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BVerfG 2 BvQ 36/16

KVRE416011601 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160810.2bvq003616 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20160810 2 BvQ 36/16 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Aussetzung von gegenüber einem Strafgefangenen angeordneten Sicherungsmaßnahmen begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt insbesondere, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen. 2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 3
  3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats vom
  9. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). 4
  12. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg zwar beschritten, indem er das Landgericht Bielefeld mit Antrag vom
  13. Juli 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht hat. Das Landgericht hat über diesen Antrag bislang jedoch nicht entschieden. 5 Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der
  16. Kammer des Zweiten Senats vom
  17. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  20. Kammer des Ersten Senats vom
  21. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE416011601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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