KVRE417971701 ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113 BVerfG 2. Senat 20170117 2 BvB 1/13 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 S 1 GG, Art 21 Abs 2 S 2 GG, Art 46 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, Art 116 Abs 1 GG, Art 146 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 43 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 BRGO 1966, § 14 Abs 2 BRGO 1966, Art 3 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 7 Abs 1 EGV 2004/2003, Art 10 Abs 4 EU, Art 51 Abs 1 S 1 Alt 2 EUGrdRCh, Art 11 Abs 1 MRK, Art 11 Abs 2 S 1 MRK, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 PartG, § 6 Abs 3 S 2 PartG vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Dezember 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich - "Darauf Ausgehen" iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 <"KPD-Urteil">) - NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt - jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung - Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. 2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar.
- a)Die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens ist mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar.
- b)Gleiches gilt, soweit die Begründung eines Verbotsantrages auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist.
- c)Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass die Beobachtung einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens durch den Verfassungsschutz nicht dem Ausspähen ihrer Prozessstrategie dient und dass im Rahmen der Beobachtung erlangte Informationen über die Prozessstrategie im Verfahren nicht zulasten der Partei verwendet werden.
- d)Ein zur Verfahrenseinstellung führendes Hindernis kommt lediglich als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht. Zur Feststellung des Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses bedarf es einer Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen einerseits und dem Präventionszweck dieses Verfahrens andererseits. 3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
- a)Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
- b)Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
- c)Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. 4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. 5. Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
- a)Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.
- b)Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.
- c)Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Indemnität schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus. 6. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung "ausgehen".
- a)Ein solches "Ausgehen" setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.
- b)Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
- c)Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.
- d)Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine "Atmosphäre der Angst" herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. 7. Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum.
- a)Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.
- b)Einer gesonderten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht. 8. Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar. 9. Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:
- a)Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.
- b)Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
- c)Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt. A. Sachbericht I. Zur Antragsgegnerin 1. Gründung und Wahlergebnisse 2. Mitgliederentwicklung 3. Struktur und Organe 4. Unterorganisationen 5. Rechenschaftsberichte 6. Öffentlichkeitsarbeit II. Erstes Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) III. Verbotsantrag (Schriftsatz vom 1. Dezember 2013) 1. Vortrag des Antragstellers zu Zulässigkeit und Verfahrenshindernissen
- a)Belege zur Antragsschrift
- b)Staatsfreiheit der Antragsgegnerin
- c)Glaubhaftmachung der Staatsfreiheit
- d)Quellenfreiheit der vorgelegten Belege (Kategorie 1 und 2) 2. Vortrag des Antragstellers zur Begründetheit
- a)Prüfungsmaßstab
- aa)Funktion des Art. 21 Abs. 2 GG
- bb)Zurechnung verfassungsfeindlichen Handelns
- cc)Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
(1)Menschenwürde
(2)Demokratieprinzip
(3)Rechtsstaatsprinzip
(4)Verbot der Relativierung nationalsozialistischen Unrechts
- dd)Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen"
- ee)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1)Keine unmittelbare Anwendung im Parteiverbotsverfahren
(2)Hilfsweise modifizierte Anwendung
- ff)Europäische Menschenrechtskonvention
- b)Subsumtion
- aa)Ziele und Programmatik der Antragsgegnerin
(1)Verstoß gegen die Menschenwürde
(2)Ablehnung der parlamentarischen Demokratie
(3)Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols
(4)Relativierung nationalsozialistischen Unrechts bb) "Darauf Ausgehen"
(1)"Vier-Säulen-Strategie"
(2)"Kampf um die Parlamente"
(3)Kommunale Ebene
(4)"Rechtsextremistische Raumordnungsbewegung" (
- a)Gutachten (Prof. Borstel) (
- b)"Klima der Angst und Unfreiheit"
(5)Jugendarbeit
(6)Verbindungen zur Neonazi-Szene
(7)Rechtswidriges Verhalten des Führungspersonals
- cc)Verhältnismäßigkeit
- dd)Vorgaben der EGMR-Rechtsprechung IV. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2013 1. Antrag betreffend Abschlagszahlung aus Parteienfinanzierung 2. Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 (BVerfGE 135, 234) V. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. März 2014 1. Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers 2. Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse
- a)V-Leute, Verdeckte Ermittler auf Führungsebene der Antragsgegnerin
- aa)Anwesenheit von V-Leuten 2013
- bb)Beweiswert der vorgelegten Testate
- cc)Testat des Bundesministers des Innern und Untertestate
- dd)Rückziehung eingeschleuster V-Leute
- ee)Verdeckte Ermittler und Under-Cover-Agents
(1)Anwerbeversuch A.
(2)"V-Mann Piatto"
- ff)Mitarbeit ausländischer Geheimdienste
- gg)Unvollständigkeit der Testate im Übrigen
- b)Quellenfreiheit des Beweismaterials
- aa)Beweiswert der Testate
- bb)Erfordernis einer Konsolidierungsphase nach Abschaltung
- c)Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin
- aa)Beobachtung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin
- bb)Beobachtung der Mitglieder des Bundes- und der Landesvorstände
- cc)Abhören von Sitzungen des Parteivorstands
- dd)Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste 3. Hilfsweise Aussetzung des Verbotsverfahrens VI. Entgegnung Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 1. Verfahrensvollmachten 2. Staats- und Quellenfreiheit der Führungsgremien
- a)Unergiebigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin
- aa)Keine Widerlegung des Antragstellers
(1)Rückziehung von V-Leuten
(2)Anwerbeversuch A.
(3)"V-Mann Piatto"
- bb)Keine Nachsorge bei abgeschalteten V-Leuten
- cc)Einbeziehung des Jahres 2013
- dd)Richtigkeit der Testate
- ee)Testat des Bundesministers des Innern
- ff)Begriff der Führungsebene
- b)Quellenfreiheit des Beweismaterials
- c)Überwachung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin 3. Aussetzungsantrag VII. Hinweisbeschluss vom 19. März 2015 (BVerfGE 138, 397) 1. Wortlaut 2. Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 VIII. Stellungnahme des Antragstellers zum Hinweisbeschluss 1. Zu Ziffer III.1. des Hinweisbeschlusses
- a)Bericht Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 14. März 2012
- b)Erlass- und Weisungslage 2. Zu Ziffer III.2. des Hinweisbeschlusses 3. Zu Ziffer III.3. des Hinweisbeschlusses
- a)Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor Beschluss zur Verfahrenseinleitung
- b)Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit anlässlich und infolge der Beschlussfassung
- c)Keine Informationsgewinnung zur Prozessstrategie und Schutz des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. 4. Zu Ziffer III.4. des Hinweisbeschlusses
- a)Keine Kategorisierung des Parteiprogramms
- b)Positionspapier der Antragsgegnerin aus 1997 IX. Entgegnung Antragsgegnerin vom 31. August 2015 1. Staatsfreiheit 2. Ausspähung der Prozessstrategie 3. Staatliche Mitwirkung an Parteiprogramm und Positionspapier
- a)Anwesenheit von staatlichen Quellen auf dem Programmparteitag
- b)Positionspapier X. Stellungnahme des Antragstellers vom 27. August 2015 zum Berichterstatterschreiben 1. "Atmosphäre der Angst"
- a)Ideologischer Hintergrund
- b)Bedrohungs- und Einschüchterungspotential
- aa)Entwicklung von Dominanzzonen
- bb)Konkrete Bedrohungen und Einschüchterungen
(1)Unmittelbar durch die Antragsgegnerin, Funktionäre und Mitglieder
(2)Situation in Mecklenburg-Vorpommern
- c)Verwirklichung eines räumlichen Dominanzanspruchs
- aa)"National befreite Zonen"
(1)Jamel
(2)Andere (
- a)Anklam (
- b)Lübtheen
(3)Dominanzanspruch durch physische Präsenz (
- a)Bürgerwehren (
- b)Ordnungsdienst
(4)Aktivitäten JN bb) Konkrete Einschüchterungen politischer Verantwortungsträger
(1)Angriffe auf Wahlkampfbüros
(2)Lalendorf
(3)Kampagne und Vorfall in Berlin-Pankow
(4)Schneeberg
(5)Vorfälle in Schöneiche
(6)Kampagne gegen S.
