KVRE415161601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160704.2bvr155214 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20160704 2 BvR 1552/14 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 97 ZPO, § 321a Abs 1 ZPO vorgehend OLG Celle, 12. Juni 2014, Az: 16 U 40/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Art 103 Abs 1 GG gilt auch für zivilprozessuale Kostenentscheidung (hier: gem § 97 ZPO) - hier: Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsmittelkostenentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge trotz Gehörsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kostenentscheidung eines zivilrechtlichen Berufungsurteils. 2 Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Hannover von einem Insolvenzverwalter auf Rückübertragung eines Grundstücks in Spanien in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte es der Beschwerdeführerin auf. Es meinte ohne nähere Begründung, dies folge aus § 97 ZPO. 3 Mit ihrer gegen das Berufungsurteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Sie hält die gegen den eindeutigen Wortlaut von § 97 ZPO getroffene Kostenentscheidung für willkürlich. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere habe es nicht der Erhebung einer Anhörungsrüge bedurft, weil hinsichtlich der Kostenentscheidung im Zivilprozess kein Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe. II. 4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat gegen die angegriffene Kostenentscheidung keine Anhörungsrüge erhoben. 5 1. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte. Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entbindet den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Beruft sich ein Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, muss er aus Gründen der Subsidiarität allerdings nur dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (vgl. zum Ganzen BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 27 ff.> sowie zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2016 - 2 BvR 544/16 -, juris, Rn. 4; vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13 u.a. -, juris, Rn. 2, und vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 4, sowie der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14 -, juris, Rn. 6). 6 2. Gemessen hieran ist vorliegend der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verletzt, weil die Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung keine Anhörungsrüge erhoben hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 103 Abs. 1 GG auf die Kostenentscheidung in einem Zivilurteil anwendbar (vgl. BVerfGE 60, 305 <308 f.>; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 U 2/14 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 21 U 75/03 -, juris, Rn. 4). Ein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts liegt hier vor, weil es auf seine von der einhelligen Rechtsansicht in Rechtsprechung und Literatur abweichende Rechtsauffassung nicht hingewiesen hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.