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BVerfG 1 BvQ 16/16

KVRE414361601 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160524.1bvq001616 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20160524 1 BvQ 16/16 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO vorgehend LG Hamburg,
  3. Februar 2016, Az: 316 O 282/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA gegenüber der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes gem § 765a Abs 1, Abs 3 ZPO zugunsten einer GmbH & Co. KG Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig. 2 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3; stRspr). 3 Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Nach eigener Darstellung hat sie davon abgesehen, fristgemäß vor dem auf den
  8. Mai 2016 anberaumten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu stellen. Dass dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und eine Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeit ihr daher nicht zuzumuten war (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>; 126, 1 <18>), kann auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht angenommen werden. Vollstreckungsschutz kann auch einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar, ZPO,
  9. Aufl. 2012, § 765a Rn. 17 m.w.N.). Eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht, sondern auch Interessen unbeteiligter Dritter wie der Arbeitnehmer der Antragstellerin betroffen sind (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO,
  10. Aufl. 2013, § 765a Rn. 6 m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO,
  11. Aufl. 2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.). 4 Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2,
  12. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der
  15. Kammer des Ersten Senats vom
  16. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der
  17. Kammer des Ersten Senats vom
  18. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). 5 Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin nicht angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE414361601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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