(7)Güstrow
(8)Pölchow
(9)Greifswald
(10)Weimar
(11)Aschaffenburg
(12)Tröglitz cc) Bedrohungen und Einschüchterungen gesellschaftlicher Minderheiten
(1)ZDF-Interview mit Zasowk
(2)Antisemitismus
(3)Islam
(4)Antiziganismus dd) Entstehung von Ängsten und Hemmungen
(1)Normalisierung rechtsextremistischer Tendenzen
(2)Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der Gesellschaft
(3)Beeinträchtigungen demokratischer Prozesse
(4)Gefahr für die Demokratie 2. Aggressives Vorgehen gegen Asylbewerber und Flüchtlinge
- a)Ausmaß Demonstrationen und Veranstaltungen
- b)Funktionen der Agitation gegen Asylbewerber
- c)Ziele und Motivation der Antragsgegnerin
- aa)Rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit
- bb)Exklusion ethnischer Minderheiten
- d)Beispiele für aggressives Vorgehen in Sachsen
- aa)Demonstration in Dresden
- bb)Protestbewegung in Schneeberg
- cc)Proteste in Leipzig und Umgebung
- dd)Bautzen
- ee)Sächsische Schweiz
(1)Demonstrationen
(2)Heidenau
- e)Agitation gegen Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern
- aa)Güstrow
- bb)"Infotour"
- cc)Kundgebungstouren der Landtagsfraktion 2014 und 2015
- dd)Publikationen zur Schaffung einer asylbewerberfeindlichen Stimmung
- f)Aufsuchen von Flüchtlingsunterkünften
- g)Verhältnis der Antragsgegnerin zur "GIDA-Bewegung"
- aa)PEGIDA
- bb)Nachahmer-Bewegungen
- cc)MVGIDA
- dd)Thüringen XI. Beschluss zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 1. Ergänzung Vortrag Antragsteller (11. Februar 2016) 2. Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 2. der Antragsgegnerin XII. Entgegnung Antragsgegnerin vom 2. März 2016 1. Unzulässigkeitsgründe
- a)Art. 21 Abs. 2 GG: Feststellung statt Verbot
- b)Tatbestandsmerkmal des "Beeinträchtigens" als Redaktionsversehen
- c)Unzulängliche Regelung der Antragsbefugnis (§ 43 BVerfGG) 2. Unbegründetheit
- a)Überholungsbedürftigkeit der Parteiverbotskonzeption
- aa)Orientierungsfunktion der bisherigen Verbotsurteile
- bb)Verstoß gegen Demokratieprinzip
- cc)Merkmal der "aggressiv-kämpferischen Haltung"
- dd)Parteiverbot als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts
- ee)Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Rechtsfolgen eines Parteiverbots
- b)EGMR-Rechtsprechung
- c)Beachtlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- d)Verstoß gegen Unionsrecht
- e)Zurechenbares Verhalten
- aa)Handeln von Funktionären und einfachen Parteimitgliedern
- bb)Beachtlichkeit des Indemnitätsgrundsatzes
- f)Unschlüssigkeit des Verbotsantrags
- aa)Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
(1)Volksbegriff kein Verstoß gegen Menschenwürde
(2)Volksbegriff und Demokratieprinzip (
- a)Verfassungsrechtliche Grenzen des Staatsangehörigkeitsrechts (
- b)Aufgeklärter Nationalismus kein Widerspruch zum Grundgesetz (
- c)Bekenntnis zur Volkssouveränität
(3)Bekämpfung des Rechtsstaats
(4)Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus bb) Belege für ein "Darauf Ausgehen"
(1)"Dominanzzonen" und "Kultur der Angst" (a) Jamel (b) Anklam
(2)Gutachten Prof. Borstel (
- a)Lalendorf (
- b)Berlin-Pankow (
- c)Schneeberg (
- d)Schöneiche (
- e)Kampagne gegen S. (
- f)Güstrow (
- g)Pölchow (
- h)Greifswald (
- i)Weimar (
- j)Aschaffenburg (
- k)Tröglitz
(3)Beeinträchtigung des demokratischen Handelns vor Ort
(4)Verhalten gegenüber Asylbewerbern (
- a)Dresden (
- b)Schneeberger Lichtelläufe (
- c)Leipzig (
- d)Bautzen (
- e)Sächsische Schweiz (
- f)Heidenau (
- g)Aufsuchen von Asylunterkünften
(5)Strafrechtliche Vorbelastung der Funktionäre der Antragsgegnerin
(6)Netzwerk mit Kameradschaften
(7)Umsetzungsperspektive der Programmatik
- g)Diskriminierung der Antragsgegnerin XIII. Mündliche Verhandlung 1. Befangenheitsanträge und Besetzungsrüge 2. Ablauf 3. Neuer Vortrag der Antragsgegnerin
- a)Überwachungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
- b)Mündliche Erwiderung Antragsteller 4. Vorlage eidesstattlicher Versicherung betreffend Anwerbeversuch A. XIV. Nachträge 1. Vorlage weiterer Belege des Instituts für Zeitgeschichte durch Antragsteller 2. Stellungnahme Antragsgegnerin vom 11. April 2016
- a)Äußerungen der Landtagspräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern sowie der sachkundigen Dritten Röpke
- b)Parteirechtliches Einschreiten gegen Bezugnahmen auf Nationalsozialismus
- c)Broschüre "Darf die NPD wegen Taten parteiloser Neonazis verboten werden?" 3. Schriftsatz des Antragstellers vom 27. April 2016
- a)Demokratieverstoß der Antragsgegnerin als Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG
- b)Freiheitliche demokratische Grundordnung
- aa)Rassisch definierter Volksbegriff
- bb)Überdeckung der Verfassungsfeindlichkeit durch Verfälschungen
(1)Verharmlosende Auslegung von Äußerungen
(2)Bewusste Dekontextualisierung
(3)Distanzierung von grundlegenden Parteidokumenten
(4)Distanzierung von einzelnen Belegen und Personen
- cc)Fehlen einer Erwiderung auf die Belege betreffend Antiparlamentarismus und Systemüberwindung
- c)"Darauf Ausgehen"
- aa)Ergänzungen zum Maßstab
(1)Konkrete Gefahr
(2)Wesensverwandtschaft als Indiz bb) Ergänzender Sachvortrag zu aktuellen Vorfällen
(1)Stärkung der Antragsgegnerin ab 2015
(2)Ereignisse in Nauen, Löcknitz und Leipzig-Connewitz; Aufruf zum Widerstand 4. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 5. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 6. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2016 XV. Aktenbeiziehung B. Zulässigkeit I. Besetzungsrüge II. Verfahrenshindernisse 1. Voraussetzungen
- a)Ultima ratio
- b)Erheblicher Verfassungsverstoß
- c)Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei
- d)V-Leute und Verdeckte Ermittler (Staatsfreiheit)
- aa)Verbot des Einsatzes auf Führungsebenen
- bb)Pflicht zur Abschaltung und Zurückziehung
- cc)Handlungsfähigkeit der Organe des präventiven Verfassungsschutzes
- e)Staatlich beeinflusste Materialien und Sachverhalte (Quellenfreiheit)
- aa)Unbeeinflusste Willensbildung
- bb)Darlegungslast
- cc)Auswirkungen fehlender Quellenfreiheit
- f)Grundsatz des fairen Verfahrens
- aa)Ableitung und Inhalt
- bb)Beobachtung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens
- cc)Staatliche Vorkehrungen gegen Ausspähen der Prozessstrategie
- dd)Darlegungslast des Antragstellers
- g)Abwägung Parteienfreiheit - präventiver Verfassungsschutz 2. Subsumtion
- a)Staatsfreiheit
- aa)Abschaltung der V-Leute
(1)Nachweis der Abschaltung (
- a)Testate (
- b)Vollzug der Abschaltung
(2)Vortrag der Antragsgegnerin (
- a)Testate (
- aa)Lückenhafte Erfassung der Führungsebenen (
- bb)MAD, BND, Zollkriminalamt (
- b)Sonstige Einwendungen (
- aa)Einbeziehung des Jahres 2013 (
- bb)Verhalten des Antragstellers im vorangegangenen Verbotsverfahren (
- cc)Wahl eines V-Mannes in ein Amt der Führungsebene (
- dd)Anwerbeversuch A. (
- ee)Schwärzungen in Dokumenten (
- ff)Nachweis des Vollzugs der Abschaltung (
- gg)Quellen auf Führungsebenen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen (
- hh)Ausscheiden der ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden
(3)Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebung bb) Informationsgewinnende "Nachsorge"
(1)Verzicht auf "Nachsorge"
(2)Beweis des Verzichts cc) Einsatz Verdeckter Ermittler
(1)Belege
(2)Vortrag der Antragsgegnerin (
- a)"Rückziehung eingeschleuster V-Leute" (
- b)Einzelfälle (
- aa)Anwerbeversuch A. (
- bb)"V-Mann Piatto" (
- cc)Ergebnis
- b)Relevantes Beweismaterial
- aa)Testate
(1)Belege der Kategorie 1
(2)Belege der Kategorie 2
(3)Quellenfreiheit (
- a)Zeitraum der Belege der Kategorie 1 (
- b)"Mittelbare Beeinflussung" (
- c)Belege der Kategorie 2
- bb)Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" und Parteiprogramm
- c)Ausspähen der Prozessstrategie
- aa)Belege
- bb)Ergänzender Vortrag
(1)Weisungslage
(2)Privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin
(3)Aussagekraft der vorgelegten Belege cc) Vortrag der Antragsgegnerin
(1)Einzelfälle (
- a)Verkehrsunfallgeschehen am 30. November 2012 (
- aa)Zeitlicher Zusammenhang (
- bb)Irrelevanz möglicher Überwachung im Unfallzeitpunkt (
- b)Facebook-Kontakt (
- c)Einsatz sonstiger nachrichtendienstlicher Mittel
(2)Überwachung von Mitgliedern des Parteivorstands (
- a)Vernehmung des ehemaligen Bundesschatzmeisters (
- b)Vernehmung Edward Snowden (
- c)Überwachungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
- dd)Ergebnis III. Hilfsantrag auf Aussetzung des Verbotsverfahrens IV. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers
- a)Schriftform
- b)Unterzeichnung der Vollmacht
- aa)Befugnis des Direktors des Bundesrates
- bb)Beauftragung des Direktors des Bundesrates 2. Antragsbefugnis im Parteiverbotsverfahren (§ 43 BVerfGG) 3. Redaktionsversehen "Beeinträchtigen" C. Maßstab Begründetheit I. Systematische Einordnung des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG 1. Konstitutionalisierung der Parteien
- a)Verfassungsrechtlicher Status
- b)Entstehungsgeschichte Parteiverbot
- c)Zweck 2. Kein Widerspruch zu Demokratieprinzip und Volkssouveränität 3. Art. 146 GG 4. Verlust des Geltungsanspruchs 5. Interpretation im Lichte der verfassungsrechtlichen Notstandsregelungen 6. Ausnahmecharakter
- a)Restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale
- b)Auflösung der Partei als Rechtsfolge II. Tatbestand 1. "Freiheitliche demokratische Grundordnung"
- a)Bisherige verfassungsrechtliche Rechtsprechung
- aa)SRP-Urteil (BVerfGE 2, 1)
- bb)KPD-Urteil (BVerfGE 5, 85)
- cc)Ergänzung der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- dd)Kritik des Schrifttums
- b)Verhältnis zu Art. 79 Abs. 3 GG
- aa)Konzentration auf zentrale Grundprinzipien
- bb)Kein Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG
- c)Menschenwürde
- aa)Subjektqualität
- bb)Egalität
- d)Demokratieprinzip
- aa)Gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung
- bb)Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk
- cc)Parlamentarisch-repräsentative Demokratie
- e)Rechtsstaatlichkeit 2. "Beseitigen" oder "Beeinträchtigen"
- a)Definitorische Annäherung
- b)Beseitigen
- c)Beeinträchtigen
- aa)Einwand eines Redaktionsversehens
(1)Historische Auslegung
(2)Objektivierter Wille des Verfassungsgebers
