KVRE416211601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr033514 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20160728 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14, 1 BvR 2464/15 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK vorgehend BGH, 5. November 2013, Az: VI ZR 304/12, Urteilvorgehend BGH, 29. April 2014, Az: VI ZR 138/13, Urteilvorgehend BGH, 29. April 2014, Az: VI ZR 137/13, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. September 2015, Az: 7 U 23/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Minderjähriger und der Pressefreiheit im Falle der Veröffentlichung persönlicher, bereits öffentlich bekannter Daten - hier: Veröffentlichung von Verwandtschaftsverhältnis, Alter und Vornamen der Adoptivkinder eines Fernsehmoderators - keine Verletzung von Grundrechten durch fachgerichtliche Abwägung Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wenden sich - vertreten durch ihre Eltern - gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihre Unterlassungsklagen zurückgewiesen (Verfahren 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14, 1 BvR 1635/14) und der einen Beschwerdeführerin die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in gleicher Sache auferlegt haben (Verfahren 1 BvR 2464/15). 2 1. Die Beschwerdeführerinnen sind Adoptivtöchter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Die Eheleute adoptierten beide Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1997 beziehungsweise 2000 in jungem Alter aus einem sibirischen Waisenhaus. Die Beschwerdeführerinnen sollen fernab von medialer Aufmerksamkeit aufwachsen; sie tragen den Geburtsnamen ihrer Adoptivmutter. 3 2. Die Gegner der zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren sind Presseverlage, die in Ausgaben ihrer Illustrierten unterhaltende Artikel über öffentliche Auftritte des Fernsehmoderators veröffentlichten. Die Artikel erwähnten in je einem Satz, dass die Beschwerdeführerinnen, die dort mit Vornamen und Alter bezeichnet werden, Adoptivtöchter des Fernsehmoderators und seiner Ehefrau sind. Das Adoptivkindverhältnis hatten zuvor in Bezug auf das eine Kind von 2000 bis 2009 elf Presseberichte verschiedener Publikationen genannt, in Bezug auf das andere zwölf Berichte aus einem Zeitraum von 2000 bis 2011. 4 3. Die Beschwerdeführerinnen betrieben Unterlassungsverfahren gerichtet auf Untersagung der Veröffentlichung, dass die Beschwerdeführerinnen Kinder des Fernsehmoderators seien. Der Bundesgerichtshof wies die Klagen letztinstanzlich mit den in den Verfahren 1 BvR 335/14, 1 BvR 1621/14 und 1 BvR 1635/14 angegriffenen Urteilen ab. Auf dieser Grundlage erlegte das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem im Verfahren 1 BvR 2464/15 angegriffenen Beschluss der einen Beschwerdeführerin die Kosten eines vorangegangenen, gemäß § 927 ZPO wieder aufgegriffenen einstweiligen Verfügungsverfahrens auf. 5 4. Der Bundesgerichtshof nahm in seinen klageabweisenden Urteilen ein Überwiegen der Pressefreiheit der Verlage an. Zwar berühre die Veröffentlichung ihrer Abstammung, ihres Vornamens und ihres Alters das Recht der Beschwerdeführerinnen auf informationelle Selbstbestimmung, die wegen ihrer Minderjährigkeit besonders schutzbedürftig seien. Gleichwohl sei das Gewicht des Eingriffs durch die Weiterverbreitung einer bereits bekannten Information verringert. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits ihre Anonymität verloren; die Sicht der Öffentlichkeit werde durch vielfältige bereits vorhandene Information geprägt. So sei bereits aus zahlreichen, auch im Internet zugänglichen Presseberichten seit dem Jahr 2000 bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen Kinder des Fernsehmoderators seien. 6 5. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beschwerdeführerinnen hätten von den vorherigen Veröffentlichungen zu ihrer Person nichts gewusst und ihnen nicht zugestimmt. Wenn Berichte aus beliebiger Quelle, die ihrerseits in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingriffen, die Anonymität der Beschwerdeführerinnen aufheben könnten, führe dies zu einer informationellen Fremdbestimmung. II. 7 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. 8 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Abwägung die Tragweite des besonderen Persönlichkeitsschutzes Minderjähriger nicht verkannt und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit den Vorrang gegeben. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.