KVRE414221601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160420.1bvr240514 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20160420 1 BvR 2405/14 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 Z
Art. 20Abs.
3 GG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundlegend verkannt. In der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht geltend gemacht und ausführlich begründet. Sie seien dem Argument des Berufungsgerichts entgegengetreten, wonach die Beklagten im Vorprozess keineswegs vorgetragen hätten, dass die Eheleute F. zum Zeitpunkt der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten hervorgehoben, dass das Kammergericht den Kern des Vortrags der Beschwerdeführer verkannt habe, der dahin gehe, dass der Vortrag der Beklagten im Vorprozess über den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe zwischen der Beklagten zu 1) und Herrn F. zumindest irreführend gewesen sei und eben deshalb die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Noch-Ehemannes keine Berücksichtigung gefunden habe. Vor diesem Hintergrund hätte der Bundesgerichtshof die Revision zulassen müssen. Die Revision wäre auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Beschwerdeführer vorgetragen, dass die Missachtung der Vorschrift des § 1593 BGB a.F. - also die Sperrwirkung der Vaterschaftsvermutung kraft Ehe - im vorliegenden Fall dazu führe, dass der Beklagte zu 2) zwei Väter habe, nämlich den durch Urteil festgestellten Erblasser und den kraft Ehe vermuteten Herrn F. Unter diesen Umständen erforderten Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine verfassungskonforme Auslegung der von der Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände" zur Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. Um doppelte Vaterschaften zu verhindern, müsse es für § 826 BGB schon ausreichen, dass ein klar gesetzeswidriges Statusurteil erwirkt oder verwendet werde, ohne dass weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale erforderlich seien. Die für Statusurteile aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich und die Herausgabe des zu Unrecht erwirkten Titels zuzusprechen sei, sei bislang ungeklärt, so dass der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde hätte stattgeben müssen. Der Bundesgerichtshof habe das Vorbringen der Beschwerdeführer aus der Nichtzulassungsbeschwerde in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen. II. 10 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. 11 1. Das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG ist nicht verletzt. 12 a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs.
Art. 20Abs. 3 GG (vgl. BVerf
GE 85, 337 <345>). Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 77, 275 <284>). Wird die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu den Revisionszulassungsgründen von den Fachgerichten also willkürlich und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet, kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 2 Abs.
Art. 20Abs. 3 GG versperrt sein (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerf
GE 125, 104 <137>; 134, 242 <319, Rn. 238>). Dies gilt nicht nur für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, sondern auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts selbst, mit dem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 12). Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>). 13 b) Gemessen daran liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 20 Abs. 3 GG vor. 14 aa) Dass der Bundesgerichtshof keine die Revisionszulassung rechtfertigende Gehörsverletzung durch das Kammergericht angenommen hat, ist nicht willkürlich und unhaltbar. 15
(1)Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist kein in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannter Zulassungsgrund, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). 16
(2)Hier liegt aber schon keine Gehörsverletzung durch das Kammergericht vor. Die Beschwerdeführer behaupten, das Kammergericht habe festgestellt, die Beklagten hätten im Vorprozess keineswegs vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) und Herr F. zum Zeitpunkt der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen seien. Das Kammergericht habe ihren fachgerichtlichen Vortrag, wonach die Beklagten im Vorprozess zumindest irreführend vorgetragen hätten, dass die Ehe zwischen der Beklagten zu 1) und Herrn F. zur Zeit der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen sei und eben deshalb die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Herrn F. keine Berücksichtigung gefunden habe, im Kern gar nicht erfasst, wenn es meine, die Beklagten hätten im Vorprozess nicht eindeutig vorgetragen, dass die Ehe zur Zeit der Zeugung des Beklagten zu 2) bereits geschieden gewesen sei. 17 Diese Rüge ist unberechtigt. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten im Vorprozess keineswegs vorgetragen hätten, dass die Eheleute zum Zeugungszeitpunkt bereits geschieden gewesen seien. Es hat vielmehr ausgeführt, warum es nicht annimmt, dass sich das Familiengericht von dem Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Scheidungszeitpunkts zu einer falschen Annahme über den Rechtskraftzeitpunkt und der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung hat verleiten lassen. Das Kammergericht hat näher dargelegt, warum es nicht annimmt, dass das Familiengericht von einem falschen Rechtskraftzeitpunkt ausgegangen ist und hat in diesem Zusammenhang unter anderem festgestellt, dass die Beklagten auch nicht etwa eindeutig eine Scheidung (gemeint ist offenkundig: rechtskräftige Scheidung) zur Zeit der Zeugung behauptet hätten. Die Frage, ob gerade das Vorbringen der Beklagten zum Scheidungszeitpunkt zu der gerichtlichen Entscheidung geführt hat, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung und ist - wie hier geschehen - anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dass das Kammergericht insoweit zu einer anderen Würdigung gelangt als die Beschwerdeführer, begründet für sich betrachtet keinen mit der Revision rügbaren Gehörsverstoß des Kammergerichts. 18 bb) Auch ist es nicht willkürlich, dass der Bundesgerichtshof der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beigemessen hat. 19
(1)Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, juris, Rn. 16). 20
(2)Hier ist die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht willkürlich. Gegen die implizite Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei nicht mehr klärungsbedürftig, ob es im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer auf § 826 BGB gestützten Klage wegen Titelmissbrauchs im Falle unrichtiger Statusurteile geboten ist, auf weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale zu verzichten, bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass von dem Erfordernis zusätzlicher, die Sittenwidrigkeit ausmachender Umstände abgesehen werden könne, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels so eindeutig und schwerwiegend ist, dass jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1987 - III ZR 187/86 -, juris, Rn. 27). Es ist danach nicht zweifelhaft, dass die Grundrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Sittenwidrigkeitsmerkmale beeinflussen können. Ob im konkreten Fall die Verwendung eines gesetzeswidrigen Statusurteils unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG allein wegen der Gesetzeswidrigkeit des Urteils sittenwidrig ist oder aber weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale hinzutreten müssten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass der Bundesgerichtshof insoweit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 21
- Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE414221601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public