- bb)Definition 3. "Ziele" der Partei oder "Verhalten ihrer Anhänger"
- a)Ziele
- b)Verhalten der Anhänger
- aa)Zurechenbarkeit der Tätigkeit der Organe
- bb)Zurechenbarkeit des Verhaltens einfacher Mitglieder
- cc)Zurechenbarkeit des Verhaltens von Anhängern
- dd)Straftaten von Parteianhängern
- ee)Zurechnung sonstiger Straf- und Gewalttaten
- ff)Zurechenbarkeit parlamentarischer Äußerungen 4. "Darauf Ausgehen"
- a)Kein Gesinnungsverbot
- b)Bisherige Rechtsprechung
- c)Voraussetzungen
- aa)Planvolles Vorgehen der Partei
- bb)Qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- d)Konkrete Gefahr
- aa)Wortlaut der Norm
- bb)Sinn und Zweck
- cc)Vereinbarkeit mit Präventivcharakter
- e)Potentialität - Konkrete Anhaltspunkte für Möglichkeit der Zielerreichung 5. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
- a)Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
- aa)Feststellung der Wesensverwandtschaft
- bb)Kein Parteiverbot allein aufgrund einer Wesensverwandtschaft
- cc)Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- dd)Gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz
- ee)Wesensverwandtschaft als Indiz
- b)Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- aa)Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 2 GG
- bb)Systematische Erwägung
- cc)Folgerungen
(1)Kein Rechtsfolgenermessen
(2)Keine Erforderlichkeit des Vorliegens einer Gefahr
(3)Keine Vorrangigkeit der Bekämpfung verfassungswidriger Parteien mit sonstigen Mitteln III. Rechtsprechung des EGMR 1. EGMR-Rechtsprechung zu Parteiverboten
- a)Parteiverbot zum Schutz der Demokratie
- b)Erfordernis eines legitimen Zwecks
- c)Erfordernis eines "dringenden sozialen Bedürfnisses"
- aa)Entscheidung im Einzelfall
- bb)Zulässigkeit präventiven Vorgehens
- cc)Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
- d)Angemessenheit des Parteiverbots 2. Vereinbarkeit mit vorliegendem Maßstab
- a)Erfordernis einer gesetzlichen Regelung und eines legitimen Zwecks
- b)Erfordernis eines "dringenden sozialen Bedürfnisses"
- c)Angemessenheit
- aa)Vorliegen eines "dringenden sozialen Bedürfnisses" grundsätzlich ausreichend
- bb)EGMR-Entscheidung zum Verbot der türkischen DTP
- d)Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt keine Voraussetzung IV. Vorlage an den EuGH 1. Vortrag der Antragsgegnerin 2. Keine Vorlagenotwendigkeit
- a)Keine EU-Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen Parteien
- b)Keine Änderung durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
- c)EU-Verordnung über die Regelung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung Nr. 2004/2003 D. Subsumtion Begründetheit I. Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 1. Verstoß gegen Menschenwürde
- a)Parteiprogramm der Antragsgegnerin
- aa)Missachtung der Menschenwürde/Verletzung des Gleichheitsanspruchs
(1)Vorrang der "Volksgemeinschaft"
(2)Exklusion/Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen (
- a)Beschränkung des Solidaritätsprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen (
- b)Einführung eines auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts (
- c)Bildungspolitische Forderungen (
- d)Kriminalpolitische Forderungen
(3)Unvereinbarkeit mit Menschenwürdegarantie bb) Zurechnung des Parteiprogramms
(1)Zurechenbarkeit zu einer juristischen Person
(2)Parteiprogramm als Ausdruck eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung (
- a)Keine V-Leute in Programmkommission und Vorständen (
- b)Inhaltliche Bestätigung durch die maßgeblichen Führungspersonen
- b)Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre
- aa)Ethnische Definition der "Volksgemeinschaft"
(1)Broschüre "Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktionsträger"
(2)Zurechnung dieser Publikation
(3)Weitere zurechenbare Aussagen (
- a)Landesaktionsprogramm des Landesverbands Berlin (
- b)Landesverband Bayern auf Facebook
- bb)Überordnung der "Volksgemeinschaft" und rassenbezogene Fundierung
(1)Zurechenbare Aussagen/Publikationen (
- a)Bundesschulungsleiter der JN D. (
- b)Homepage der JN (
- c)"Leitfaden - Politische Grundbegriffe" der JN (
- d)Zurechnung (
- aa)Beschluss des Bundesvorstands der Antragsgegnerin vom 5./6. April 2014 (
- bb)Fehlende Anhaltspunkte für Distanzierung der Antragsgegnerin
(2)Weitere Belege (
- a)"Deutsche Stimme" 2/2011, S. 22 (
- b)"Deutsche Stimme" 9/2009, S. 2 (
- c)"Deutsche Stimme" 4/2011, S. 8 (
- d)Rede P. am 15. März 2015 (
- e)Erklärung Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011 (
- f)VG Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW -
- cc)Rechtliche Abwertung Eingebürgerter
(1)"Nichtamtliche Bekanntmachung" im Bundestagswahlkampf 2009
(2)ZDF-Interview mit Ronny Zasowk
(3)Erklärung W. im thüringischen Landtagswahlkampf 2009
- c)Zum Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin
- aa)Keine bloße Unterscheidung von Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen
- bb)"Volksbegriff" der Antragsgegnerin
(1)Volksbegriff des Grundgesetzes
(2)BVerfGE 77, 137 ("Teso"-Beschluss); BVerfGE 83, 37 cc) Keine bloße Rückkehr zum bis 31. Dezember 1999 geltenden RuStAG
(1)Kein Raum für Ermessenseinbürgerung
(2)Kein Ausschluss von Ausbürgerungen
(3)Rückführung von Ausländern, Migranten und Minderheiten
- d)Missachtung der Menschenwürde
- aa)Diskriminierung von Ausländern
(1)Erklärung Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011
(2)Rede Rieger am 13. September 2008
(3)Landesverband Bayern auf Facebook
(4)Wahlplakat Bundestagswahl 2009
(5)Wahlplakat thüringische Landtagswahl 2009 bb) Äußerungen über Asylbewerber und Migranten
(1)Parlamentarische Aktivitäten (
- a)Landtage Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (
- aa)Antrag vom 6. Dezember 2010 im Sächsischen Landtag (
- bb)Kleine Anfrage vom 4. Februar 2013 im Sächsischen Landtag (
- cc)Äußerungen im Landtag Mecklenburg-Vorpommern (
- b)Entgegnungen der Antragsgegnerin
(2)Außerparlamentarische Belege (
- a)Äußerungen (
- aa)Gansel auf Facebook (
- bb)Rede P. am 15. März 2015 (
- cc)Landesverband Bayern auf Facebook (
- dd)Rede Frank im Juli 2013 (
- ee)Kreisverband Unna auf Facebook (
- ff)Äußerung K. im August 2015 (
- b)Zielrichtung und Zurechenbarkeit der Äußerungen (
- aa)Zielrichtung der Äußerungen (
- bb)Zurechenbarkeit der Äußerungen (α) Kein bloßer Verweis auf anderweitige Berichterstattung (β) Keine ausreichende Distanzierung (γ) Keine bloße Aufforderung zur Umsetzung geltenden Rechts
- cc)Diskriminierung von religiösen und gesellschaftlichen Minderheiten
(1)Kampf gegen den Islam (
- a)Äußerungen (
- aa)"NPD - Dossier Minarettverbot"/ "Deutsche Stimme" 12/2010, S. 9 (
- bb)Landesverband Bayern auf Facebook (
- cc)Homepage des Landesverbands Berlin (
- dd)Interview mit Holger Apfel (
- ee)Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011/ Aschermittwochsrede 2009 (
- b)Verteidigungsvorbringen Antragsgegnerin
(2)Antisemitismus (
- a)Äußerungen/Publikationen (
- aa)Indizierung des Versandkatalogs der "Deutsche Stimme Verlags GmbH" (
- bb)Positionen hochrangiger Funktionäre (α) Gansel (β) Richter am 8. Januar 2015 (γ) Äußerungen/Anträge Apfel im Sächsischen Landtag (δ) Schmidtke am 18. Februar 2011 (ε) Homepage des Landesverbands Sachsen-Anhalt (ζ) "Deutsche Stimme" 9/2014, S. 23 (
- b)Keine bloße Kritik am Staat Israel/Zurechnung der Äußerungen
(3)Sonstige gesellschaftliche Gruppen (
- a)Äußerungen (
- aa)Gansel im Sächsischen Landtag zur Homosexualität (
- bb)Sinti und Roma (
- b)Verteidigungsvorbringen Antragsgegnerin 2. Verletzung des Demokratieprinzips
- a)Parteiprogramm
- b)Sonstige Belege
- aa)Gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung
(1)Ausschluss aus dem demokratischen Prozess (
- a)Auswertung des Parteiprogramms (
- b)Bestätigung durch Äußerungen von Gansel und Pastörs
(2)Widerspruch zum Demokratieprinzip (
- a)Verstoß gegen Art. 20 Abs.1 und 2 GG (
- b)Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin
- bb)Abschaffung parlamentarischer Demokratie
(1)Äußerungen (
- a)"Deutsche Stimme" 12/2008, S. 3 (
- b)Heyder auf dem Bamberger Programmparteitag 2010 (
- c)Wulff 2009 auf www.netzwerknord.com (
- d)Äußerungen Gansel 2009 und 2010 (
- e)Abgeordnete in den Landtagen Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern
(2)Relativierung des Demokratieprinzips (
- a)"Volk in Bewegung - Der Reichsbote" 5/2011, S. 11 (
- b)"De Meckelbörger Bote" 1/2011, S. 2 (
- c)"Der Aktivist" 2/2012, S. 20 f. (
- d)Pastörs auf dem NPD-Schwabentag 2011
(3)Ziele der Antragsgegnerin (
- a)Fundamental-oppositioneller, revolutionärer Anspruch (
- aa)Sozialrevolutionäres Selbstverständnis (
- bb)Instrumentalisierung des Parlamentarismus (α) Heyder auf dem Bamberger Programmparteitag 2010 (β) Homepage des Bundesvorstands der JN (γ) Richter in "hier & jetzt" (
- b)Beseitigung des Parlamentarismus und Bestrafung der Verantwortlichen (
- aa)Überwindung des bestehenden parlamentarischen Systems (α) Knebel Maikundgebung 2010 (β) Homepage des Kreisverbands Berlin-Pankow (γ) Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern (
- bb)Bestrafung der Verantwortlichen (α) Voigt auf der Homepage der Antragsgegnerin 2008 (β) Pastörs am 31. Juli 2010 (γ) Homepage der Landtagsfraktion Sachsen (δ) Richter in "hier & jetzt" (
- c)Ersetzung durch Nationalstaat (
- aa)Homepage des Landesverbands NRW (
- bb)"Deutsche Stimme" 2/2011, S. 22 (
- cc)"Volk in Bewegung - Der Reichsbote" 1/2011, S. 18
(4)Gesamtschau 3. Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
- a)Parallelen zum Nationalsozialismus
- aa)Begriff und Verständnis der "Volksgemeinschaft"
- bb)Antisemitische Grundhaltung
- cc)Ablehnung der parlamentarischen Demokratie
- b)Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus
- aa)Glorifizierende Bezugnahmen auf NS-Protagonisten
(1)Wulff auf www.altermedia-deutschland.info und Facebook
(2)Homepage des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern
(3)Goebbelszitat
(4)H. am 20. Oktober 2012 bb) Rückgriff auf Vokabular etc. des Nationalsozialismus
(1)"Der Aktivist" 3/2012, S. 4
(2)Gansel auf Facebook
(3)Homepage des Kreisverbands Weimar/Weimarer Land
(4)Pastörs im Landtag Mecklenburg-Vorpommern
(5)OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2012 - 11 ME 113/12 -
(6)Verurteilung P.
