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BVerfG 2 BvR 905/16

KVRE414061601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160503.2bvr090516 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20160503 2 BvR 905/16 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 570 Abs 3 ZPO vorgehend AG Reinbek,
  3. April 2016, Az: 7a M 942/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungsanforderungen sowie Subsidiarität im eA-Verfahren - hier: Rechtsschutz gegen Zwangsräumung einer Wohnung - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ersichtlich - Suizidgefährdung des Räumungsschuldners nicht substantiiert dargelegt I. 1
  4. Gegen den Beschwerdeführer und Antragsteller wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Zwangsvollstreckung auf Räumung des von ihm bewohnten Versteigerungsobjekts betrieben. Die beiden Vollstreckungsschutzanträge des Beschwerdeführers vom
  5. September 2015 und
  6. Februar 2016 hatten insoweit Erfolg, als das Amtsgericht durch Beschluss vom
  7. September 2015 und vom
  8. Februar 2016 - 7a M 942/15 - die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom
  9. August 2014 - 2 K 24/12 - zunächst für vier Monate und sodann für zwei weitere Monate bis zum Ablauf des
  10. April 2016 einstweilen einstellte. Die suizidalen Absichten des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf seine psychische Erkrankung bei Durchführung der Zwangsräumung zumindest nicht auszuschließen. Die Befristung sei gerechtfertigt, weil ausweislich des psychiatrischen Gutachtens vom
  11. Oktober 2015 mit einer Zustandsstabilisierung innerhalb von sechs Monaten gerechnet werden könne. Die wirtschaftlichen Interessen der Gläubigerpartei würden durch die monatlich zu leistende Nutzungsentschädigung des Beschwerdeführers gewahrt. 2 Mit Schreiben vom
  12. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Zwangsräumung für Dienstag,
  13. Mai 2016, angekündigt. Die Vollstreckung sei fortzusetzen, weil er die Nutzungsentschädigung an die Gläubigerpartei nicht bezahlt habe. In dem hiergegen gerichteten (weiteren) Vollstreckungsschutzantrag vom
  14. April 2016 lässt sich der Beschwerdeführer - ausschließlich - dahingehend ein, dass er die Nutzungsentschädigung - entgegen der Behauptung der Gläubigerpartei - geleistet habe. 3 Durch Beschluss vom
  15. April 2016 wies das Amtsgericht den Räumungsschutzantrag zurück. Der gewährte Räumungsschutz laufe am
  16. April 2016 ab. Da die Vollstreckung erst für den
  17. Mai 2016 angekündigt worden sei, komme es auf die Frage der geleisteten Nutzungsentschädigung nicht entscheidend an. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers lasse keinen Antrag erkennen, die Zwangsräumung über den
  18. April 2016 hinaus einzustellen. Eine weitere Begründung sei innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht eingegangen. 4
  19. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer sinngemäß, durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2 GG verletzt zu sein. Er beantragt, "die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Reinbeck 2 K 24/12 in Form einer Zwangsräumung durch die Gerichtsvollzieherin - AZ DR II 865/15 - für die Dauer von 3 Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung am Landgericht Lübeck 7 T 504/15 und dem Vorliegen eines neuen Gutachtens des gerichtlichen Gutachters […] einstweilen einzustellen". 5 Die Suizidgefahr des Beschwerdeführers sei weiterhin akut. Dies werde durch das Gutachten vom
  20. Oktober 2015 sowie durch die mündliche Erörterung am Landgericht Lübeck vom
  21. Dezember 2015 belegt. Zudem habe der Beschwerdeführer - nachdem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt habe - eine Angst- und Panikattacke erlitten und sich am
  22. April 2016 erneut in der Notfallsprechstunde eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik vorgestellt. II. 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. 7
  23. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zu-stand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 8 Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Nur bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde kommt es zu einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss der
  24. Kammer des Zweiten Senats vom
  25. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f.). 9 Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der
  26. Kammer des Ersten Senats vom
  27. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der
  28. Kammer des Ersten Senats vom
  29. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ferner gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  30. Kammer des Zweiten Senats vom
  31. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3, m.w.N.). 10
  32. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet und auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht entsprochen. 11 Er hat weder den Vollstreckungstitel vorgelegt noch dargelegt, was Gegenstand des (Beschwerde)Verfahrens 7 T 504/15 bei dem Landgericht Lübeck ist, bis zu dessen Abschluss er eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Dass im Rahmen dieses Verfahrens ein Antrag nach § 570 Abs. 3 ZPO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht gestellt worden wäre, ist nicht erkennbar. 12 Darüber hinaus setzt er sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom
  33. April 2016 auseinander. Dass er vor dem Amtsgericht die nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachte fortdauernde Gefährdungslage vorgetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen fehlen auch in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweise zum Fortgang der Behandlung des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Oktober
  34. Soweit dieser zu erneuten Angst- und Panikattacken vorträgt, enthält das diesbezügliche Attest vom
  35. April 2016 nur den Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, ohne eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage zu thematisieren. 13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE414061601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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