1bvr330913 BVerfG 1. Senat 20160419 1 BvR 3309/13 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1598a BGB, § 1600d BGB, Art 8 Abs 1 MRK vorgehend OLG Hamm, 23. Oktober 2013, Az: II-12 UF 121/13, Beschlussvorgehend AG Borken (Westfalen), 8. Mai 2013, Az: 34 F 29/10, Beschlussnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 30. Mai 2023, Az: 58994/16, Entscheidung DEU Bundesrepublik Deutschland Kenntnis der eigenen Abstammung und allgemeines Persönlichkeitsrecht - keine gesetzgeberische Pflicht zur Bereitstellung eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens neben § 1600d BGB gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB, das auf die statusrechtliche Feststellung der Vaterschaft gerichtet ist, von Verfassungs wegen auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitstehen muss. Die Beschwerdeführerin strebt eine solche isolierte Klärung ihrer Abstammung an und wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die ihr dies verwehrt haben. Die statusrechtliche Feststellung der Vaterschaft verfolgt sie hingegen nicht.
I.
2 1. a) Nach derzeitiger Rechtslage kann die Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren nach § 1600d BGB festgestellt werden.
3 § 1600d BGB lautet:
4 § 1600d BGB dient dazu, einem Kind, das keinen rechtlichen Vater hat, den Erzeuger - nach entsprechender Klärung der leiblichen Abstammung - auch statusrechtlich als Vater zuzuordnen. Das Kind kann bei dieser Gelegenheit Gewissheit darüber erhalten, ob es tatsächlich von dem Mann abstammt, den es für seinen leiblichen Vater hält. Eine isolierte Aufklärung der leiblichen Abstammung ohne entsprechende statusrechtliche Folge ist in dem Verfahren nach § 1600d BGB hingegen nicht möglich.
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6 § 1598a BGB lautet:
7 Die Vorschrift gibt dem Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern zur isolierten Klärung der leiblichen Abstammung ohne statusrechtliche Folge einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe. Der infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) geschaffene Anspruch nach § 1598a BGB ist vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig ausgestaltet und an keine weiteren Voraussetzungen als die dort genannten familiären Beziehungen gebunden (vgl. BTDrucks 16/6561, S. 12). Er gilt unbefristet und setzt nicht voraus, dass ein Anfangsverdacht dargelegt wird. Die Gerichte des Ausgangsverfahrens gehen aber in Übereinstimmung mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 UF 68/09 -, juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 2 UF 49/09 -, juris, Rn. 14 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 11 UF 551/13 -, juris, Rn. 16) und der nahezu einhelligen Meinung im Schrifttum davon aus, dass § 1598a BGB nur Abstammungsklärungen innerhalb der rechtlichen Familie ermöglicht, aus dieser Vorschrift hingegen kein Anspruch auf isolierte Abstammungsklärung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater folgt.
8 2. Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin nimmt an, dass der 1927 geborene Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner) ihr leiblicher Vater ist. Dieser hatte die Geburt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Standesamt angezeigt, ohne sich selbst als Vater zu bezeichnen. Die im Jahr 1972 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin hatte dieser mitgeteilt, dass der Antragsgegner ihr leiblicher Vater sei. Dieser erkannte die Vaterschaft jedoch nicht an. Im Jahr 1954 nahm die Beschwerdeführerin den Antragsgegner nach damaligem Recht auf "Feststellung blutsmäßiger Abstammung" in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Zwar könne nach dem Gutachten des Professor Dr. B. aufgrund der Bluteigenschaften der Antragsgegner als Erzeuger der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden. Das außerdem eingeholte Gutachten des Dr. P. gelange aber aufgrund der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin, des Antragsgegners, der Mutter der Beschwerdeführerin und des Herrn H., der ebenfalls als Erzeuger der Beschwerdeführerin in Betracht komme und den diese im Jahr 1950 zunächst als ihren vermeintlichen Erzeuger auf Unterhalt in Anspruch genommen habe, zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner nicht der Erzeuger der Beschwerdeführerin sein könne.
9 3. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft "abschließend zu klären". Der Antragsgegner lehnte dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts ab.
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Die Beschwerdeführerin legte Stellungnahmen eines sie behandelnden Psychiaters und eines behandelnden Psychotherapeuten vor, wonach sie durch Missbrauchserlebnisse in der Kindheit, exzessive Gewalterfahrungen, Beziehungsabbrüche, Heimaufenthalte und dramatische Verlusterlebnisse und auch wegen der Unkenntnis ihrer Abstammung väterlicherseits psychisch erheblich belastet sei. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund dieser Erlebnisse unter erheblichen körperlichen und psychischen Symptomen, die bisher trotz intensiver ambulanter und stationärer Behandlung noch nicht hätten überwunden werden können. Auch die immer wiederkehrende Erfahrung, dass ihr niemand glaube, wirke traumatisierend. In diesem Sinne wirke sich das offiziell ungeklärte Vaterschaftsverhältnis negativ auf den therapeutischen Prozess aus.
