KVRE416271601 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160826.2bvq004616 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20160826 2 BvQ 46/16 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 Abs 1 PartG vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. August 2016, Az: XX, Beschlussvorgehend VG Berlin, 24. August 2016, Az: XX, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Antrag mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - Zur Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf (Art 21 Abs 1 S 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) hinsichtlich der Überlassung öffentlicher Einrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung einer Gymnastikhalle zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Wahlkampf betreffend die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und mehrerer Bezirksvertretungen am 18. September 2016. I. 2 1. Die vom Antragsteller beantragte Überlassung eines Raums zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung am 27. August 2016 lehnte das Bezirksamt Neukölln am 17. August 2016 mit der Begründung ab, der von ihm eingereichte Bestuhlungsplan sei nicht nachvollziehbar, so dass eine Prüfung durch den Brandschutzbeauftragten nicht vorgenommen werden könne. Somit erfülle der Antragsteller die Auflage, einen durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, nicht. Außerdem bestehe für das zur Durchführung der Informationsveranstaltung beauftragte Unternehmen kein aktueller Versicherungsschutz. Den daraufhin im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag, das Land Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. August 2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2016 zurück. 3 2. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte der Antragsteller die Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle erreichen, um die beabsichtigte politische Informationsveranstaltung durchführen zu können. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien), Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt. Die Auflage zur Vorlage eines durch den Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplans sei in schikanöser Weise erlassen worden, um seinen verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch vereiteln zu können. Außerdem sei ein den Erfordernissen des Brandschutzes genügender Bestuhlungsplan vorgelegt worden. II. 4 Der Antrag ist bereits unzulässig. 5 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Dies setzt einen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs voraus, damit das Bundesverfassungsgericht die genannten erforderlichen Prüfungen selbständig vornehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1). Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>). 6 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.