Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. A. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts, mit denen über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eine Anhörungsrüge und ein Ablehnungsgesuch entschieden wurde. I. 2 Der Beschwerdeführer beantragte für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer mehrerer arbeitsgerichtlicher Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der dem Antrag beigefügte Klageentwurf war geprägt von Verunglimpfungen und Beschimpfungen der Justiz im Allgemeinen und auch von einzelnen, namentlich genannten Richtern. 3 Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil für die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Die schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers in seinem Klageentwurf, mit denen er gegen die mit den zugrunde liegenden Verfahren betrauten Richterinnen und Richtern in äußerst beleidigender Weise schwerwiegende Vorwürfe erhoben habe, seien nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass dem Beschwerdeführer jeglicher Realitätsbezug fehle. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass er unter einer wahnhaften Entwicklung im Sinne eines sogenannten Querulantenwahns leide. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest partiell geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig sei. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. 4 Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und lehnte den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit beidem blieb der Beschwerdeführer erfolglos. II. 5 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht habe ihn insbesondere weder persönlich angehört noch ein Sachverständigengutachten über die Frage der Prozessfähigkeit eingeholt. B. 6 Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zugestellt, die keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. C. 7 Nicht zur Entscheidung anzunehmen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlüsse richtet. Sie ist insoweit nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG). 8 Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts wendet, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine insoweit stattgebende Entscheidung kann die Kammer treffen, da die maßgeblichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Tragweite des aus Art. 3 Abs.
GE 81, 347 <357 f.>). I. 9 Die gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 10
3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. 12 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs.
3 GG keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil Beschwerdeführender ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.