KVRE414411601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160510.1bvr232214 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20160510 1 BvR 2322/14 Beschluss § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 30. Juli 2014, Az: OVG 9 S 14.14, Beschlussvorgehend VG Cottbus, 12. Mai 2014, Az: VG 6 L 128/14, Beschlussvorgehend VG Cottbus, 12. Mai 2014, Az: VG 6 L 129/14, Beschlussvorgehend VG Cottbus, 12. Mai 2014, Az: VG 6 L 130/14, Beschlussvorgehend VG Cottbus, 8. Mai 2014, Az: VG 6 L 108/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache bei entgegenstehender fachgerichtlicher Rechtsprechung Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betraf die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Kanalanschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg). 2 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin) angeschlossen wurden. Im Jahre 2013 zog die Antragsgegnerin die Beschwerdeführerin zu Kanalanschlussbeiträgen für die Grundstücke heran. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. 3 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beitragserhebung verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot. 4 Mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300, gab die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei gleich gelagerten Verfassungsbeschwerden statt, stellte eine Verletzung der dortigen Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen fest, hob die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts auf, verwies die Sache an dieses zurück und ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen durch das Land Brandenburg an. 5 Mit Urteilen vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 (OVG 9 B 35.12), OVG 9 B 1.16 -, juris, ließ das Oberverwaltungsgericht in den zurückverwiesenen Sachen die Berufung zu und hob unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile die Beitragsbescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids auf. 6 Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. 7 3. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg und die Antragsgegnerin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 8 Der Beschwerdeführerin sind ihre durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 9 1. Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). In Fällen dieser Art ist die Kammer jedoch zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). 10 Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. § 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 85, 109 <115>). In gleicher Weise erscheint es billig, einem Beschwerdeführer, erklärt er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen zuzubilligen, wenn es zwar noch nicht zu einer Beseitigung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschwer durch die öffentliche Gewalt gekommen, diese jedoch durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung in einem anderen Verfahren hierzu gehalten ist. Auch hier greifen Bedenken im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht Platz, im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen zu müssen (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>); die verfassungsrechtliche Lage ist durch die Entscheidung in den anderen Verfahren bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 87, 394 <397 f.>). 11 2. Nach vorstehenden Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen. 12
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