KVRE416081601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160804.1bvr261913 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20160804 1 BvR 2619/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend KG Berlin, 18. April 2013, Az: 10 U 75/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch zivilrechtliche Schadensersatzpflicht wegen Persönlichkeitsverletzung bei verfehlter Einordnung der inkriminierten, "gemischten Äußerung" als unwahre Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 18. April 2013 - 10 U 75/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Verlegerin einer Fernsehzeitschrift, in der sie im Jahr 2011 in fünf aufeinanderfolgenden Ausgaben eine Artikelreihe "Geliebter Feind, gehasster Bruder (…) Eine deutsch-deutsche Geschichte" über den Kläger, einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach seiner Ausreise auch in Westdeutschland bekannten Schauspieler, und seinen Bruder veröffentlichte. Grundlage dieser Artikel sind Interviews mit dem in Westdeutschland aufgewachsenen Bruder, in denen dieser die gemeinsame Geschichte der inzwischen zerstrittenen Brüder Revue passieren lässt und sich unter anderem über sexuelle Beziehungen seines Bruders zu Kolleginnen, dessen Bespitzelung durch die Staatsmacht, über dessen Ausreise aus der DDR sowie über den gemeinsamen Schmuggel von Antiquitäten in den Westen äußert. In dem Artikel "Schmuggel, Spitzel, faule Deals" vermutet der Bruder, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit in der DDR und dem Kläger gegeben habe und schon im Vorfeld geregelt worden sei, was der Kläger bei seiner Ausreise aus der DDR mitnehmen dürfe. Der Artikel endet mit dem Satz "Welche Gegenleistung die Staatsmacht von ihm gefordert hat? Das erzähle ich später…" 3 Zu dieser Vermutung äußert sich der Bruder des Klägers dann in einem mit "Von Stasi und Verrätern" überschriebenen Artikel, in dem es unter anderem auch um die - aus Sicht des Bruders unberechtigte - Angst des Klägers vor dem Gefängnis geht: Große Zweifel. In seinem Buch schreibt [der Kläger]: "Ich frage mich, an welchem Tag dieses Manuskript abbrechen wird, weil sie mir in Rummelsburg oder in Bautzen einen Urlaubsplatz besorgen werden." [Der Bruder] sieht das anders: "Die Wahrheit ist, dass [der Kläger] sich keineswegs in Gefahr gebracht hat. Einen wie ihn konnte man gar nicht einfach wegsperren. Man muss wissen: [der Kläger] hatte ein Tagebuch geschrieben, voll detaillierter Informationen über Freunde wie … etc. Da reihten sich die Indiskretionen wie faule Zähne in einem schlechten Gebiss. Brisante Infos. Ich vermute, dass [der Kläger] den Staatsorganen gesagt hat: Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse. Für die DDR-Behörden war das Tagebuch natürlich eine Goldgrube. Und danach hatten … und einige andere Promis auch auf einmal große Schwierigkeiten. Kein Wunder, dass die bis zum heutigen Tag stocksauer sind auf [den Kläger]..." Doch der hat sich immer gegen die Vorwürfe verwahrt, mit der Stasi gemeinsame Sache gemacht zu haben. 4 Der Kläger ging gerichtlich gegen die Berichterstattung der Beschwerdeführerin über die von seinem Bruder vermuteten Folgen der Übergabe des Tagebuchs vor und forderte eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. 5 2. Nachdem das Landgericht die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs abgewiesen hatte, verurteilte das Kammergericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 20.000 €. Dem Kläger stehe wegen der Berichterstattung über die Umstände seiner Ausreise aus der DDR ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € zu. Die Äußerung, wonach der Kläger als Gegenleistung für die Überlassung seines Tagebuchs an das Ministerium für Staatssicherheit eine "Ausreise erster Klasse" erhalten habe mit der Folge, dass anschließend dort genannte andere Schauspieler Schwierigkeiten bekommen hätten, sei aus Sicht des Senats prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Erklärung des Klägers, er habe lediglich ein durch Schwärzungen anonymisiertes Tagebuch an das Ministerium für Staatssicherheit übergeben, nicht widerlegt worden sei. Die Äußerung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder substanzarm noch handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Schon in einem vorangegangenen Artikel sei von einer Vereinbarung die Rede gewesen. Zwar sei von einer Vermutung des Bruders die Rede, es werde aber nicht lediglich eine Meinung des Bruders des Klägers wiedergegeben, denn aufgrund der Darstellung müsse der Leser annehmen, es stehe fest, dass der Kläger sein Tagebuch mit Informationen über Kollegen an die Stasi ausgehändigt habe, um eine komfortable Ausreise zu erkaufen. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin in ihrer Berichterstattung verschwiegen habe, dass der Kläger nach seiner Behauptung lediglich ein geschwärztes Tagebuch übergeben habe. Darauf komme es entscheidend an, wenn es um den Verdacht gehe, der Kläger könne mit der Übergabe seines Tagebuchs Vorteile gesucht und Kollegen geschadet haben. Ob andere Medien ebenfalls über dieses Thema berichtet hätten und ob der Kläger sich hiergegen gewehrt habe, sei unerheblich. Die Beschwerdeführerin zitiere im Übrigen nicht lediglich den Bruder des Klägers, sondern mache sich dessen Äußerung zu Eigen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen schweren Vorwürfen das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigt, sodass die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertige. 6 3. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht zurück. 7 4. Mit der Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin das Urteil des Kammergerichts an und rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 8 5. Der Kläger und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 9 Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 10 Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet. 11 1. Das Kammergericht hat bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits insofern verkannt, als es in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise das Vorliegen von unwahren Tatsachenbehauptungen bejahte. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.