KVRE415071601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160629.1bvr273215 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20160629 1 BvR 2732/15 Stattgebender Kammerbeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 186 StGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. September 2015, Az: 1 OLG 121 Ss 100/14, Beschlussvorgehend AG Sonneberg, 18. Juni 2014, Az: 140 Js 22005/13 - 1 Cs, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch verfehlte strafgerichtliche Einordnung einer Äußerung als Tatsache anstatt als Werturteil - hier: Grundrechtsverletzung durch Strafurteil wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) bei Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Spanner" - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 18. Juni 2014 - 140 Js 22005/13 - 1 Cs - und der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. September 2015 - 1 OLG 121 Ss 100/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Sonneberg zurückverwiesen. 3. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB. 2 1. Gegenstand des Ausgangsverfahren ist ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der Vergangenheit mehrfach anlasslosen Kontrollen ohne Ergebnis unterzogen hatte. Nach den gerichtlichen Feststellungen bemerkte der Beschwerdeführer an einem Abend im November 2013 in der Einfahrt gegenüber dem von ihm bewohnten Haus das Polizeifahrzeug dieses Polizeibeamten, der gerade wendete und hierbei das vom Beschwerdeführer bewohnte Gebäude anleuchtete. Der Beschwerdeführer entzog sich der geplanten Kontrolle und bemerkte dasselbe Fahrzeug im späteren Verlauf des Abends nochmals. Dies nahm er zum Anlass, am frühen Morgen des Folgetags folgenden Eintrag auf seiner Facebook-Seite "…" zu veröffentlichen: "Da hat der [Name des Polizeibeamten] nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten!!! Der [Vorname] Spanner [Nachname] (PI …)" 3 Der Polizeibeamte stellte Strafantrag. 4 2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Beschwerdeführer sei der üblen Nachrede schuldig. Er habe aus Verärgerung über die Kontrolle gehandelt. Mit der Verwendung des Wortes "Spanner" habe er Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, den Polizeibeamten in seiner Ehre zu verletzen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es sich um eine unwahre Tatsache handle. Ausgehend vom Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums sei mit Spanner ein Voyeur gemeint, der als Zuschauer bei sexuellen Betätigungen anderer Personen Befriedigung erfahre. Weiterhin könne ein Spanner auch eine Person sein, die bei ungesetzlichen Handlungen die Aufgabe eines Aufpassers habe. In beiden Fällen lägen ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Nachteil des Polizeibeamten mit der Bezichtigung ungesetzlicher, auch rechtsbrecherischer Handlungen vor, die weder ein Werturteil darstellten noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. 5 3. Das Oberlandesgericht verwarf die Sprungrevision des Beschwerdeführers. 6 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen von Amtsgericht und Oberlandesgericht an und rügt die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. 7 5. Dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 9 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). 10 2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.