KVRE414841601 ECLI:DE:BVerfG:2016:lk20160616.1bvl000914 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20160616 1 BvL 9/14 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 312a BGB vom 15.12.2003, § 312 Abs 2 BGB vom 15.12.2003, § 355 BGB vom 02.01.2002, § 495 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 501 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 505 Abs 1 S 1 BGB vom 02.01.2002, InvestmModG vorgehend AG Kerpen, 3. Juli 2014, Az: 104 C 340/13, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 312a BGB aF mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm Die Vorlage ist unzulässig. I. 1 Die Vorlage betrifft § 312a BGB in der (bis zum 21. Juli 2013 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676; nachfolgend: a.F.), der das Verhältnis kollidierender verbraucherschutzrechtlicher Widerrufsrechte regelte. 2 Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsmodernisierung das bis dahin im Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) geregelte Widerrufsrecht zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt und in § 312 BGB in der (bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 312 BGB a.F.) geregelt. Bei Vorliegen der situativen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bestand demnach ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der (ebenfalls bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3102; nachfolgend: § 355 BGB a.F.). § 312 Abs. 2 BGB a.F. stellte dabei insofern an die Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften über § 355 BGB a.F. hinausgehende Anforderungen, als danach zusätzlich auf "die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3" hingewiesen werden musste. 3 Dem Verbraucher, der einen Ratenlieferungsvertrag abschloss, stand nach § 505 BGB in der (bis 10. Juni 2010 gültigen und ab dann inhaltsgleich in § 510 BGB enthaltenen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 505 BGB a.F.) ebenfalls ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. zu, allerdings ohne die bei Haustürgeschäften nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. zusätzlich nötige Belehrungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen nach § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. Gleiches galt für die in § 499 Abs. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 499 BGB a.F.) legaldefinierten Teilzahlungsgeschäfte. Dort gewährte der Gesetzgeber nach § 501 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42; nachfolgend: § 501 BGB a.F.) über § 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen) Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850; nachfolgend: § 495 Abs. 1 BGB a.F.) ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. 4 Der hier vom Amtsgericht vorgelegte § 312a BGB in der (bis zum 21. Juli 2013 - und nicht wie das vorlegende Gericht meint: 10. Juni 2010 - gültigen) Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676; nachfolgend: § 312a BGB a.F.) regelte den Kollisionsfall, dass der Verbraucher nicht nur ein Haustürgeschäft, sondern gleichzeitig einen - wie das vorlegende Amtsgericht im Ausgangsrechtsstreit annimmt - Ratenlieferungsvertrag abschließt und ihm somit zwei Widerrufsrechte (mit unterschiedlich weit gehenden Belehrungspflichten) zustehen. Danach war das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 BGB a.F. ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB oder nach § 126 des Investmentgesetzes zusteht. Das hatte zur Folge, dass beim Zusammentreffen anderer Widerrufsrechte mit dem Widerrufsrecht aus § 312 BGB a.F. nicht (mehr) zusätzlich auf "die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3" hingewiesen werden musste. 5 1. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die seitens der Klägerin begehrte Abnahme der von der Beklagten gekauften Werke, einer "Brockhaus-Sammlung", sowie deren Bezahlung. 6 Die Klägerin vertreibt multimediale Bildungssysteme und Nachschlagewerke. Im Rahmen eines Besuchs durch einen Verlagspartner bei der Beklagten unterzeichnete diese am 29. März 2010 eine Bestell-Urkunde für das Werk "Meilensteine" in 21 Bänden zu einem Gesamtpreis von 3.548 EUR. Die Parteien vereinbarten die Teilzahlung des Kaufpreises. Nach einer Anzahlung in Höhe von 100 EUR sollte der restliche Kaufpreis in insgesamt 73 Raten (Gesamtsumme: 4.707 EUR) getilgt werden. Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - wenn Sie die Sache vor Fristablauf erhalten - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt einer Abschrift dieser Vertragsurkunde, auf der diese Belehrung abgedruckt ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder ggf. der Sache. Der Widerruf oder ggf. die Sache ist zu senden an: …" <Anm.: Es folgte die Anschrift.> 7 Am 22. Juli 2011 wollte die Klägerin die Ware an die Beklagte ausliefern; die Beklagte verweigerte deren Annahme. Nach Kündigungsandrohung der Teilzahlungsvereinbarung samt erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Raten und zur Benennung eines neuen Liefertermins kündigte die Klägerin die getroffene Teilzahlungsabrede außerordentlich im Dezember 2013. Mit der Klage macht die Klägerin neben dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises anteilige Zinsen geltend. 8 In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung und vertrat die Ansicht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die ihr erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. 9 2. Das Amtsgericht hat das Verfahren darauf mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (104 C 340/13, juris) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG die Rechtsfrage vorgelegt, "ob § 312a BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung als verfassungskonform anzusehen ist". 10 Das Gericht sei überzeugt, dass § 312a BGB a.F. verfassungswidrig sei, weil die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es bestünden zwar keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften umfangreicher ausgestaltet habe als bei Ratenlieferungsverträgen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Belehrungspflichten sei jedoch dann mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn beim Abschluss eines Ratenlieferungsvertrages zugleich ein Haustürgeschäft vorliege, gleichwohl aber - wegen der Kollisionsnorm des § 312a BGB a.F. - der Umfang der Belehrungspflichten gegenüber dem Verbraucher hinter dem zurückbleibe, was geschuldet sei, wenn nur ein Haustürgeschäft vorgenommen werde. Diese Ungleichbehandlung erweise sich unter systematischen Gesichtspunkten als nicht mehr hinnehmbar; für die vorgenommene Differenzierung lasse sich ein sachlicher Grund nicht finden. 11 Die Entscheidung über die Klage hänge von der Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F. ab (wird näher ausgeführt). II. 12 Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG). 13 1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; stRspr). 14 Hierzu muss das vorlegende Gericht seine für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>). Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <202>; 94, 315 <325>). Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 124, 251 <262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.). 15 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11>). Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 88, 187 <194>; 107, 59 <85>). Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 121, 108 <117>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>). Bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes gehört zur erschöpfenden Begründung durch das vorlegende Gericht auch die eindeutige Bezeichnung der Sachverhalte oder Personengruppen, die aus Sicht des Gerichts miteinander verglichen werden können und zu Unrecht ungleich behandelt werden (BVerfGK 17, 360 <366>; vgl. auch BVerfGE 131, 66 <82>). 16 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht ausreichend gerecht. Zwar wird die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Es fehlt insoweit an einer ausreichenden Auseinandersetzung sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (a), als auch mit der einfachrechtlichen Rechtslage (b). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.