KVRE415221601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160706.2bvr054816 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20160706 2 BvR 548/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 362/15, Beschlussvorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 363/15, Beschlussvorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 364/15, Beschlussvorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 365/15, Beschlussvorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 366/15, Beschlussvorgehend LG Aachen, 9. März 2016, Az: 3 T 367/15, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 266/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 267/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 268/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 269/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 270/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 13. November 2015, Az: 018 K 271/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 S 1 GG durch lediglich zeitlich begrenzte Einstellung der Zwangsvollstreckung bei andauernder Suizidalität des Räumungsschuldners 1. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -, - 3 T 363/15 -, - 3 T 364/15 -, - 3 T 365/15 -, - 3 T 366/15 -, - 3 T 367/15 - verletzen, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Die Zwangsversteigerungsverfahren - 018 K 266/12 -, - 018 K 267/12 -, - 018 K 268/12 -, - 018 K 269/12 -, - 018 K 270/12 - und - 018 K 271/12 - des Amtsgerichts Aachen werden einstweilen bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 765a ZPO ausgesetzt. 4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren. 2 1. Auf Antrag der Gläubigerin wurde mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden in Höhe von über 450.000 € die Zwangsversteigerung von sechs mit einem Wohnhaus einheitlich überbauten Grundstücken der Beschwerdeführerin angeordnet. 3 2. Am 18. Januar 2013 beantragte die heute 72-jährige Beschwerdeführerin, die nach einem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 8. April 2013 (- 3 T 99/12 - 71 XVII K 3311 Amtsgericht Aachen) für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" unter Betreuung steht, Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Sie sei suizidgefährdet; im Falle einer Zwangsversteigerung werde sich die Gefahr eines Suizids massiv erhöhen. Mit Beschlüssen vom 19. Mai 2014 stellte das Amtsgericht die Verfahren einstweilen bis zum 30. November 2014 ein mit der Auflage, die Beschwerdeführerin habe sich regelmäßig zumindest ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und dies gegenüber dem Gericht in Abständen von zwei Monaten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Zur Begründung nahm es Bezug auf ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes fachärztliches Attest vom 16. Oktober 2013 sowie auf ein fachärztliches Gutachten vom 23. Januar 2014, welches in einem Zivilrechtsstreit zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt worden war. 4 3. Nachdem das Amtsgericht nach Ablauf des Einstellungszeitraums auf Antrag der Gläubigerin die Fortsetzung der Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 erneut Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führte sie unter Vorlage fachärztlicher Atteste vom 18. Juni 2015 und 13. Juli 2015 und einer Stellungnahme der sie behandelnden Psychotherapeutin vom 17. Juli 2015 aus, ihre Behandlung habe zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. In jüngster Zeit sei sogar eine Verschlechterung des seelischen und körperlichen Befindens eingetreten. Sie sei ohne Aussicht auf Heilung für unbestimmte Zeit suizidal. Die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt würde daran nichts ändern, sondern einen Freitod beschleunigen. Es liege einer der Ausnahmefälle vor, in denen die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit einzustellen sei. Falls das Gericht eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Erwägung ziehe, werde auf die damit einhergehende Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hingewiesen. Sie sei innerhalb der letzten drei Jahre in verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt sechsmal begutachtet worden. Durch die damit einhergehenden Explorationen der Beschwerdeführerin sei es zu Retraumatisierungen und einem Nervenzusammenbruch gekommen. Eine weitere Begutachtung erscheine nicht vertretbar. 5 4. Mit Beschlüssen vom 13. November 2015 stellte das Amtsgericht die Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen bis zum 31. Juli 2016 ohne Auflagen ein. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es übersehe nicht den Umstand, dass das Zwangsversteigerungsverfahren bereits seit drei Jahren anhängig sei und die Gläubigerin ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche habe. Diese seien jedoch durch die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte vorrangig dinglich gesichert, so dass auch zu einem späteren Zeitpunkt im Falle der Verwertung des Pfandobjektes noch mit einer Befriedigung der Gläubigerforderung gerechnet werden könne. Das Gericht sei aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen der behandelnden Therapeutinnen zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens einer weiteren psychischen Belastung ausgesetzt werden würde, die Auslöser für die Realisierung ihrer bereits vorliegenden ernsthaften Selbsttötungsabsicht sein könnte. Dass eine zeitweilige stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin an dieser Gefahr nichts ändern würde, lasse sich ebenfalls den ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Einschätzungen entnehmen. Durch die auflagenfreie einstweilige Verfahrenseinstellung solle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden, die begonnenen Therapien unbelastet von der Notwendigkeit zur regelmäßigen Dokumentation eventueller Behandlungsfortschritte fortzusetzen und auf diese Weise eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen. 6 5. Mit Beschlüssen vom 9. März 2016 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der zwischen den Grundrechten der Beschwerdeführerin und Gläubigerin zu schaffende Ausgleich könne nur dadurch erfolgen, dass das Verfahren einstweilen eingestellt werde. Die Kammer gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erheblich suizidgefährdet sei. Die im Verfahren vorgebrachten Atteste und Gutachten belegten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide, die zu einem extrem labilen Gesundheitszustand führe, infolgedessen bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung weiterhin die Gefahr der Selbsttötung bestehe. Die Kammer habe sorgfältig geprüft, ob der festgestellten Gefahr anders als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine befristete Einstellung des Verfahrens geeignet, aber auch erforderlich und angemessen sei, um einen für beide hier berührte Grundrechte verträglichen Ausgleich zu schaffen. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass andere Maßnahmen als die Einstellung des Verfahrens nicht möglich seien. Insbesondere sei derzeit - wie durch aussagekräftige Atteste belegt sei - eine anderweitige Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Mit der Einstellung des Verfahrens sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die Therapien mit dem Zweck der Stabilisierung ihres Gesundheitszustands fortzuführen. Das Amtsgericht habe demgegenüber zu Recht eine dauerhafte Einstellung des Verfahrens nicht angeordnet. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbiete insoweit eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden könne. II. 7 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf unbestimmte Zeit generell nicht in Frage komme. Damit verstoße es bei seiner Abwägung beziehungsweise deren Ausfall im Hinblick auf eine möglicherweise gebotene Einstellung auf unbestimmte Zeit gegen spezifisches Verfassungsrecht, nämlich den Gesundheits- und Lebensschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es sei offensichtlich, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich schwerer wögen, als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll. Die Interessen der Beschwerdeführerin blieben nur gewahrt, wenn die Zwangsversteigerung auf unbestimmte Zeit eingestellt werde. 8 2. Die Gläubigerin hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Das Landgericht habe nicht entschieden, dass eine Verfahrenseinstellung auf unbestimmte Zeit generell nicht in Frage komme. Es habe diese Wertung an das Ende des zuvor erfolgten Abwägungsprozesses gestellt. 9 3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. III. 10 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstoßen die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. März 2016 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 11
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