(7)JN auf Facebook
(8)JN auf Facebook
(9)Sicherstellungen bei H.
(10)Verurteilung Karl Richter cc) Verklärung und Relativierung des Nationalsozialismus
(1)P. auf www.xxx.de
(2)Gansel auf Homepage der Antragsgegnerin
(3)N. auf Homepage der NPD Region Stuttgart
(4)Presseerklärung Karl Richter vom 18. Januar 2010
(5)Parlamentarische Äußerungen
- c)Zurechnung 4. Beseitigung der Verfassungsordnung II. Darauf Ausgehen 1. Planmäßiges Hinarbeiten
- a)Organisatorische Ausgangslage der Antragsgegnerin
- aa)Organisationsstruktur
- bb)Parlamentarische Vertretung
- cc)Öffentlichkeitsarbeit
- dd)Finanzielle Ausstattung
- b)Strategie
- c)Umsetzung
- aa)"Kampf um die Köpfe"
(1)"Nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit"/"Kümmerer-Image"
(2)"National befreite Zonen" bb) "Kampf um die Straße"
(1)Einsatz spezifisch jugendorientierten Materials
(2)Asylthematik (
- a)Protestkundgebungen (
- aa)Anzahl und Teilnehmerzahlen der 2015 abgehaltenen Veranstaltungen (
- bb)Konzentration auf Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (
- b)Besuche von Asyleinrichtungen
(3)Weitere Aktivitäten gegen Migranten und Minderheiten
(4)"Wortergreifungsstrategie"
- cc)"Kampf um die Parlamente"
- dd)"Kampf um den organisierten Willen"
(1)Bestehende personelle Verflechtungen
(2)"Volksfrontkonzept"
(3)Kooperation mit rechtsextremer Szene (
- a)Rolle der JN in Sachsen (
- b)Situation in Mecklenburg-Vorpommern (
- aa)Äußerungen von Pastörs und Köster (
- bb)Kooperation in Müritz (
- cc)Gemeinsame Demonstrationsaufrufe (
- c)Vergabe des "Widerstandspreises"
(4)Versuch der Einflussnahme auf GIDA-Bewegung 2. Möglichkeit des Erfolgs
- a)Beteiligung am Prozess politischer Willensbildung
- aa)Wahlen und Koalitionsoptionen
(1)Überregionale Ebene
(2)Kommunale Ebene bb) Außerparlamentarische Willensbildung
(1)Organisationsgrad
(2)Kampagnenfähigkeit (
- a)Eingeschränkter Mobilisierungsgrad (
- b)Wirkkraft in die Gesellschaft (
- aa)Einschätzungen der Sachverständigen (
- bb)Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
(3)Kompensationsmöglichkeiten (
- a)Öffentlichkeitsarbeit (
- b)"Graswurzelarbeit" (
- c)Aktivitäten gegen Asylbewerber und Minderheiten (
- d)Zusammenarbeit mit parteiungebundenen Kräften (
- aa)Bewegungsförmiger Rechtsextremismus (
- bb)GIDA-Bewegungen
- b)Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung
- aa)Dominanzzonen
(1)Keine "national befreiten Zonen"
(2)Jamel
(3)Weitere Beispiele (
- a)Anklam (
- aa)Immobilie im Eigentum von Mitgliedern des Landesvorstands von Mecklenburg-Vorpommern (
- bb)Organisation einer Demonstration (
- cc)Wahlen zur Stadtvertreterversammlung und Initiativen gegen Rechtsextremismus (
- b)Lübtheen (
- c)JN-Initiativen gegen Kriminalität und Überfremdung
- bb)Gewalt und Begehung von Straftaten
(1)Gesamtentwicklung ausländerfeindlicher Straftaten
(2)Gesamtschau des strafrechtlich relevanten Verhaltens (
- a)Anonymisierte Statistik des Bundesamts für Verfassungsschutz (
- b)Auflistung des Antragstellers
(3)Einzelne Ereignisse (
- a)Keine Berücksichtigung mangels Rechtswidrigkeit (
- aa)Aufrufe zur revolutionären Überwindung des parlamentarischen Systems (
- bb)Bürgerwehren (
- b)Keine Berücksichtigung mangels Zurechenbarkeit (
- aa)Vorfälle in Jamel, Nauen, Güstrow, Demmin und Leipzig-Connewitz (
- bb)Krawalle in Dresden und Heidenau (α) Dresden (β) Heidenau (
- cc)Angriffe gegen Wahlkreisbüros (
- c)Verbleibende Einzelfälle (
- aa)Gewalttaten unter Beteiligung von Mitgliedern und Anhängern der Antragsgegnerin (α) DGB-Kundgebung in Weimar (β) Verurteilungen wegen Gewaltdelikten mit politischen Bezügen (γ) Weitere Fälle (
- bb)Fehlende Grundtendenz zur Verfolgung politischer Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten
- cc)"Atmosphäre der Angst"
(1)Fehlende Zurechenbarkeit einzelner aufgeführter Sachverhalte (
- a)"Liste mit freien Angaben zu Bedrohungserfahrungen" (
- b)Keine generelle Zurechnung des Handelns von Kameradschaften und anderen "freien Gruppen" (
- c)Vorfall in Bargischow (
- d)Ereignisse in Schneeberg (
- e)Bedrohungen in Jamel
(2)Fälle fehlender objektiver Eignung des Handelns zur Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung (
- a)Bloße Teilnahme am politischen Meinungskampf (
- aa)Protestkundgebungen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik (
- bb)Rücktritt des Ortsbürgermeisters von Tröglitz (
- cc)Proteste in Bautzen (
- dd)Protest- und Demonstrationsaufruf in Leipzig-Gohlis (
- b)Überschreitung der Grenzen zulässiger politischer Willensbildung ohne Beeinträchtigung des demokratischen Prozesses (
- aa)Wahlkampfaktivitäten (
- bb)Besuche in Flüchtlingsheimen und Asylunterkünften (
- cc)Vorfall in Löcknitz (
- c)Einzelpersonenbezogene Aktivitäten (
- aa)Kundgebung in Berlin-Pankow (
- bb)Vorfälle in Schöneiche (
- cc)Interview Zasowk (
- d)Bürgerwehren und Patrouillengänge
(3)Verbleibende Sachverhalte (
- a)Bedrohungspotential vorhanden oder nicht ausgeschlossen (
- aa)Straftaten (
- bb)Vorfälle in Güstrow (
- cc)Versammlung in Lalendorf (
- dd)Ordnungsdienst der Antragsgegnerin (
- b)Fehlende Grundtendenz zur Schaffung einer "Atmosphäre der Angst"
- dd)Schutzpflicht des Staates E. Kostenerstattung F. Einstimmigkeit 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung des Verfahrens wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat, wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. A. 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG. I. 2 1. Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte gegründet. Schon im September 1965 verfügte sie über eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation in der Bundesrepublik Deutschland und zog zwischen 1966 und 1968 mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt 61 Abgeordneten in die Landtage von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ein. 1969 scheiterte sie bei der Bundestagswahl mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % an der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Danach konnte die Antragsgegnerin in einem Zeitraum von 35 Jahren bei Landtags- oder Bundestagswahlen kein Mandat mehr erringen. 3 Erst 2004 zog sie bei der Landtagswahl in Sachsen mit einem Wahlergebnis von 9,2 % der abgegebenen gültigen Stimmen wieder in einen Landtag ein. 2006 gelang ihr dies mit 7,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auch in Mecklenburg-Vorpommern. In beide Landtage konnte sie trotz Stimmenverlusten bei der jeweils nachfolgenden Landtagswahl erneut einziehen (mit einem Wahlergebnis in Sachsen im Jahr 2009 von 5,6 % und in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 von 6,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen). Aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Wahlergebnis von 1,0 % der abgegebenen gültigen Stimmen mit dem Abgeordneten Udo Voigt in das Europäische Parlament ein. 4 Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten. Bei der Bundestagswahl 2013 erreichte sie einen Zweitstimmenanteil von 1,3 %. In Sachsen verpasste sie bei der Landtagswahl 2014 mit 4,9 % der abgegebenen gültigen Stimmen, in Mecklenburg-Vorpommern bei der Landtagswahl 2016 mit einem Zweitstimmenanteil von 3,0 % knapp den Wiedereinzug in den Landtag. Die Wahlergebnisse der Antragsgegnerin lagen bei der jeweils letzten Landtagswahl in den alten Bundesländern zwischen 0,2 % (Bremen) und 1,2 % (Saarland) und in den neuen Bundesländern zwischen 1,9 % (Sachsen-Anhalt) und 4,9 % (Sachsen). 5 Auf kommunaler Ebene verfügt die Antragsgegnerin nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers seit den Kommunalwahlen 2014 über 367 Mandate, vor allem in den neuen Ländern (vgl. zu den Wahlergebnissen Rn. 904 ff.). 6 2. Die Mitgliederzahl der Antragsgegnerin, die 1969 mit 28.000 ihren Höchststand erreicht hatte, sank in den folgenden Jahren zunächst stetig; 1996 verfügte sie nach eigenen Angaben nur noch über 3.240 Mitglieder. Mit der Wahl von Udo Voigt 1996 zum Parteivorsitzenden stieg die Mitgliederzahl wieder an und erreichte 2007 einen (neuen) Höchststand von 7.014 Mitgliedern. Danach fiel der Mitgliederbestand erneut auf 5.048 Mitglieder zum 31. Dezember 2013. Der Parteivorsitzende Frank Franz erklärte beim Bundesparteitag im November 2015 in Weinheim jedoch, dass erstmals seit Jahren wieder ein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen sei. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er dies durch die Angabe einer Steigungsrate von 8 % im Vergleich zum Vorjahr. 7 3. Die Antragsgegnerin ist in (sechzehn) Landesverbände sowie Bezirks- und Kreisverbände gegliedert. Der Bundesparteitag ist nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung (Stand: 21./22. November 2015) das "oberste Organ der NPD. Er bestimmt die politische Zielsetzung und tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen." Die "politische und organisatorische Führung der NPD" obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem Parteivorstand. 8 4. Mit den 1969 gegründeten "Jungen Nationaldemokraten" (JN) verfügt die Antragsgegnerin über eine eigene Jugendorganisation, die im Jahr 2012 etwa 350 Mitglieder hatte. Bereits 1966 wurde der "Nationaldemokratische Hochschulbund e.V." (NHB) als Unterorganisation der Antragsgegnerin gegründet, der hochschulpolitisch mittlerweile aber nicht mehr in Erscheinung tritt. 