KVRE413881601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160324.2bvr017516 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20160324 2 BvR 175/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 25 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVer
Art. 2Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf
GG). Der Verfassungsbeschwerde ist insoweit durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2015 ist, soweit er die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückweist, unvereinbar mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und verletzt den Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
Art. 2Abs. 1 GG (vgl. BVerf
GK 3, 159 <162 f.>). 40
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 136 <129>; zuletzt für die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 36, 41 ff., 60). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>). § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 <19 f.>; BVerfGK 3, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25). 41 Zwar ist im Auslieferungsverkehr dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze des unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutzes sowie des Völkerrechts grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen. Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da sich diese zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenwürde einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, bekannt (vgl. Art. 2 EUV) und ihre Mitgliedsaaten sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68, 73). Es gilt aber grundsätzlich auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr. 42 Dieses Vertrauen kann jedoch durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert werden (vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. In diesem Fall ist das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Grenzen des Auslieferungsverkehrs tatsächlich gewahrt sind. Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 71, 74). 43
- b)Auch im Auslieferungsverkehr sind die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 108, 129 <137>). Im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129 <137 f.>; BVerfGK 2, 82 <85>; 6, 334 <342>; 13, 557 <560>) beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 -, NJW 2001, S. 3112 <3113>). 44
- c)Die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgenommene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, dessen Geltung im Auslieferungsverkehr mit den USA in Art. 22 AuslV D-USA auch völkervertraglich vereinbart wurde, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. 45
- aa)Der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 57, 9 <27 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 <204>); er wird in § 11 IRG und Art. 22 AuslV D-USA lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 3 <Juli 2011>). Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 <204>). 46
- bb)Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 im Ergebnis keinen Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität durch die USA gesehen. 47 Es ist insoweit seiner Pflicht, bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Grundsatz der Spezialität im ersuchenden Staat nicht eingehalten wird, dieser Frage nachzugehen, zwar (formell) gerecht geworden, weil es sich mit der die konkreten Anhaltspunkte liefernden Entscheidung Suarez auseinandergesetzt und - wie geboten - die ihm aus früheren Verfahren bekannten Informationen zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die USA und die Umstände des konkreten Einzelfalls in die Prüfung einbezogen hat. 48 Allerdings hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob trotz der Suarez-Entscheidung zu erwarten ist, dass die USA den Spezialitätsgrundsatz im Fall der Auslieferung des Beschwerdeführers einhalten, verkannt, dass mit der Auslieferung des Beschwerdeführers - ohne dass die Gewähr für die strikte Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes besteht - eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte verbunden ist. Aufgrund der Suarez-Entscheidung ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität nur noch unter erschwerten, verfassungsrechtlich unzulässigen Bedingungen möglich ist. Dem muss bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen werden. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dies bei seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2015 außer Betracht gelassen hat, verletzt der Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
Art. 2Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG. 49
(1)Das Oberlandesgericht ist in seinem Beschluss vom
- Dezember 2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die USA in der Entscheidung Suarez die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht generell in Frage gestellt haben. Dieser Entscheidung sind jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die US-amerikanischen Gerichte, insbesondere das im Fall des Beschwerdeführers zuständige Berufungsgericht, die Geltendmachung des Grundsatzes der Spezialität - anders als nach den Erfahrungen der Vergangenheit - nicht mehr ohne Weiteres, sondern nur noch nach entsprechendem Protest des Landes, dem gegenüber die USA generell oder im konkreten Einzelfall die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes zugesichert haben, beachten werden. In diesem Fall war eine genaue Prüfung erforderlich, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes erwartet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1983 - 1 BvR 990/82 -, NJW 1983, S. 1723 <1724>). 50
(2)Die im Rahmen dieser Prüfung erfolgte Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, die US-amerikanischen Behörden seien sich bewusst, dass dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht nur Taten, an denen er mit konkreten Tatbeiträgen beteiligt war, zugerechnet werden können, und dass für eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers über die ausdrücklich bewilligten Taten zugunsten der Kunden P, Q, T und U hinaus ein Nachtragsersuchen erforderlich ist, trifft zwar zu. 51 Allerdings kann diese Annahme nicht ohne Weiteres auf die in Bezug genommene eidesstattliche Erklärung der Staatsanwaltschaft im südlichen Bezirk von New York vom
- September 2015 gestützt werden. Diese Erklärung erfolgte nach Erlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom
- September 2015, mit dem der Auslieferungshaftbefehl angesichts des nur ca. 70.000 US-Dollar hohen, dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht zurechenbaren Steuerschadens außer Vollzug gesetzt worden war. In dieser Erklärung äußerten sich die USA - ohne insoweit auf die dem Beschluss vom
