KVRE416341601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160808.1bvr052516 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20160808 1 BvR 525/16 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO vorgehend KG Berlin, 22. Februar 2016, Az: 24 U 116/14, Beschlussvorgehend KG Berlin, 28. Januar 2016, Az: 24 U 116/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit. Er hatte im Ausgangsrechtsstreit unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.020 € geklagt, da von ihm angefertigte Lichtbilder eines Klosters ohne seine Zustimmung und ohne Urheberbenennung für eine Internet-präsentation des Klosters genutzt worden seien. Das Landgericht wies die Klage ganz überwiegend ab. 2 Das Kammergericht gewährte ihm Prozesskostenhilfe, soweit die Berufung auf die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abziele, wies den Antrag im Übrigen aber zurück. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien für die Verwendung der bereits publizierten Lichtbilder auf eine - vollkommen unverhältnismäßige - Lizenzvergütung in der mit der Klage verfolgten Größenordnung verständigt hätten. Dies begründete das Kammergericht unter anderem damit, dass die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Unterlagen klar dagegen sprächen, dass er aus seiner professionellen Tätigkeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe. 3 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.