Um eine weitere Verschlechterung zu vermeiden, sei es für die Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung, möglichst viele verlässliche Informationen zu erhalten, um möglichst umfassend sich und ihr Leben zu verstehen, das Unverstehbare zu akzeptieren, Orientierung und damit auch ein Stück Sicherheit zu erhalten.
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II.
13 Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr mangels verfassungskonformer Auslegung des § 1598a BGB unter Verletzung ihrer Grundrechte die Möglichkeit einer rechtsfolgenlosen Klärung ihrer Abstammung versagt werde. Sie rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass zu dem Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm auch das Recht gehöre, die Abstammung in einem rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen (Hinweis auf BVerfGE 117, 202 ff.).
Dies müsse auch im umgekehrten Fall für das Kind gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gelten. Den vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Schutzauftrag zur verfahrensmäßigen Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung habe der Gesetzgeber durch § 1598a BGB nur in Bezug auf bereits zur rechtlichen Familie gehörende Personen umgesetzt. Solange schützenswerte Belange auf Seiten des leiblichen Vaters, wie etwa der Schutz einer sozialen Familie, nicht betroffen seien, das bloße Interesse an der Klärung der Abstammung also keine Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintragen würde, sei § 1598a BGB verfassungskonform zugunsten des Kindes erweiternd auszulegen und auch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater anzuwenden.
Daher müsse der Beschwerdeführerin ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen, damit sie ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung durchsetzen könne.
14 Schließlich sei § 1598a BGB auch im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei einer Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit in einem konkreten Fall ersterem den Vorrang eingeräumt, da die Entnahme einer DNA-Probe einen relativ geringen Eingriff darstelle und das psychische Leid des unter den ungewissen Abstammungsverhältnissen leidenden Kindes überwiege (Hinweis auf EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354 f.).
III.
15 1. Zu dem Verfahren hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung genommen. § 1598a BGB sei auf das Abstammungsklärungsbegehren gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich gezielt auf die Mitglieder der rechtlichen Familie beschränkt. Eine analoge Anwendung von § 1598a BGB auf den mutmaßlich leiblichen Vater sei auch problematisch, weil sich der Anspruch dann gegen jeden beliebigen Dritten richten könnte. Die derzeitige Rechtslage sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe ein mehrpoliges Grundrechtsverhältnis zu regeln. Dafür stehe ihm ein Ausgestaltungsspielraum zu, den er nicht überschritten habe. Der Gesetzgeber sei hier besonders auf Gestaltungsspielräume angewiesen, weil bei einer Ausweitung des Anspruchs auf isolierte Abstammungsklärung über die in § 1598a BGB geregelten Fälle hinaus zahlreiche andere Aspekte zu berücksichtigen seien, die weit über das vorliegende Verfahren hinausgingen.
16 2. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine analoge Anwendung von § 1598a BGB auf den potenziell leiblichen Vater nicht möglich sei. Im Übrigen sei bereits im Jahr 1955 rechtskräftig festgestellt worden, dass er nicht der leibliche Vater der Beschwerdeführerin sei. Würde heute noch seine leibliche Vaterschaft festgestellt, beeinträchtige dies sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Er habe annehmen dürfen, nicht leiblicher Vater der Beschwerdeführerin zu sein, sähe sich dann aber heute als hochbetagter Mann damit konfrontiert, sich über Jahrzehnte nicht um sein leibliches Kind gekümmert zu haben.
17 3. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dargelegt, § 1598a BGB erfasse nur den Anspruch des Kindes gegenüber dem rechtlichen Vater, wie er sich aus § 1592 BGB ergebe. Eine analoge Anwendung des § 1598a BGB auf den vorliegenden Fall überschreite wohl die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Es sei aber fraglich, ob überhaupt ein Bedürfnis für eine über den Wortlaut des § 1598a BGB hinaus gehende Auslegung bestehe, da das Kind gegenüber dem mutmaßlich biologischen Vater die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB beantragen könne, was die Klärung der leiblichen Vaterschaft beinhalte. Ein Recht des Kindes, nur die Vaterschaft klären zu lassen, ohne gleichzeitig den entsprechenden Status zu erlangen, sei nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführerin der Weg über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen der Rechtskraft des ihre Vaterschaftsklage abweisenden Urteils aus dem Jahr 1955 im konkreten Fall verschlossen sei, ändere daran nichts (Hinweis auf BGHZ 156, 153).
18 4. Als sachkundige Auskunftspersonen haben der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Familiengerichtstag Stellung genommen.
