BVerfG 1 BvR 3634/13
KVRE414771601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160608.1bvr363413 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20160608 1 BvR 3634/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 18 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 17 Abs 1 S 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG vorgehend BAG, 12. November 2013, Az: 6 AZR 624/13 (F), Beschlussvorgehend BAG, 25. April 2013, Az: 6 AZR 49/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 31. Oktober 2011, Az: 17 Sa 761/11, Urteilvorgehend ArbG Frankfurt, 6. April 2011, Az: 2 Ca 2422/10, Urteilnachgehend BAG, 26. Januar 2017, Az: 6 AZR 442/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ausschluss einer Frau in Elternzeit vom Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG verletzt Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG sowie Art 3 Abs 3, Abs 2 GG - faktische Benachteiligung wegen des Geschlechts - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie die Verwerfung der Anhörungsrüge durch das Bundesarbeitsgericht als unzulässig in einem Kündigungsschutzrechtsstreit.
I.
2 Die Beschwerdeführerin war bei einer Fluggesellschaft, einer der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), als Mitglied des Bodenpersonals beschäftigt. Die Beklagte stellte sämtliche Flüge nach, von und in Deutschland ein und kündigte deswegen sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Arbeitsplatz in Deutschland.
3 Nachdem die Beklagte den örtlichen Betriebsrat angehört und eine Massenentlassungsanzeige für alle Arbeitsverhältnisse vor Ort erstattet hatte, sprach sie im Dezember 2009 und Januar 2010 Kündigungen aus. Diese erwiesen sich mit Urteilen des Bundesarbeitsgerichts als unwirksam, weil trotz Vorliegens einer Massenentlassung das nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Gesamtbetriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
4 Die Beschwerdeführerin befand sich damals in Elternzeit. Nachdem die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (im Folgenden: BEEG alter Fassung) für zulässig erklärt hatte, kündigte die Beklagte im März 2010 auch das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin.
5 Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen; die Berufung zum Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Kündigung sei nicht anzeigepflichtig gewesen. Das Landesarbeitsgericht habe - wie die Prozessparteien - offensichtlich übersehen, dass keine Massenentlassung vorgelegen habe, da die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der Kündigung der anderen Beschäftigten erfolgt sei und damit nicht in die 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG falle. Dies sei keine Überraschungsentscheidung, weil den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Hinweis Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei.
6 Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge verwarf das Bundesarbeitsgericht als unzulässig.
II.
7 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 12, Art. 20 und Art. 103 Abs. 1 GG.
8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liege vor, weil das Bundesarbeitsgericht, ohne seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ohne der Beschwerdeführerin - wie beantragt - ein Schriftsatzrecht zur Frage der Voraussetzungen einer Massenentlassung einzuräumen, entschieden habe.
9 Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin, sie werde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgrund ihrer Elternzeit diskriminiert. Hätte ihre Kündigung nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG alter Fassung der Zulässigerklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde bedurft, wäre ihr gleichzeitig mit den anderen Beschäftigten im zeitlichen Zusammenhang mit der Massenentlassung gekündigt worden und ihre Kündigung wäre wegen Mängeln im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam gewesen. Da Elternzeit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen werde, liege darin auch eine gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende faktische Benachteiligung von Frauen. Gleichzeitig verstoße diese Benachteiligung gegen Unionsrecht.
III.
10 Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Hessischen Ministerium der Justiz sowie den beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung haben die beiden Beklagten Gebrauch gemacht. Sie sind der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so dass keine Überraschungsentscheidung vorliege. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht diskriminiert worden. Aufgrund der nach § 18 BEEG alter Fassung erforderlichen behördlichen Zulässigerklärung habe ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden können. Wenn überhaupt eine Benachteiligung eingetreten sei, werde diese damit kompensiert.
11 Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
B.
12 Nicht zur Entscheidung anzunehmen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Urteile von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sowie gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts richtet. Sie ist insoweit nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
13 Eine der Verfassungsbeschwerde im Übrigen stattgebende Entscheidung kann die Kammer treffen, da die maßgeblichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Elternschaft in Frage steht (vgl. BVerfGE 130, 240 <254 f.>), und Fragen der faktischen Diskriminierung von Frauen, welche die vorliegende Beschwerde aufwirft (vgl. BVerfGE 37, 217 <244 ff.>; 97, 35 <43>; 104, 373 <393>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15 f.>; 121, 241 <254 f.>; 126, 29 <53>; 132, 72 <97 Rn. 57>), geklärt.
I.
14 Die gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
15 1. Das Revisionsurteil verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.
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So führen zwar in beiden Fällen lediglich formale Verletzungen zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Jedoch statuiert § 17 KSchG höhere formale Anforderungen, indem einerseits nach Abs. 1 eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit begründet wird, um diese frühzeitig in die Lage zu versetzen, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen möglichst zu mildern, andererseits nach Abs. 2 aber auch der Betriebsrat umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten ist, welche Möglichkeiten bestehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken (vgl. Kiel, in: Erfurter Kommentar, 16. Aufl. 2016, § 17 KSchG Rn. 27). Die Gestaltungsoption des Betriebsrates und die frühzeitige Einschaltung der Agentur für Arbeit schon vor Ausspruch der Kündigung werden denjenigen genommen, die aufgrund besonderer Schutznormen aus dem Verfahren der Massenentlassung herausfallen.
Dieser Nachteil wird auch nicht dadurch kompensiert, dass es aufgrund des Verwaltungsverfahrens, mit dem das Kündigungsverbot aufgehoben werden soll, regelmäßig zu einem späteren Kündigungstermin kommt.
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21 2. Die Handhabung des Kündigungsschutzes durch das Bundesarbeitsgericht verstößt im konkreten Fall zudem gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
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25 3. Die Benachteiligung von Personen mit besonderem Kündigungsschutz lässt sich dadurch vermeiden, dass die ihnen gegenüber erklärten Kündigungen, die allein deshalb außerhalb des 30-Tage-Zeitraums zugehen, weil zunächst ein anderes, nicht gleichwertiges behördliches Verfahren - hier die Zulässigerklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG alter Fassung - durchzuführen war, so behandelt werden wie Kündigungen, für die die Regeln des Massenentlassungsschutzes gelten. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz gilt dann der 30-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung bei der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist (vgl. zur außerordentlichen Kündigung Gieseler, in: Gallner u.a., Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl. 2015, § 626 BGB Rn. 147). Die einschlägigen gesetzlichen Normen sind insofern einer Auslegung zugänglich, mit der die Kündigungen besonders geschützter Personen nicht isoliert betrachtet werden (zum unionsrechtlich geprägten Entlassungsbegriff EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, juris, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 30. April 2015, USDAW und Wilson, C-80/14, juris, Rn. 64).
26 4. Dahinstehen kann, ob auch ein Verstoß gegen weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt. Im Hinblick auf die festgestellten Grundrechtsverletzungen bedarf es einer Prüfung weiterer möglicher Verstöße nicht (vgl. BVerfGE 42, 64 <78 f.>).
II.
27 Das Revisionsurteil ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
III.
28 Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
29 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE414771601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public