- September 2015 zu entnehmende Problematik der nach deutschem Recht auf der Grundlage der bisherigen Unterlagen nur eingeschränkt bestehenden Strafbarkeit des Beschwerdeführers einzugehen - allein zum Anklagepunkt Verschwörung, zu dem dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage nach amerikanischem Recht zurechenbaren Steuerschaden und der ihm insofern nach amerikanischem Recht drohenden Strafe. Die USA haben in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom
- Dezember 2015 - nicht einmal im Ansatz versucht, das in dem Beschluss vom
- September 2015 zum Ausdruck gebrachte, für weite Teile der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten bestehende Auslieferungshindernis der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen, indem sie weitere konkrete Sachverhalte geschildert hätten, aufgrund derer nach deutschem Recht weitere Taten dem Beschwerdeführer hätten zugerechnet werden können. Das Oberlandesgericht selbst hatte diese Erklärung zunächst ausweislich seiner wiederum den USA übermittelten Verfügung vom
- November 2015 dahingehend gewertet, dass die USA offensichtlich nicht verstanden hätten, dass dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht Taten Dritter nicht so umfassend zugerechnet werden könnten wie im Rahmen des amerikanischen Straftatbestands der Verschwörung, und es deshalb einer bislang - abgesehen von dem Handeln gegenüber den Kunden P, Q, R, S, T und U - fehlenden, auch in der Erklärung vom
- September 2015 nicht nachgeholten detaillierten Darlegung jeder einzelnen Tat, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein solle, bedürfe. Nachvollziehbare Gründe für die Änderung dieser Bewertung durch das Oberlandesgericht sind dem angegriffenen Beschluss vom
- Dezember 2015 nicht zu entnehmen. 52 Auch der den USA in Form der Verfügung vom
- November 2015 übermittelte Hinweis, dass es eines Nachtragsersuchens bedürfe, sollten die US-amerikanischen Behörden ihre Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer über die in der Bewilligung genannten Taten hinaus erweitern wollen, lässt - für sich genommen - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom
- Dezember 2015 keine konkreten Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der USA zu. Nichts anderes ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes in der Bewilligung vom
- November
- Die Feststellung gegenüber dem ersuchenden Staat, dass eine rechtliche Bindung bestehe, den Spezialitätsgrundsatz einzuhalten, genügt im Rahmen der gebotenen Prüfung der tatsächlichen Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht (vgl. Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- Aufl. 2012, § 11 IRG Rn. 10). 53 Aus den Äußerungen der US-Behörden im Lauf des Auslieferungsverfahrens ergibt sich allerdings, dass diese durchaus verstanden haben, dass dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht nur Taten, an denen er mit konkreten Tatbeiträgen beteiligt war, zugerechnet werden können, und sie daher davon ausgehen, dass für eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers über die ausdrücklich bewilligten Taten zugunsten der Kunden P, Q, T und U hinaus ein Nachtragsersuchen erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Ankündigung der Vorlage weiterer Unterlagen in der E-Mail vom
- November 2015 nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom
- September 2015, und aus der Reaktion der US-Behörden auf die Verfügung des Oberlandesgerichts vom
- November 2015 und den Beschluss vom
- Oktober
- Zudem ist dem Hinweis auf ein drohendes Fehlurteil in der E-Mail der US-Behörden vom
- November 2015 eindeutig zu entnehmen, dass die US-Behörden davon ausgingen, den Beschwerdeführer nur wegen der Taten, wegen derer seine Auslieferung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen zu dürfen. Gerade weil die Bewilligung aus ihrer Sicht nicht den gesamten Umfang der ihm vorzuwerfenden Taten erfasst, droht aus ihrer Sicht ein fehlerhaftes, das heißt, ein nicht den gesamten strafbaren Sachverhalt umfassendes Urteil. 54
(3)Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Rahmen der weiteren Prüfung der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes unter Einbeziehung der Suarez-Entscheidung jedoch die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG für die Auslegung von § 73 IRG verkannt. 55 Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es nach deutschem Verfassungsrecht zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats gehört, niemanden zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens zu machen, und dass daher insbesondere im Strafverfahren das zwingende Gebot gilt, dass der Beschuldigte im Rahmen der angemessenen Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Ebenso zutreffend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig ist, wenn im ersuchenden Staat der wesentliche Kern der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im beschriebenen Sinne berührt wird (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
- Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 61). Allerdings erschöpfen sich die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung gemäß § 73 IRG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht in den soeben beschriebenen Prinzipien. 56 Vielmehr sind bei der Auslegung des § 73 IRG auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG und daher auch der Grundsatz der Spezialität zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts vorrangig dem Schutz des Auszuliefernden dient oder nicht. Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 <19 f.>; BVerfGK 3, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies in seinem Beschluss vom
- Dezember 2015 nicht berücksichtigt und insofern § 73 IRG in einer gegen Art. 25 GG verstoßenden Weise ausgelegt. 57
(4)Soweit es den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit verweist, falls die USA in entsprechender Anwendung der in der Suarez-Entscheidung aufgestellten Grundsätze den Spezialitätsgrundsatz nicht einhalten sollten, sich von dort aus an die Bundesregierung zu wenden, damit diese gegen die Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes protestieren und dadurch dessen Beachtung in dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten US-amerikanischen Strafverfahren erreichen könne, geht es von einem nicht mehr nachvollziehbaren Verständnis des Auslieferungsrechts und des Grundsatzes der Spezialität aus. Es lässt in diesem Zusammenhang auch völlig unberücksichtigt, dass eine nicht dem Auslieferungsrecht entsprechende Auslieferung regelmäßig mit massiven Verletzungen des Rechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
Art. 2Abs.