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Die Beteiligten berichteten durchgehend von dem Bedürfnis, ihre genetischen Ursprünge zu erfahren. Auch führten sie einen bedeutsamen Verlust von Kraft und Selbstvertrauen durch die Behinderung bei der Suche nach Informationen über ihre genetischen Ursprünge aus (Hinweis auf Turner/Coyle, Human Reproduction 2000, S. 2041 ff.). Auch wenn zu bedenken sei, dass verschiedene Forschungsergebnisse aufgrund des teilweise anderen Settings nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnten, so veranschaulichten sie doch die Bedeutung der Abstammung für die Entwicklung. Die eigene Abstammung nicht klären zu können, könne im Einzelfall unabhängig vom Alter erheblich belasten und verunsichern.
Es sei aus psychologischer Sicht grundsätzlich zu befürworten, dass einem Kind eine gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit eröffnet werde, in einem Verfahren seine Abstammung zu klären.
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Aus der Adoptionsforschung sei bekannt, dass das Aufwachsen in einer Täuschung (Nichtwissen über die Adoption) und die dann spätere Entdeckung/Mitteilung darüber oft zu einer gravierenden Erschütterung der eigenen Identität führten. Ähnliche Phänomene würden von jungen Menschen berichtet, die spät, oftmals zufällig, über ihre Art der Zeugung Kenntnis erhielten. Viele berichteten von einem "Bruch der Identität" (Hinweis auf Funcke, in: Peter/Funcke, Wissen an der Grenze, 2013, S. 413 <419>). Das Wissen um den biologischen Vater könne helfen, die Lücke des Nichtwissens um die eigene Herkunft zu schließen und könne nötig sein, um den gebrochenen Identitätsprozess zu heilen, sei freilich nur ein Mosaik-Stein in der Auseinandersetzung um die "Dramatik" des Beginns und den Verlauf des eigenen Lebens.
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So habe beispielsweise eine Untersuchung des Selbstkonzepts, der Befindlichkeit und der Kompetenzentwicklung von Jugendlichen keine Beeinträchtigung in der Entwicklung gezeigt, wenn sie mangels persönlicher Kenntnis keine eigenständigen Erinnerungen an ihren Vater hätten (Hinweis auf Walper/Wendt, in: Schwab/Vaskovics <Hrsg.>, Pluralisierung von Elternschaft und Kindschaft, 2011, S. 211 ff.). Mit dem Vaterschaftsanfechtungs- und dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren werde dem Schutz des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater hinreichend Rechnung getragen. Anders als bei bestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen berge eine rechtsfolgenlose biologische Abstammungsklärung gegenüber Personen außerhalb des engen Eltern-Kind-Verhältnisses zudem eine erhebliche Missbrauchsgefahr.
Die Schwelle für ein Klärungsverlangen sei wegen der Rechtsfolgenlosigkeit deutlich gesenkt. Zugleich sei der Personenkreis derjenigen, die als vermeintliche Väter zur Mitwirkung verpflichtet werden sollten, nur bedingt eingrenzbar. Auch werde mit einer rechtsfolgenlos geklärten biologischen Abstammung ein Schwebezustand geschaffen, der die Frage offen lasse, ob von der einen oder anderen Seite nicht doch später rechtliche Konsequenzen aus den Erkenntnissen abgeleitet werden sollten.
22 Dem Institut sei keine Rechtsordnung bekannt, in welcher das Familienrecht eine rechtsfolgenlose Abstammungsklärung vergleichbar der deutschen Regelung des § 1598a BGB vorsähe (Hinweis auf Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Umgangsrechte des biologischen Vaters - Europäische Staaten im Vergleich, 2010).
23 Gleichwohl sei es verfassungswidrig, dass der Beschwerdeführerin jegliche rechtliche Möglichkeit versperrt sei, über die rechtskräftige Abweisung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft hinwegzukommen. Der in § 185 FamFG vorgesehene Ausschluss einer Wiederaufnahmemöglichkeit ohne Vorliegen eines neuen Gutachtens gehe schon nach seinem Wortlaut davon aus, dass es bereits zuvor ein Gutachten gegeben habe, dessen Beweiskraft nunmehr durch ein neuerliches Gutachten erschüttert sein könnte. Wenn aber - wie im Fall der Beschwerdeführerin - niemals ein Gutachten eingeholt worden sei, weil seinerzeit die Blutgruppen- und später genetische Begutachtung noch nicht möglich gewesen sei oder keine verlässlichen Ergebnisse gebracht habe, könne der Ausschluss der Wiederaufnahme des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens keine sachlichen Gründe für sich beanspruchen, die dem Recht der Beschwerdeführerin auf Kenntnis der biologischen Abstammung entgegengehalten werden könnten. Allerdings habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Familiengericht keine Wiederaufnahme des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens betrieben, sondern allein eine rechtsfolgenlose Abstammungsklärung begehrt.