2003 gründete sich die "Kommunalpolitische Vereinigung der NPD" (KPV) als bundesweite Interessenvertretung der kommunalen Mandatsträger, 2006 der "Ring Nationaler Frauen" (RNF), der sich als "Sprachrohr und Ansprechpartner für alle nationalen Frauen, unabhängig von einer Parteimitgliedschaft" versteht und 2012 rund 100 Mitglieder hatte. Die (Bundes-)Vorsitzenden der Vereinigungen gehören nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der NPD-Satzung (Stand: 21./22. November 2015) kraft Amtes dem Parteivorstand der NPD an, "soweit sie Mitglieder der NPD sind". 9 5. Der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 weist 488.859,96 EUR (2014: 459.157,77 EUR) Mitgliedsbeiträge und knapp 804.000,- EUR (2014: 866.000,- EUR) Spenden aus; zusammen entspricht dies ungefähr 43,4 % (2014: 43,6 %) der Gesamteinnahmen der Partei (vgl. BTDrucks 18/4301, S. 109; BTDrucks 18/8475, S. 109). 10 6. Die von der Antragsgegnerin gegründete "Deutsche Stimme Verlags GmbH" verlegt die Parteizeitung "Deutsche Stimme". Deren Auflagenhöhe betrug Mitte 2012 nach Angaben der Antragsgegnerin 25.000 Exemplare. Mit DS-TV verfügt sie über einen Videokanal. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin für verschiedene regionale Publikationen verantwortlich und nutzt intensiv das Internet. Sie ist auf Facebook, Twitter und mit Videokanälen auf YouTube vertreten (vgl. auch Rn. 852 f.). II. 11 Ein durch Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens im Jahr 2001 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003 eingestellt (BVerfGE 107, 339). III. 12 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 hat der Antragsteller auf der Grundlage seines Beschlusses vom 14. Dezember 2012 (BRDrucks 770/12) die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin und die Auflösung ihrer Parteiorganisation jeweils einschließlich ihrer Teilorganisationen, das Verbot, Ersatzorganisationen zu schaffen oder fortzusetzen, sowie die Einziehung ihres Vermögens und das ihrer Teilorganisationen beantragt. Er hat diesen Antrag auf die erste Alternative des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt und hierzu im Wesentlichen vorgetragen: 13 1. Der Antrag sei zulässig. Verfahrenshindernisse lägen weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials noch hinsichtlich einer mangelnden Staatsfreiheit der Antragsgegnerin vor. 14
- a)Die in das Verfahren eingeführten Belege entstammten allgemein zugänglichen Materialien. Es handele sich um eigene Publikationen der Antragsgegnerin, amtliche Entscheidungen sowie öffentlich zugängliche Filme und Berichte über das Verhalten von Funktionären und Mitgliedern der Partei. Nachrangig berücksichtigt würden auch Ergebnisse offener Ermittlungsmaßnahmen sowie Informationen aus dem Bereich der Strafverfolgung gegen Führungspersonen der Antragsgegnerin. Ergänzend werde auf Erkenntnisse aus der empirischen sozialwissenschaftlichen Forschung zurückgegriffen. Hierzu hat der Antragsteller zwei Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 vorgelegt, zum einen ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zur Wesensverwandtschaft von NPD und historischem Nationalsozialismus, zum anderen ein Gutachten von Prof. Dr. Dierk Borstel zum Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der NPD. 15
- b)Zwischen 2008 und 2013 habe der Anteil der durch Polizei und Nachrichtendienste im Bereich der Antragsgegnerin eingesetzten Quellen nie mehr als 2,5 % der Mitglieder und 6,6 % der Vorstandsmitglieder betragen. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012, dem Datum der Beschlussfassung im Bundesrat über die Einleitung eines Verbotsverfahrens, sei die Antragsgegnerin auf ihren Führungsebenen im Bund und in den Ländern staatsfrei. Die zur Begründung des Antrags verwendeten und zitierten Quellen seien weder staatlich erzeugt noch beeinflusst. 16
- c)Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags zur Staatsfreiheit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller Testate des Bundesinnenministers sowie der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt, wonach "spätestens seit dem 6. Dezember 2012 […] in den Vorständen der NPD und ihrer Teilorganisationen auf Bundes- und Landesebene weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt werden". 17
- d)Hinsichtlich der Quellenfreiheit der vorgelegten Belege differenziert der Antragsteller zwischen Belegen, die einer bestimmten (Einzel-)Person als Urheber inhaltlich zuzurechnen sind (Kategorie 1), und Belegen, bei denen ein Personenkreis verantwortlich zeichnet (Kategorie 2). In vorgelegten Testaten erklären der Bundesinnenminister sowie die Innenminister und -senatoren der Länder mit Blick auf die Personen, denen die Belege der Kategorie 1 zuzurechnen seien, dass keine dieser Personen nach dem 1. Januar 2003 eine Quelle der Sicherheitsbehörden im Zuständigkeitsbereich des jeweils Testierenden "im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen war oder ist". Bezüglich der Belege der Kategorie 2 wird testiert, dass "von Sicherheitsbehörden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu dem Zeitpunkt, als das jeweilige Beweismittel entstanden ist (Datum der Veröffentlichung oder bei Internet-Veröffentlichungen der Zeitpunkt des Abrufs durch die Sicherheitsbehörden), in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der Organisation (z.B. Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband der NPD, JN-Stützpunkt oder Verlagsgesellschaft), der das Beweismittel inhaltlich zuzuordnen ist, keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt wurden". 18 2. Der Antrag sei nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG auch begründet. Die Antragsgegnerin gehe sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen. 19
- a)An den Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 2 GG seien folgende Anforderungen zu stellen: 20
- aa)Art. 21 Abs. 2 GG diene der Prävention vor politischen Gefahren. Eine sich aus dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes ergebende restriktive Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG sei nicht geboten. Zwar genügten bloße Überzeugungen den Anforderungen an ein Parteiverbot nicht, jedoch sei auch keine - auch nur marginale - konkrete Gefährdung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG erforderlich. Die Vorschrift bezwecke bereits die Verhinderung einer gefährlichen Lage und beinhalte damit im Unterschied zur polizeilichen Gefahrenabwehr eine "Vorverlagerung des Staatsschutzes". 21 Das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG habe seine Funktion durch die Etablierung und Sicherung der grundgesetzlichen Demokratie nicht verloren. Weder die Autoren des Grundgesetzes noch die ihnen folgenden Akteure des bundesdeutschen Verfassungslebens hätten das Verfahren des Art. 21 Abs. 2 GG als bloß transitorisches Instrument verstanden. Das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG diene der internen Stabilisierung des immer wieder neu gefährdeten offenen politischen Prozesses in einer Demokratie. 22
- bb)Die Zurechnung verfassungsfeindlichen Handelns zu einer politischen Partei ergebe sich aus einem Zusammenwirken von Normen des öffentlichen und des Privatrechts mit internen Regeln der Partei: Wenn ein Funktionsträger, etwa ein Vorstandsmitglied, für eine Partei spreche, bestünden keine Zweifel an der Zurechenbarkeit. Eine Partei als juristische Person oder nichtrechtsfähiger Verein handele durch ihre satzungsmäßig berufenen Organe. Darüber hinaus stelle Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des "Anhängers" klar, dass die Zurechnung verfassungsfeindlichen Verhaltens zu einer politischen Partei nicht durch ein Mitgliedschaftsverhältnis vermittelt sein müsse. Rechtswidrige Handlungen oder Straftaten seien einer Partei zurechenbar, wenn sie einen politischen Hintergrund hätten, der sich mit den legalen politischen Aktivitäten der Partei in einen Zusammenhang bringen lasse, das fragliche Verhalten sich nicht als völlig atypisch darstelle und wenn es Anzeichen dafür gebe, dass solche Regelbrüche von der Parteiorganisation geduldet würden. 23
- cc)Das Schutzgut der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" beziehe sich nicht auf alle Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG, sondern nur auf dessen politischen Kern. Hierzu zähle zumindest eine normative Ordnung, die ausgehend von der unantastbaren Würde jedes Menschen die konstitutive Gleichheit aller politischen Subjekte und den Schutz ihrer Rechte in einem unabhängigen Verfahren garantiere. Dies seien in der Systematik des Grundgesetzes die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat auf der Grundlage der Garantie der Menschenwürde. 24