1 GG verbunden ist, gegen die er sich nicht mehr wirksam wehren kann. 58 (
- a)Das geltende Auslieferungsrecht ist tatbezogen. Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse wie die beiderseitige Strafbarkeit der dem Auszuliefernden zur Last gelegten Tat, eine möglicherweise drohende Todesstrafe, das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Tat oder die unter dem Gesichtspunkt des § 73 IRG zu prüfende Höhe der dem Auszuliefernden drohenden Strafe werden grundsätzlich bezogen auf die dem Auszuliefernden im jeweiligen Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Tat (im prozessualen Sinne <vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 IRG; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 11 IRG Rn. 13>) geprüft. Damit korrespondierend wird die Auslieferung grundsätzlich auch nur für eine oder mehrere bestimmte Tat(
- en)für zulässig erklärt und bewilligt. Die Auslieferung darf dabei - auch für einzelne Taten - nicht für zulässig erklärt werden, wenn nach der gebotenen Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich vorliegen beziehungsweise nicht vorliegen. Die Oberlandesgerichte dürfen die Auszuliefernden insoweit nicht auf die Möglichkeit oder die bereits erklärte Absicht des Auswärtigen Amtes verweisen, die Bewilligung wegen fehlender Auslieferungsvoraussetzungen zu versagen oder diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die die Einhaltung der Auslieferungsvoraussetzungen sicherstellen sollen (vgl. BVerfGK 3, 159 <164>). Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 <225 ff.>; BVerfGK 3, 159 <165>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 <262 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 <205>). Der Auszuliefernde darf daher nicht auf eine Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. BVerfGK 3, 159 <165>). Zur Sicherung der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen, für den die Auslieferung jedenfalls mit einem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
Art. 2Abs.
1 GG verbunden ist, muss das Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen daher im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung umfänglich geprüft werden. 59 (
- b)Der Grundsatz der Spezialität soll entsprechend des jeweiligen Bezugs der Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung auf ganz konkrete Taten sicherstellen, dass der Ausgelieferte im ersuchenden Staat auch nur (speziell) wegen derjenigen ihm für einen Zeitpunkt vor seiner Überstellung vorgeworfenen Taten verfolgt wird, wegen derer die Zulässigkeit der Auslieferung geprüft und die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 11 IRG Rn. 1). Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass, steht nicht anderslautendes Vertragsrecht entgegen, der ersuchte Staat die Leistung von Rechtshilfe an Bedingungen knüpfen kann und dass die geleistete Rechtshilfe im ersuchenden Staat nur im Rahmen dieser Bedingungen, namentlich der hiermit verbundenen Zweckbindungen, verwendet werden darf (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 3 <Juli 2011>). Der Grundsatz der Spezialität ist ein das Auslieferungsrecht prägender Grundsatz; er dient dazu, die Beachtung der (tatbezogenen) Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse zu gewährleisten (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 2 <Juli 2011>). Damit dieser Zweck des Spezialitätsgrundsatzes verwirklicht werden kann, darf die Auslieferung nicht für zulässig erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität - sofern nicht auf ihn verzichtet wurde - beachten wird. Ansonsten übernimmt das Gericht entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 25 GG eine Mitverantwortung für eine den Grundsatz der Spezialität verletzende Auslieferung, bei der die nur auf ganz bestimmte Taten bezogene Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung und ihre ebenfalls auf ganz bestimmte Taten bezogene Bewilligung sinnentleert würden. 60 (
- c)Den Betroffenen für diesen Fall darauf zu verweisen, den ersuchten Staat um Protest gegenüber dem ersuchenden Staat bitten zu können, bedeutet faktisch eine Art. 19 Abs. 4 GG widersprechende Versagung von Rechtsschutz gegen eine die Auslieferungsvoraussetzungen nicht erfüllende und insofern regelmäßig Art. 2 Abs. 2 GG, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Auslieferung, da die nach der Auslieferung bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen noch eingeschränkter sind als diejenigen gegen die Bewilligungsentscheidung. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall insbesondere zu beachten, dass schon nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Missachtung des Spezialitätsgrundsatzes im US-amerikanischen Strafverfahren gelingen würde, sich rechtzeitig an die Bundesregierung zu wenden und diese den von ihm begehrten Protest auch rechtzeitig erhebt. Die Bundesregierung wird - zumindest sofern dies völkerrechtlich nicht gesondert vereinbart wird - vom ersuchenden Staat nicht automatisch über Gegenstand und Stand des dort gegen den Ausgelieferten geführten Strafverfahrens informiert. Zudem ist der Beschwerdeführer kein Deutscher und hat daher keinen Anspruch auf diplomatischen Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland. 61 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Satz 3 BVerfGG). 62 4. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>). 63 5. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG). Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war nur zum Teil erfolgreich. 64 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE413881601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public