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Das Fehlen eines Klärungsanspruchs sei weder aus den widerstreitenden Grundrechten der Mutter, des rechtlichen Vaters oder des (potenziellen) leiblichen Vaters noch generell aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie gerechtfertigt. Das Kind habe keinen Einfluss darauf, wer es zeuge und in welcher Familienkonstellation es aufwachse. Seine Eltern hingegen hätten die Existenz des Kindes zu vertreten und daher ihre abstammungsbezogenen Interessen grundsätzlich denen des Kindes unterzuordnen. Die Gefahr, im Rahmen eines Klärungsverfahrens zu Unrecht als potenzieller Vater in Anspruch genommen zu werden, sei - nicht anders als im Verfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB - ebenfalls zumutbar.
Zwar könne schon der Verdacht der Vaterschaft Details des Intimlebens zum Vorschein bringen. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse habe jedoch zurückzutreten. Die Gefahr, zu Unrecht zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder verklagt zu werden, sei dem Rechtssystem immanent. Durch Klageabweisung, Klagerücknahme oder Freispruch könne der jeweilige Verdacht hinreichend geklärt oder vernichtet werden. Insoweit sei bei einer gesetzlichen Ausgestaltung des Klärungsanspruchs des Kindes allerdings darauf zu achten, dass der Geltendmachung des Anspruchs "ins Blaue hinein" Grenzen gesetzt würden. Zunächst müsse das Kind substantiiert darlegen, warum es gerade diesen Mann als leiblichen Vater in Betracht ziehe.
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Wenn das Recht des Antragsgegners auf informationelle Selbstbestimmung bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren zurücktreten müsse, obwohl ihn in einem solchen Verfahren erhebliche unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen treffen könnten, so müsse dieses Recht bei einem statusrechtlich folgenlosen Klärungsverfahren noch geringer gewichtet werden. Die Argumente des Gesetzgebers, den Zusammenhalt der sozialen Familiengemeinschaft und den Schutz Minderjähriger nicht gefährden zu wollen, gälten für Klärungswünsche eines volljährigen Kindes nicht. Es werde allerdings kein generelles schrankenloses Recht des Kindes auf Klärung der Abstammung, erst recht nicht derartig niederschwellig wie in § 1598a BGB befürwortet.
Vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Fallgruppen zu normieren, in denen anderweitige schützenswerte Interessen Dritter das Klärungsinteresse des Kindes überwögen.
B.
27 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
I.
28 Die Auslegung des § 1598a BGB durch Amtsgericht und Oberlandesgericht, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten ist.
II.
29 Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtslage, die weder in § 1598a BGB noch an anderer Stelle einen solchen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, dass es nach derzeitiger Rechtslage seine leibliche Abstammung von einem Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der ihm jedoch rechtlich nicht als Vater zugeordnet ist, gegen den Willen dieses Mannes nur im Wege der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ 1600d BGB), nicht aber in einem isolierten Abstammungsuntersuchungsverfahren klären kann.
30 Die Frage der Aufklärbarkeit oder Unaufklärbarkeit der eigenen Abstammung vom vermeintlich leiblichen Vater betrifft den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der nach ihrer Abstammung suchenden Person (1). Dieser Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden, wofür der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt (2). Er kann und muss daher bei der Gestaltung der Abstammungsklärungsmöglichkeiten berücksichtigen, dass ein Abstammungsklärungsanspruch unterschiedliche gegenläufige Grundrechte betrifft (3). Der Gesetzgeber hat den Grundrechtskonflikt nicht vollständig zugunsten oder zulasten einer Seite gelöst (4). Die gewählte Lösung ist vom verfassungsrechtlichen Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte - gedeckt, obgleich auch eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre (5).
31 1. Die Frage der Aufklärbarkeit der eigenen Abstammung vom vermeintlich leiblichen Vater betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung schützt.
32 a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährt jedem das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Grundrecht umfasst neben der allgemeinen Handlungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG). Letzteres ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>). Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl.
BVerfGE 79, 256 <268>; 99, 185 <193>; 120, 274 <303>; stRspr). Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte; ohnehin vermag kein Mensch seine Individualität unabhängig von äußeren Gegebenheiten und Zugehörigkeiten zu entwickeln. Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (vgl. Degenhart, JuS 1992, S. 361 <361 und 368>; Eifert, Jura 2015, S. 1181 <1181 f. und 1182 f.>; Grimm, in: Karlsruher Forum - Schutz der Persönlichkeit, 1997, S. 3 <18>; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3.
Aufl. 2009, § 148 Rn. 29; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, 31. Aufl. 2015, Rn. 409).
