KVRE417711601 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161202.1bvr201416 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20161202 1 BvR 2014/16 Prozesskostenhilfebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, §§ 114ff ZPO, § 114 ZPO vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 1. August 2016, Az: L 8 KR 323/16 RG, Beschlussvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Juli 2016, Az: L 3 U 31/16 B ER, Beschlussvorgehend BSG, 18. Juli 2016, Az: B 11 AL 10/16 C, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung von Anträgen auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerden: jeweils mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigten Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG -, gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - und gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C - werden abgelehnt. 1 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für drei noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden, die unterschiedliche Gebiete des Sozialversicherungsrechts betreffen, waren abzulehnen. 2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>), allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - juris, Rn. 6 f.). 3 Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist dem Beschwerdeführer dann wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls er innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG) nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 13) und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12). 4 2. Diese Voraussetzungen sind hier in allen drei Fällen nicht erfüllt: 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.