(1)Art. 21 Abs. 2 GG verbiete es politischen Parteien, ein gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßendes politisches Programm zu verfolgen. Die Würde des Menschen sei ein allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Ethnie oder Staatsangehörigkeit zustehendes Menschenrecht. Sie sei zugleich der Ausgangspunkt nicht nur aller weiteren Grundrechte, sondern auch des Legitimationsanspruchs aller durch das Grundgesetz zu legitimierenden Herrschaft. 25 Bezeichnet werden könnten vier Gehalte der Menschenwürdegarantie: Zum Ersten garantiere sie jedem Menschen ein basales Minimum an Rechten. Damit sei, zum Zweiten, auch ein Gleichheitsgehalt im Sinne eines gleichen minimalen Rechtsstatus umfasst. Zum Dritten spreche die Menschenwürde allen Menschen ein Potential zu mehr Rechten als diesem Minimalstandard zu. Zum Vierten stelle die systematische Stellung der Menschenwürde zu Beginn des Grundgesetzes klar, dass jede Art von politischer Vergemeinschaftung sich aus der Berechtigung des Individuums herleiten müsse, und nicht umgekehrt individuelle Würde als bloß abgeleitetes Phänomen einer politischen Gemeinschaft verstanden werden dürfe. 26 Die Menschenwürdegarantie statuiere ein menschenrechtliches Exklusionsverbot. Zugleich verbiete sie, den Einzelnen zur bloßen Funktion eines bestimmten Politikverständnisses zu machen. Sie gebiete vielmehr einen normativen Individualismus. 27
(2)Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG zwinge außerdem zur Bestimmung eines Kerns des Demokratieprinzips, der der Änderung entzogen sei und sich auf ein basales Verständnis von Demokratie als einer Herrschaft politischer Gleichheit beschränke. 28 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG schließe eine ethnische Konzeption des deutschen Volkes aus, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Staatsangehörigkeit offen auszugestalten. Die Zugehörigkeit zum deutschen Volk werde vom Grundgesetz weder als etwas Naturwüchsiges noch als unvermeidliche Konsequenz einer historischen Entwicklung verstanden, sondern vielmehr als Ergebnis einer demokratischen Entscheidung. Jedwede Konzeption von "Volksherrschaft", die anstelle eines politischen Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen Volksbegriff zur Anwendung bringen wolle, sei damit ausgeschlossen. Es müssten alle Menschen eingebürgert werden und damit gleiche staatsbürgerliche Rechte erwerben können. Ein ethnischer Volksbegriff würde bereits eingebürgerte Deutsche zu Staatsbürgern zweiter Klasse degradieren und ihr Recht auf demokratische Gleichheit verletzen. 29 Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG stehe zudem der Einführung eines Regierungssystems entgegen, das nicht auf der Unterscheidung zwischen Regierung und Opposition aufbaue. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes eröffne auf dem Gebiet der Staatsorganisation im engeren Sinne zwar eine große Gestaltungsfreiheit für den Verfassungs- und den Gesetzgeber. Diese finde jedoch ihre Grenze dort, wo durch die Rechtsordnung sichergestellt werde, dass die in einem demokratischen Akt unterlegene Minderheit die Möglichkeit behalte, sich in dem an die Wahl anschließenden politischen Prozess so zu profilieren, dass sie bei der nächsten Wahl ins Parlament oder sogar in die Regierung gelangen könne. 30 Schließlich verbiete Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG auch Bestrebungen, die Bedingungen demokratischer Beteiligung im Geltungsbereich des Grundgesetzes territorial zu beschränken, also Inseln zu schaffen, in denen ein offener politischer Prozess im Sinne des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht mehr stattfinden könne. Nur wenn sich die Angehörigen des Legitimationssubjekts in allen Teilen des Staates sicher fühlten, an der politischen Willensbildung frei und gleichberechtigt teilnehmen zu können, könne der Legitimationsprozess dem Standard demokratischer Gleichheit genügen. 31
(3)Auch das Rechtsstaatsprinzip gehöre zu den von Art. 21 Abs. 2 GG umfassten normativen Feldern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hierzu zähle insbesondere das Gewaltmonopol des Staates. Politische Parteien verfolgten auch dann verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, wenn sie sich nicht eindeutig dazu bekennten, physische Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auszuschließen. 32
(4)Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung habe schließlich das Verbot der Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab im Parteiverbotsverfahren könne nicht ohne die Antwort des Grundgesetzes auf die Katastrophe der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entwickelt werden. Die Absage an den Nationalsozialismus gehöre zum Gründungskonsens der Bundesrepublik Deutschland. Eine Relativierung der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus durch eine Partei setze diese in Widerspruch zur normativen "Identität der Bundesrepublik Deutschland" und damit zu den Prämissen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zugrunde lägen. 33 Bei der Auslegung des Verbotstatbestands des Art. 21 Abs. 2 GG könne in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten herangezogen werden. Dieses lasse zur Erfüllung des Verbotstatbestands in ständiger Rechtsprechung genügen, dass die Vereinigung eine "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" aufweise. 34 dd) Das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" belege, dass politische Parteien, die die Abschaffung der Ordnung des Grundgesetzes anstrebten, allein wegen dieser politischen Orientierung nicht verboten werden dürften. Vielmehr verlange das Grundgesetz entsprechende nach außen tretende Handlungen. Bei der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals ergebe sich aber eine systematische Spannung: Da aktives Handeln bereits im Begriff der politischen Partei enthalten sei (§ 2 Abs. 1 PartG), müsse vom Handeln einer Antragsbetroffenen im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG mehr verlangt werden als die bloße Eigenschaft einer politischen Partei. 35 Im Ergebnis sei daher eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG geboten, die einen Mittelweg zwischen einem zu weiten und einem zu engen Verständnis des Tatbestands wähle. Für ein Verbot sei damit weniger zu verlangen als ein durchgehendes rechtswidriges oder gar strafbares und gewalttätiges Verhalten, aber mehr als das bloß typische Verhalten einer politischen Partei, die sich der üblichen Mittel politischer Kommunikation bediene. In diesem Zusammenhang gestatte es Art. 21 Abs. 2 GG, auch legale politische Aktivitäten - wie das Antreten bei Wahlen und die politische Arbeit in demokratischen Repräsentationskörperschaften - als Anhaltspunkt für ein verfassungsgerichtliches Verbot zu berücksichtigen. Allerdings sei erforderlich, dass die Partei mit ihren politischen Aktivitäten nicht nur ihre Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringe, sondern auch deren Abschaffung bezwecke. Rechtswidrige und insbesondere strafbare Handlungen seien hierfür zwar nicht notwendig, aber als ein wichtiges Indiz für die aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei zu behandeln. Diese müssten allerdings einen formellen und materiellen Bezug zur politischen Arbeit der Partei haben, und ihre Rechtswidrigkeit dürfe sich nicht allein aus dem ideologischen Bestand der Partei ergeben. 36 ee)
(1)Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finde im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG keine Anwendung. Die politischen Parteien und damit auch das Parteiverbot seien im Grundgesetz als Elemente des demokratischen Systems bewusst nicht im Grundrechtsabschnitt, sondern im staatsorganisationsrechtlichen Teil geregelt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehe seine argumentative Logik jedoch aus der asymmetrischen Freiheitsverteilung zwischen Grundrechtsträgern und Staat. Der Verfassungsgeber habe selbst entschieden, dass das Parteiverbot "verhältnismäßig" sei, wenn die hohen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. 37
(2)Hilfsweise sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG jedenfalls sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch auf die Rechtsfolge zu modifizieren. Ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck liege unproblematisch vor, wenn der Antrag nicht als verdeckter Angriff auf einen politischen Wettbewerber verstanden werden müsse. Es erscheine auch kaum möglich, dass ein Antrag gegen eine ihren politischen Zielen nach verfassungsfeindliche Partei an der Geeignetheit scheitern könne. Eine verfassungsrechtlich übliche Erforderlichkeitsprüfung scheitere bereits daran, dass Art. 21 Abs. 2 GG kein Kontinuum von Rechtsfolgen mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten vorsehe. In einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der von der Verfassung alternativlos geforderte Eingriff des Parteiverbots in die Parteifreiheit durch andere Maßnahmen flankiert sein müsse, um seine Intensität zu rechtfertigen. Bei der Angemessenheit sei schließlich zu beachten, dass das Grundgesetz bereits dadurch eine Abwägung vorgenommen habe, dass es den Tatbestand der Vorschrift nicht allein an die verfassungsfeindliche Ideologie der in Frage stehenden Partei knüpfe, sondern auch an das weitere Erfordernis einer über die Meinungsbildung hinausgehenden aggressiven Haltung. 38