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35 Die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen. Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 79, 256 <268 f.>; 90, 263 <270 f.>; 96, 56 <63>; 117, 202 <225 f.>).
36 Zwar lässt sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht mit Sicherheit feststellen, welche Bedeutung für die Entwicklung der Persönlichkeit gerade der hier zu beurteilende Umstand hat, dass sich der vermeintlich leibliche Vater weigert, zur Aufklärung der Abstammung beizutragen. Die in diesem Verfahren von den Fachverbänden angeführten Studien zur Situation von früh adoptierten Kindern, Pflegekindern und Kindern, die aus heterologer Samenspende hervorgegangen sind (oben A III 4 a, b), geben über diese Konstellation nicht unmittelbar Aufschluss. Die Vertreterin des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen hat ausgeführt, es gebe keine "punktgenaue" empirische Forschung zu der Frage, was die Unaufklärbarkeit der leiblichen Abstammung von einem Mann, dessen leibliche Vaterschaft vermutet wird, für die Persönlichkeitsentwicklung des mutmaßlichen Kindes bedeutet. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat geäußert, wissenschaftliche Erkenntnisse legten eine Diskrepanz nahe zwischen der im juristischen Diskurs der Kenntnis der eigenen Abstammung zugemessenen herausragenden Bedeutung und der (entwicklungs-)psychologisch feststellbaren Bedeutung dieser Kenntnis für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung (oben A III 4 c).
37 Jedoch haben die Vertreterinnen beider Fachverbände hier - auch vor dem Hintergrund ihrer praktischen Erfahrungen - ihre Einschätzung dargelegt, dass die Unaufklärbarkeit der eigenen Abstammung die Entfaltung der Persönlichkeit im Einzelfall stark belasten kann. Es erscheint plausibel, dass jedenfalls die Vorenthaltung von verfügbaren Abstammungsinformationen auch in der hier zu beurteilenden Konstellation die selbstbestimmte Entwicklung von Individualität spezifisch beeinträchtigen kann. Wenn der mutmaßlich leibliche Vater dem nach seiner Identität suchenden Kind die Mitwirkung an der Abstammungsklärung verweigert, findet sich das Kind in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis wie es etwa adoptierte Kinder erleben können, wenn sie sich durch ihre rechtlichen Eltern an der Aufklärung ihrer leiblichen Abstammung gehindert sehen. Dass die Vereitelung und Behinderung der Aufklärung der genetischen Ursprünge dann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, haben die Fachverbände unter Bezugnahme auf Ergebnisse von Forschung zu diesen Konstellationen dargelegt (oben A III 4 a, b).
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39 2. Der Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut (vgl. Di Fabio, in: Maunz-Dürig, GG, Bd. 1, Stand 39. Lieferung 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 212; Enders, NJW 1989, S. 881 <882>), vielmehr muss das zugrunde liegende allgemeine Persönlichkeitsrecht mit widerstreitenden Grundrechten (unten 3) in Ausgleich gebracht werden. Der Gesetzgeber verfügt dabei über Spielraum (a). Auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht die konkrete Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, dem Kind einen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater einzuräumen (b).
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BVerfGE 90, 263 <272>). Bereits damals hat das Bundesverfassungsgericht die Einführung einer isolierten Abstammungsklärung für verfassungsrechtlich möglich, aber nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten. Der Gesetzgeber hat den Verfassungsverstoß indessen dadurch behoben, dass er die Anfechtungsfrist kenntnisabhängig geregelt (§ 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB) und auf diese Weise mittelbar die Möglichkeiten der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) erweitert hat.
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46 Dieser Verdichtung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Abstammungskenntnis zu dem konkreten grundrechtlichen Anspruch auf Bereitstellung eines Klärungsverfahrens liegt - anders als in der hier zu beurteilenden Situation - eine Konstellation zugrunde, in der das Verfahren der Überprüfung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft dient. In diesem Fall ist die Ermöglichung der Abstammungsklärung einerseits wichtig, weil das geltende Recht die leibliche Vaterschaft in weiten Teilen vermutet (§ 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB); dies erfordert ein Verfahren, in dem im Einzelfall Zweifel an der leiblichen Vaterschaft geklärt werden können (vgl. BVerfGE 117, 202 <231 f.>). Andererseits ist die Belastungswirkung der Abstammungsklärung für andere (unten 3) bei der Beschränkung auf bestehende rechtliche Zuordnungen regelmäßig geringer, weil dann von vornherein nur die rechtlichen Familienmitglieder in die Aufklärung der leiblichen Abstammungsverhältnisse einbezogen sind. Ein entsprechendes Klärungsverfahren kann damit weniger Personen in ihren Grundrechten treffen als die hier in Rede stehende Klärung zwischen Personen, die nicht einer rechtlichen Familie angehören. Insbesondere ist in diesen Fällen die Gefahr ausgeschlossen, außenstehende Personen ohne sachliche Anhaltspunkte und damit "ins Blaue hinein" mit einem Klärungsbegehren zu konfrontieren.
