KVRE416811601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161004.1bvr277813 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20161004 1 BvR 2778/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 2 Buchst b BVerfGG, Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 4 EGV 883/2004, Art 70 Abs 2 EGV 883/2004, EuFürsAbk, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2013, Az: L 29 AS 2220/13 B ER, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 30. August 2013, Az: L 29 AS 2220/13 B ER, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Anspruchsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II (juris: SGB 2) und sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz - Nach Klärung der Europarechtskonformität des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 durch den EuGH keine zusprechende fachgerichtliche Eilentscheidung zu erwarten - Anspruch auf Leistungen gem § 23 Abs 1 S 3 SGB XII (juris: SGB 12) nicht Gegenstand des Verfahrens - Verfassungsbeschwerde teils mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - PKH-Gewährung I. 1 Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden ist, richtet sich gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Landessozialgericht ging im Eilverfahren davon aus, dass Leistungen an eine spanische Staatsangehörige bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen seien. 2 1. Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Ende 2012 als befristete Aushilfe in einem Kaufhaus und bezog ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Für das erste Halbjahr 2013 bewilligte ihr das Jobcenter Arbeitslosengeld II. Ab Oktober 2013 rechnete sie aufgrund einer freien Mitarbeit in einem Kosmetiksalon mit Einnahmen in Höhe von 300 bis 400 € pro Monat. Mit eidesstattlicher Versicherung erklärte sie am 8. Oktober 2013, gegenwärtig kein Geld zu haben, belegte ihre Hilfebedürftigkeit und beantragte die Fortzahlung der Leistungen. Den Antrag für den Zeitraum ab 1. Juli 2013 lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Sozialgericht. 3 2. Das Sozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Eilverfahren, der Beschwerdeführerin vorläufig Arbeitslosengeld II zu gewähren, vom 22. Juli bis 31. Juli 2013 in Höhe von 166,68 € und ab August 2013 in Höhe von monatlich 550,60 € bis zum "rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2013". Das Landessozialgericht setzte mit Beschluss vom 30. August 2013 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts aus und änderte mit Beschluss vom 5. September 2013 die Entscheidung ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der erkennende Senat habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass er nicht feststellen könne, dass diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Nur die Überzeugung von der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung könne - wie auch bei der Vorlage nach Art. 100 GG - ausnahmsweise dazu berechtigen, ein formelles, in Kraft getretenes Gesetz nicht anzuwenden. Mangels Überzeugung von einer Europa- oder Völkerrechtswidrigkeit oder eines anderweitigen Verstoßes gegen höherrangiges Recht sei für eine Folgenabwägung kein Raum. 4 Die Anhörungsrüge verwarf das Landessozialgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 als unzulässig. 5 3. Mit ihrer am 9. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Landessozialgerichts entspräche nicht den Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im gerichtlichen Eilverfahren. 6 4. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt waren. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 8 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der Rüge der Verletzung von Art. 19 Ab. 4 GG unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Landessozialgericht hat sich insbesondere ausführlich und im Ergebnis vertretbar (vgl. nun BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 9/13 R -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R -, juris, Rn. 18 ff.) mit der Frage der Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) befasst. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch dahingehend verstanden werden könnte, dass sie einen Verstoß von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Grundrechte rügt, wird nicht hinreichend deutlich, ob sie sich gegen eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder gegenüber Ausländerinnen und Ausländern mit anderem Aufenthaltsrechtsstatus wendet. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit Rechtfertigungsgründen für eine Ungleichbehandlung und insbesondere mit den Anforderungen, die an eine Anknüpfung von rechtlichen Unterscheidungen an die Staatsangehörigkeit zu stellen sind (vgl. BVerfGE 111, 160 <171 ff.>; 111, 176 <185 ff.>; 130, 240 <256 ff.>). Mit Blick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob ein bestimmtes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltsperspektive (vgl. BVerfGE 132, 134 <171 ff. Rn. 92 ff.>) oder auch die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland (vgl. nun BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R -, juris) den Ausschluss von Sozialleistungen rechtfertigen können. 9 2. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG nicht vor. Es ist absehbar, dass das Landessozialgericht auch im Falle einer Zurückverweisung über den hier in Rede stehenden Leistungsanspruch im Eilverfahren nicht anders entscheiden würde. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.