- ff)Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sei kein unmittelbar anwendbarer Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Zu prüfen sei lediglich, ob beziehungsweise welche Rückwirkungen die Menschenrechtsverbürgung der EMRK für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG habe. 39 Art. 17 EMRK komme dabei eine grundsätzliche Bedeutung dergestalt zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Parteien, die rassistische, totalitäre und vor allem nationalsozialistische Inhalte verträten, regelmäßig die Berufung auf die EMRK versage. Im Übrigen falle die Entscheidung des EGMR über die Zulässigkeit eines Parteiverbots in nahezu allen Fällen bei der Frage, ob das Verbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Der EGMR lege diese Anforderung eng aus: Nur überzeugende und zwingende Gründe könnten ein Verbot rechtfertigen. Diesen Maßstäben entsprechend prüfe der EGMR in der Regel zweistufig, ob für das Parteiverbot ein dringendes soziales Bedürfnis bestehe und ob das Verbot zum verfolgten Zweck verhältnismäßig sei. Soweit er dabei auf die verfolgten Ziele abstelle, komme den historischen und kulturellen Besonderheiten des jeweiligen Landes besondere Bedeutung zu. Die Funktion des Grundgesetzes als Antwort auf die Katastrophe des Nationalsozialismus sei hier einzuordnen. Hinsichtlich der Wahl des Zeitpunkts für das Parteiverbot räume der EGMR dem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum ein und betone dessen präventiven Charakter. 40 Die Berücksichtigung der Anforderungen der EMRK bei der Entfaltung des grundgesetzlichen Prüfungsmaßstabs für ein Parteiverbot führe nicht zu dessen Änderung. Im Bereich der "wehrhaften Demokratie" verfolge die EMRK dasselbe Konzept wie das Grundgesetz. 41
- b)Die Anwendung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstabs auf die Antragsgegnerin führe zum Resultat ihrer Verfassungswidrigkeit: 42
- aa)Die "Ziele" der Antragsgegnerin, ihre Programmatik sowie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Anhänger seien auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG gerichtet. 43 Der ethnische Personenbegriff als Basis für die völkische Welt- und Rechtsanschauung der Antragsgegnerin stelle als Verstoß gegen die Menschenwürde
(1)zugleich eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Gleiches gelte für die Ablehnung des auf dem Demokratieprinzip beruhenden parlamentarischen Regierungssystems
(2), die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols
(3)und die Relativierung des nationalsozialistischen Unrechts
(4). 44
(1)Die Antragsgegnerin verfolge ein politisches Programm, das gegen die Garantie der Menschenwürde verstoße. Dreh- und Angelpunkt ihrer Ideologie sei ein ethnischer Volksbegriff, verdichtet und operationalisiert in Kategorien wie der "nationalen Identität" oder der "Volksgemeinschaft". Ziel ihrer Politik sei die Herstellung nationaler Identität durch ein ethnisch homogenes Volk. Dieser Zusammenhang werde im Parteiprogramm als "lebensrichtiges Menschenbild" umschrieben. Die "Rückführung" der in Deutschland lebenden Ausländer sei zentraler Programmpunkt: "Rückkehrpflicht statt Bleiberecht". Das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern werde als "Vorbürgerkrieg" bezeichnet, Integration als "Völkermord". Die Art der Gemeinschaft definiere die Bedeutung des Einzelnen, nicht umgekehrt. Das Menschenbild, die Position des Einzelnen in Staat und Gesellschaft, sei damit abgeleitet, nicht originär. Die Antragsgegnerin vertrete insoweit einen normativen Kollektivismus biologischer Provenienz. 45 Das ethnische Verständnis des Volksbegriffs führe zu einem kaum verschleierten Ausschluss einzelner Gruppen von der Grundrechtsberechtigung. Zwar werde im Parteiprogramm von der "Unantastbarkeit der Würde" der Menschen gesprochen, diese jedoch direkt im Anschluss ausdrücklich auf die "Volksgemeinschaft" bezogen. Individuelle Würde werde nur im Rahmen und aufgrund der Zugehörigkeit zur "Volksgemeinschaft" zugestanden. Den nicht der "Volksgemeinschaft" Zugehörigen werde nach der Programmatik der Antragsgegnerin generell und systematisch ein niedrigerer Rechtsstatus zugewiesen. 46 Der ethnische Volksbegriff der Antragsgegnerin sei Ausdruck eines menschenverachtenden Rassismus. Gegen die multikulturelle Gesellschaft werde unter Rückgriff auf eine fremdenfeindliche Rhetorik vehement polemisiert. Einwanderer außereuropäischer Herkunft würden pauschal diffamiert und mit Negativeigenschaften belegt. Besonders kategorisch lehne die Antragsgegnerin den Aufenthalt von Muslimen in Deutschland ab. Dabei stünden nicht religiöse, sondern ethnisch-biologistische Aspekte im Vordergrund. Einwanderer außereuropäischer Herkunft seien aus Sicht der Antragsgegnerin, ungeachtet der Frage, ob sie formal die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen oder nicht, ausnahmslos als Ausländer zu betrachten. Drastisch stelle die Antragsgegnerin die völlige Unvereinbarkeit zwischen einem dauerhaften Aufenthalt von Migranten ethnisch fremder Herkunft und der Idee der "Volksgemeinschaft" heraus. 47
(2)Die Antragsgegnerin lehne die parlamentarische Demokratie ab. Sie bestreite in ihrem Parteiprogramm die Legitimität des Grundgesetzes, "da das Volk darüber bis heute nicht abstimmen durfte". Das als Fremdwort denunzierte Substantiv "Demokratie" werde vermieden und ihm die auf der "Volksgemeinschaft" basierende Volksherrschaft gegenübergestellt: "Volksherrschaft setzt die 'Volksgemeinschaft' voraus." Die Ablehnung des parlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes werde durch die häufige, pejorative Verwendung des Begriffs "System" sowie die massive Kritik an den politischen Parteien deutlich. 48 Publikationen und Äußerungen führender Parteivertreter ließen keine Zweifel an der Bekämpfung der parlamentarischen Demokratie als programmatischem Ziel. Die parlamentarische Demokratie werde verächtlich gemacht und als Zerrbild "wahrer" Demokratie charakterisiert. Mehrheitsprinzip, Existenz einer Opposition und pluralistische Demokratie würden abgelehnt. Der Versuch, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu delegitimieren, werde begleitet von der Behauptung, dass diese Grundordnung von "antideutschen" Kräften gesteuert werde und letztlich eine "Besatzung und Fremdherrschaft" darstelle. Die Mitarbeit in Parlamenten erfolge rein instrumentell. Die Antragsgegnerin verspreche sich dadurch Vorteile, ohne damit die parlamentarische Demokratie im Sinne des Grundgesetzes zu akzeptieren. Stattdessen halte sie an der "Reichsidee" fest und rufe zur "Selbsthilfe" und zum revolutionären Widerstand gegen das "System" auf. 49
(3)Nach ihren Zielen und ihrer Strategie negiere die Antragsgegnerin auch das staatliche Gewaltmonopol als Konkretion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG. 50 Sie verhalte sich nach außen, bei oberflächlicher Betrachtung, ambivalent. Sprachlicher Militanz stünden ausdrückliche Distanzierungen von Gewalt gegenüber. Insbesondere das Parteiprogramm enthalte keine expliziten Äußerungen zum Einsatz von Gewalt als politischem Mittel. Die Partei bekenne sich aber in zahlreichen Äußerungen von Führungskräften zu einem - nicht nur verbal vorgetäuschten - "nationalrevolutionären", "systemüberwindenden" Anspruch. Dabei werde der Einsatz von Gewalt teilweise gefordert, zumindest jedoch gebilligt oder in Kauf genommen. Der gerichtlich bezeugte Gewalteinsatz zahlreicher Anhänger und Funktionäre der Antragsgegnerin spreche ebenfalls eine deutliche Sprache. 51
(4)Die Antragsgegnerin versuche, in ihrer Programmatik nationalsozialistische Verbrechen zu relativieren oder zu rechtfertigen. Anhänger der Partei gingen bis zur Leugnung der Ermordung der europäischen Juden durch die Nationalsozialisten. Der revisionistische Gesamtansatz der Antragsgegnerin umfasse zudem die Leugnung der deutschen Kriegsschuld, die Überzeichnung der Handlungen der Kriegsgegner und gebietsrevisionistische Postulate. 52 Auch wenn das Parteiprogramm offen antisemitische Äußerungen vermeide, könnten in den Äußerungen des Führungspersonals der Antragsgegnerin zahlreiche antisemitische Ausfälle aufgezeigt werden. Quantität und Qualität dieser Äußerungen bestätigten, dass Antisemitismus ein Strukturelement der Parteiideologie sei. 53 Die zur Erfüllung des Verbotstatbestands schon für sich hinreichende Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus werde durch das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte belegt. Neben ideologischen und strukturellen Übereinstimmungen mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) - etwa bezogen auf das Konzept der "Volksgemeinschaft" - bedienten sich führende Mitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Jugendorganisation sowohl des Vokabulars als auch der Symbolik der NSDAP. Dies geschehe teilweise ausdrücklich - etwa durch die Verwendung von Originalzitaten sowie den Rückgriff auf NS-Gedichte oder entsprechendes Liedgut -, teilweise durch Anspielungen. Nationalsozialistische Symbole fänden auch bei Veranstaltungen oder Aktionen mit NPD-/JN-Beteiligung Verwendung. Die Identifikation mit dem historischen Nationalsozialismus werde besonders deutlich durch die Glorifizierung von Repräsentanten des "Dritten Reiches" und der NSDAP. 54 bb) Die Antragsgegnerin gehe auch auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus. 55