47 Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, dem rechtlichen Vater ein Verfahren zur isolierten Aufklärung seiner leiblichen Vaterschaft bereitzustellen, ist schließlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich hierfür ein besonderes Bedürfnis mit Rücksicht darauf ergeben hat, dass Kinder in dieser Konstellation wirksam davor zu schützen sind, durch mit Hilfe von genetischem Datenmaterial seitens rechtlicher Väter heimlich eingeholte Vaterschaftstests in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu werden (vgl. BVerfGE 117, 202 <228 f.>). Kinder sind hier als schwächste Glieder besonders auf den ihnen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gebührenden Schutz der staatlichen Gemeinschaft vor heimlicher Verletzung ihrer informationellen Privatsphäre durch einen Elternteil angewiesen.
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49 3. Der Regelungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber im Wege der Abwägung eine Lösung suchen muss, ist neben dem bereits betrachteten Recht des Kindes (oben 1) durch gegenläufige Grundrechte der Personen bestimmt, die durch ein Abstammungsklärungsverfahren beeinträchtigt werden. Das können die Mutter des Kindes (unten b aa), der zur Abstammungsklärung verpflichtete Mann und die Mitglieder seiner rechtlichen oder sozialen Familie (unten b bb) wie auch die Mitglieder der rechtlichen oder sozialen Familie des Kindes (unten b cc), insbesondere der rechtliche Vater des Kindes (unten b dd) sein. Die vom Gesetzgeber zu treffende Abwägungsentscheidung ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass weder er noch im Einzelfall die Gerichte vorab das Gewicht der betroffenen Grundrechtspositionen sicher bestimmen können, weil streitige Abstammungsverhältnisse vor ihrer förmlichen Aufklärung stets ungewiss sind (unten a).
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51 Indessen begegnet der Gesetzgeber bei der Suche nach einem angemessenen Grundrechtsausgleich der Schwierigkeit, dass sich vor der Durchführung eines Abstammungsklärungsverfahrens in den hier allein interessierenden streitigen Fällen niemals mit Gewissheit sagen lässt, ob ein Mann tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Erst das Abstammungsklärungsverfahren soll gerade diese Ungewissheit beseitigen. Die Eröffnung eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens könnte daher weder durch gesetzliche Regelung noch im Einzelfall durch die Gerichte von vornherein auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der mutmaßlich leibliche Vater das Kind tatsächlich gezeugt hat. Es muss vielmehr in Rechnung gestellt werden, dass es auch in jenen Konstellationen zur Durchführung eines Abstammungsverfahrens und den damit verbundenen Beeinträchtigungen kommt, in denen der verpflichtete Mann nicht leiblicher Vater des Kindes ist.
Dies wäre für die Abwägung nicht von allzu großem Gewicht, wenn sich die Grundrechtsbeeinträchtigungen bei negativem Ausgang der Vaterschaftsklärung erübrigten. Die meisten der durch das Abstammungsklärungsverfahren bereits eingetretenen Grundrechtsbeeinträchtigungen lassen sich aber auch bei negativem Ausgang der Abstammungsuntersuchung nicht rückgängig machen und erledigen sich auch nicht von selbst (unten b aa und bb (1), (2), (3), (4)). Zwar ließe sich das Risiko unergiebiger Abstammungsuntersuchungen reduzieren, indem der Abstammungsklärungsanspruch an Voraussetzungen geknüpft würde, die dafür sprechen, dass der in Anspruch genommene Mann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist.
In den hiernach zugelassenen Verfahren wäre die Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch aber umso intensiver und könnte gleichwohl selbst dann nicht rückgängig gemacht werden, wenn das Verfahren am Ende einen negativen Befund erbrächte (unten b bb (5)). Dies schließt die gesetzliche Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht von Verfassungs wegen aus, darf vom Gesetzgeber aber berücksichtigt werden.
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54 Durch die Aufklärung der leiblichen Vaterschaft eines Mannes, der nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, werden unter Umständen eine bislang verschwiegene geschlechtliche Beziehung der Mutter zu diesem Mann und damit intimste Vorgänge ihres Privatlebens offenbar. Zwar wäre die Schutzwürdigkeit des Interesses der Mutter, diese Beziehung nicht offenbar werden zu lassen, von vornherein zugunsten des Interesses ihres Kindes reduziert, seine eigene Abstammung zu kennen, wenn das Kind tatsächlich aus dieser geschlechtlichen Beziehung hervorgegangen wäre. Gerade darüber besteht jedoch Ungewissheit, die mit dem angestrebten Verfahren erst noch beseitigt werden soll. Wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist zwar die Möglichkeit der Zeugung durch diesen Mann ausgeräumt, nicht jedoch auch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung der Mutter zu diesem Mann, die gleichwohl bestanden haben könnte. Ist das Kind aber nicht aus dieser Beziehung hervorgegangen, steht der Mutter auch im Verhältnis zum rechtlichen Schutz des Kindesinteresses, seine leibliche Abstammung zu kennen, der Schutz ihres Interesses daran, die geschlechtliche Beziehung zu diesem Mann nicht offenbar werden zu lassen, ungemindert zu.
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61 Dem könnte der Gesetzgeber dadurch vorbeugen, dass er einen Klärungsanspruch gegenüber dem angeblich leiblichen Vater an besondere Voraussetzungen knüpft. Er könnte verlangen, dass Umstände erkennbar sind, die auf die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes schließen lassen. Für den dadurch eingeengten Kreis der Betroffenen steigerte eine solche Regelung die Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre allerdings noch. Denn die gerichtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Abstammungsuntersuchung setzte dann voraus, dass - auch dem Gericht - die leibliche Vaterschaft aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte möglich erschiene. Das implizierte zwangsläufig, dass auch eine geschlechtliche Beziehung des Mannes zur Mutter des Kindes, aus der das Kind hervorgegangen sein könnte, möglich wäre. Aus Sicht der betroffenen potenziellen Elternteile wäre das wiederum auch deshalb problematisch, weil sich die damit verbundene Beeinträchtigung ihrer Privat- und Intimsphäre selbst dann nicht erledigte, wenn die Abstammungsuntersuchung ergäbe, dass der Mann das Kind nicht gezeugt hat. Denn damit wäre lediglich die leibliche Vaterschaft, nicht aber die zuvor in einem gerichtlichen Verfahren konstatierte Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zwischen dem vermeintlich leiblichen Vater und der Mutter des Kindes widerlegt.
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64 Zwar vermag der Ausschluss der Abstammungsklärung weder zu verhindern, dass das Kind Verdacht über seine Abstammung von einem anderen Mann schöpft, noch dass es diesen Verdacht in der Familie zur Sprache bringt. Insoweit wird daher durch die Verwehrung der Möglichkeit der Abstammungsklärung das Familienleben nicht geschützt. Wohl aber verhindert dies, dass die Frage der leiblichen Vaterschaft aus der Familie hinausgetragen und vor einem staatlichen Gericht erörtert wird. Weil in dem Prozess eine selbständige, von dem vorangehenden Verhalten der Beteiligten unabhängige Gefahr für das Familienleben liegt, bietet die Verwehrung eines Abstammungsklärungsverfahrens dem Familienleben der rechtlichen Familie einen gewissen Schutz (vgl. BVerfGE 79, 256 <271>).
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66 4. Der Gesetzgeber hat diesen nicht vollständig auflösbaren Grundrechtskonflikt im geltenden Recht nicht zugunsten oder zulasten allein einer Seite entschieden. Er hat zwar dem Kind gegenüber einem ihm rechtlich nicht als Vater zugeordneten Mann kein Verfahren zur isolierten Abstammungsklärung eröffnet. Er hat aber das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB bereitgestellt, welches die inzidente Klärung der leiblichen Abstammung vom mutmaßlich leiblichen Vater ermöglicht; bei positivem Ausgang führt es zur Begründung eines rechtlichen Vater-Kind-Verhältnisses einschließlich aller damit verbundenen wechselseitigen Rechte und Pflichten.
67 An der bis dahin verfolgten Linie, die Abstammungsklärung im Verhältnis zu einer rechtlich bislang nicht familiär verbundenen Person nur zu ermöglichen, wenn die Klärung auf die Begründung rechtlicher Eltern-Kind-Verantwortung zielt (§ 1600d BGB), hat der Gesetzgeber bewusst festgehalten, als er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) die isolierte Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Familie durch § 1598a BGB ermöglicht hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 16/6561, S. 12; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8219, S. 6 f.).
68 Auch mit der in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 20578/07, Anayo/Deutschland -, juris; Urteil vom 15. September 2011 - 17080/07, Schneider/Deutschland -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09, Kautzor/Deutschland -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09, Ahrens/Deutschland -, juris) eingeführten Regelung in § 1686a BGB ist keine grundsätzliche Neuausrichtung erfolgt. Danach ist eine inzidente Klärung der Abstammung möglich (vgl. § 167a Abs. 2 FamFG), wenn der mutmaßlich leibliche Vater Umgang mit dem Kind oder Auskunft über das Kind begehrt, worin ebenfalls der Wunsch nach Übernahme einer gewissen tatsächlichen Pflege- und Erziehungsverantwortung gesehen werden kann.
69 5. Mit der Entscheidung, neben der Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB keine isolierte Abstammungsklärung gegenüber dem angeblich leiblichen Vater zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den ihm hier zustehenden Ausgestaltungsspielraum nicht überschritten (a). Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe führt zu keinem anderen Ergebnis (b).
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Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht von der Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB Gebrauch machen konnte, liegt hingegen nicht an einer entgegenstehenden rechtlichen Vaterschaft, sondern an den besonderen Umständen des konkreten Falls. Weil sie bereits einmal erfolglos im Wege der Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Antragsgegner vorgegangen ist, verstellt heute nach ihrer eigenen Einschätzung die Rechtskraft des damaligen abweisenden Urteils den Weg des § 1600d BGB. Der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme (vgl. auch BGHZ 156, 153). Im Fall der Beschwerdeführerin war die Möglichkeit der inzidenten Klärung der leiblichen Abstammung vom Antragsgegner im Wege der statusrechtlichen Vaterschaftsfeststellung danach nicht von Anfang an ausgeschlossen, sondern durch das frühere Verfahren verbraucht.
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74 In der Rechtssache Mikulic (EGMR, Urteil vom 7. Februar 2002 - 53176/99, Mikulic/Kroatien -, insbes. Rn. 64) hat der Gerichtshof beanstandet, dass nach kroatischem Recht weder eine genetische Abstammungsklärung möglich war noch ein anderer Weg offen stand, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft auf Betreiben des Kindes festzustellen. Das Verfahren betraf also nicht die isolierte Aufklärung der biologischen Vaterschaft, sondern die rechtliche Vaterschaftsfeststellung.
75 In der Rechtssache Odièvre hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98, Odièvre/Frankreich -, NJW 2003, S. 2145 ff.) im Zusammenhang mit französischen Regelungen zur anonymen Geburt festgestellt, zur Entwicklung der Person gehöre das Recht, notwendige Informationen über wesentliche Aspekte ihrer eigenen Identität oder die ihrer Eltern zu erhalten. Dies betraf jedoch die Vorenthaltung von Personenstandsurkunden, die bei den Behörden lagen. Vor allem aber hat der Gerichtshof die Geheimhaltungsregelung im Ergebnis gebilligt, weil sie eine Möglichkeit vorsah, die Identität der Mutter offenzulegen, wenn die Mutter dem zustimmt. Entsprechend hat der Gerichtshof im Fall Godelli (EGMR, Urteil vom 25. September 2012 - 33783/09, Godelli/Italien -, juris) lediglich die absolute Weigerung der Behörden beanstandet, der dortigen Beschwerdeführerin Einblick in ihre persönliche Herkunft zu gewähren, ohne danach zu differenzieren, ob die Mutter an ihrem Wunsch, ihre Identität nicht preiszugeben, noch festhielt oder nicht. Vorliegend geht es aber gerade um die Ermöglichung der Abstammungsklärung gegen den Willen des mutmaßlichen Vaters.
76 Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, festgestellt, dass das Interesse einer Person an der Feststellung ihrer Abstammung im Einzelfall dazu führen könne, dass der vermutete verstorbene Vater exhumiert werden müsse (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354 f.). Die dortige Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch von der hier für den Gesetzgeber maßgeblichen Abwägungssituation dadurch, dass dort der Abstammungsklärung nicht mehr gewichtige Persönlichkeitsinteressen des noch lebenden angeblichen Vaters entgegenstanden.
77 Auch die Entscheidung in der Rechtssache Pascaud (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2011 - 19535/08, Pascaud/Frankreich -, NJW 2012, S. 2015 ff., insbes. S. 2017 Rn. 68) betrifft eine andere Rechtsfrage. Dort beanstandete der Gerichtshof, dass dem dortigen Beschwerdeführer eine rechtliche Anerkennung seiner Abstammung von einem zwischenzeitlich verstorbenen Mann verwehrt wurde, obwohl die biologische Abstammung aufgrund einer gerichtlich angeordneten DNA-Analyse mit 99,999%iger Sicherheit feststand und der Verstorbene keine Familie mehr hatte. Beanstandet wurde im Ergebnis die fehlende Möglichkeit der (erbrechtlich relevanten) rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft, nicht das Fehlen der Möglichkeit einer isolierten Abstammungsklärung.
78 In Rechtsstreitigkeiten um Rechte eines mutmaßlich biologischen Vaters hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Entscheidung, eine gesonderte statusunabhängige genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung eines Kindes nicht zu gestatten, innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums liegt (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09, Kautzor/Deutschland -, juris, Rn. 78 ff.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE413751601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public