(1)Die Antragsgegnerin sei die älteste und bedeutendste rechtsextremistische Partei in Deutschland: Sie nehme an Wahlen teil, informiere und schule ihre Mitglieder, sei mit dem nationalen und internationalen Rechtsextremismus intensiv verflochten, lege besonderen Wert auf ihre Jugendarbeit und wirke publizistisch und in sonstiger Weise in die Öffentlichkeit mit dem Ziel einer Verwirklichung ihrer politischen Absichten. Die aktiv kämpferische und aggressive Haltung, die über das Handeln "normaler" Parteien hinausgehe, zeige sich darin, dass die Antragsgegnerin das Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG nicht nur ablehne, sondern sowohl in ihrer "offenen" Programmatik als auch in dem Bild, welches das Verhalten ihrer Anhänger biete, auf seine Abschaffung hinarbeite. 56 Die Ideologie der Antragsgegnerin bleibe keine Theorie, sondern werde vielfältig und aggressiv in die politische Praxis umgesetzt. Die Antragsgegnerin werde im Parlament, auf kommunaler Ebene und "auf der Straße", das heiße in politischen Aktionen - sei es durch Versammlungen, Aufmärsche, Kundgebungen oder in medialer Form - tätig. In diesem Zusammenhang sei auf die geringe Rechtstreue ihres Führungspersonals hinzuweisen, die sich in weit überdurchschnittlich häufigen gerichtlichen Verurteilungen auch jenseits von Propagandadelikten äußere, insbesondere wegen Delikten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität. 57 Zur Erreichung ihrer Ziele definiere die Antragsgegnerin seit Oktober 1997 für ihren politischen Kampf drei strategische Säulen (Kampf um die Köpfe, Kampf um die Straße und Kampf um die Wähler). Auf dem Bundesparteitag 2004 sei diese "Drei-Säulen-Strategie" durch den seinerzeitigen Bundesvorsitzenden Voigt um eine vierte "Säule" ergänzt worden, den "Kampf um den organisierten Willen". Darunter werde der "Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte" verstanden. 58 Dieses "Volksfrontkonzept" der Antragsgegnerin ziele vor allem auf die Einbindung des parteiunabhängigen neonazistischen Spektrums und dadurch auf die Entstehung einer "umfassenden nationalen Oppositionsbewegung", die weit über die Teilnahme an Wahlen hinaus tätig werden solle. Die Zusammenarbeit zwischen Partei und sogenannten "Freien Nationalisten", die auf ideologischen Gemeinsamkeiten, übereinstimmenden politischen Zielen und persönlichen Kontakten basiere, ermögliche der Antragsgegnerin ein deutlich höheres Wirkungs- und Mobilisierungspotential. Dabei sei die Antragsgegnerin bestrebt, die "Freien Kameradschaften" auch organisatorisch in die Partei einzubinden und sie unter anderem durch die Vergabe von Parteiposten an sich zu binden. Die Verbindungen der Antragsgegnerin auch zu verbotenen neonazistischen Organisationen verdeutlichten die Verflechtung zwischen Partei und parteiunabhängigen Rechtsextremisten. 59 Die Antragsgegnerin verfüge damit über ein konkretes Konzept der politischen Agitation, um auf die Erreichung ihrer verfassungswidrigen Ziele hinzuarbeiten. 60
(2)Obgleich die Antragsgegnerin den Parlamentarismus ablehne, besitze der "Kampf um die Parlamente" einen hohen Stellenwert. Durch Wahlerfolge und Parlamentsarbeit wolle sie ihre Bekanntheit steigern und Finanzmittel akquirieren. Insbesondere in den ostdeutschen Ländern werde mit beachtlichem materiellen Aufwand Wahlkampf betrieben. Die parlamentarischen Äußerungen belegten die Verachtung des demokratisch-parlamentarischen Systems, den Antisemitismus, die Verharmlosung beziehungsweise Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen sowie die Fremdenfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Bemerkenswert sei die sehr hohe Anzahl an Ordnungsrufen und sonstigen parlamentarischen Maßnahmen gegen Redner und Abgeordnete der Antragsgegnerin. Insgesamt könne ein höchst aggressives, sprachverrohendes parlamentarisches Verhalten festgestellt werden, das nicht mit parlamentarischen Gepflogenheiten erklärt oder gar gerechtfertigt werden könne. 61 Die rassistischen Grundpositionen der Antragsgegnerin zeigten sich auch bei der Durchführung von Wahlkämpfen. So habe die NPD Berlin in den Bundestagswahlkämpfen 2009 und 2013 Schreiben an Politiker mit Migrationshintergrund verschickt und diese aufgefordert, Deutschland umgehend zu verlassen. Besonders aggressiv hätten sich die Aktivitäten der Antragsgegnerin im Sommer/Herbst 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern gestaltet: Die Antragsgegnerin habe auf verschiedenen kommunikativen Kanälen gegen den Zuzug von Asylbewerbern in einer Weise zu mobilisieren versucht, die die Herabwürdigung der Asylbewerber mit verfassungsfeindlichen Äußerungen verbunden habe. 62
(3)Auf kommunaler Ebene sei zwischen dem politischen Engagement durch kommunale Mandatsträger einerseits und der vermeintlich harmlosen "Graswurzelbewegung" als "Kümmerer vor Ort" in Vereinen, Nachbarschaften und ähnlichen sozialen Zusammenhängen andererseits zu unterscheiden. Von zentraler Bedeutung sei daneben die sogenannte "Wortergreifungsstrategie": Durch gezieltes Eingreifen geschulter Aktivisten würden politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert. Der politische Gegner werde eingeschüchtert, bloßgestellt, lächerlich gemacht - bis hin zu tätlichen Angriffen. 63 Die "Graswurzelpolitik" der Antragsgegnerin strebe danach, in der "Mitte des Volkes" Fuß zu fassen und sich über die Präsenz auf lokaler Ebene, die Besetzung bürgernaher Themenfelder und die Anwendung geeigneter Aktionsformen den Weg zu Wahlerfolgen zu ebnen. Dadurch solle eine Gegenöffentlichkeit etabliert werden, um eine schleichende Infiltration der Gesellschaft durch eine vermeintliche Normalisierung zu erreichen. Zu den Organisationsformen zählten Kinderfeste, Infiltrationen der örtlichen Vereinsszenen, gezielte Übernahme öffentlicher Ämter und Aufgaben, aber auch die Bildung von Bürgerwehren und die Verteilung eigener kostenloser Zeitungen, wie etwa der ursprünglich aus der Kameradschaftsszene stammenden "Boten" in Mecklenburg-Vorpommern. 64
(4)Eine weitere Strategie der Antragsgegnerin stelle die sogenannte "rechtsextremistische Raumordnungsbewegung" dar, bei der durch den Aufkauf benachbarter Immobilien und den Zuzug von Personen aus dem rechtsextremistischen Milieu rechtsextremistische Enklaven gebildet würden. Dies sei für die Räume Lübtheen und Anklam sozialwissenschaftlich analysiert worden, finde allerdings in den alten Bundesländern keine Parallelen. Es gehe hierbei um die Erringung kultureller Hegemonie in abgegrenzten Sozialräumen als Basis für spätere politische Erfolge. Dies entspreche dem Konzept "national befreiter Zonen" aus der nationalrevolutionären Studentenszene der 1990er Jahre. 65 (
- a)In dem vorgelegten Gutachten zum Rechtsextremismus in Mecklenburg-Vorpommern würden Situationen beschrieben, in denen Rechtsextremisten vorübergehend den öffentlichen Raum kontrollierten, das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat relativiert und eine Atmosphäre der Angst für die Gegner der Antragsgegnerin und des Rechtsextremismus erzeugt werde. Erkennbare Einschränkungen demokratischen Handelns seien nachweisbar. Die Antragsgegnerin bilde dabei die organisierte Seite eines politischen Komplexes, in dem sich mitgliedschaftlich in ihr organisierte sowie unorganisierte Rechtsextremisten in der Verfolgung ihrer gemeinsamen politischen Ziele wechselseitig unterstützten und verstärkten. Die sozialräumlichen Machtgewinne der rechtsextremen Bewegung in Teilen Mecklenburgs und Vorpommerns seien dabei so weit vorangeschritten, dass eine Lösung der Probleme mit den örtlichen Ressourcen kaum mehr möglich erscheine. 66 (
- b)Die "Graswurzelpolitik" vor Ort (bei hinreichender Präsenz) und die Schaffung kontrollierter "national befreiter Zonen" führten im Einzelfall zu einem Klima der Angst und Unfreiheit, welches den demokratischen Prozess behindere. Ziel sei es auch, das staatliche Gewaltmonopol lächerlich zu machen und letztlich zu substituieren. 67
(5)Besondere Bedeutung bei dem Versuch der Gewinnung kultureller Hegemonie weise die Antragsgegnerin der Jugendarbeit zu. Sie setze jugendadäquates Material in ihrer Arbeit strategisch ein. Ihre junge Klientel werde mit gezielt positionierten Medien angesprochen (Verwendung von Jugendsprache, Comics, Schulhof-CDs mit rechtsextremistischer Musik, Kontakt zu Schülervertretungen etc.). Auch die professionell ausgebaute Internet-Arbeit der Partei ziele - wenn auch nicht nur - auf einen jungen Adressatenkreis. 68 Die Antragsgegnerin betreibe gezielt Schulungsarbeit. In Sachsen gebe es das 2005 gegründete "Bildungswerk für Heimat und nationale Identität e.V.", das durch die Veranstaltung von Seminaren und die Herausgabe von Zeitungen "Bildungsarbeit" leiste. Auch die Einrichtung einer politischen Stiftung rücke - weitere Wahlerfolge der Antragsgegnerin vorausgesetzt - in größere Nähe. 69
(6)Die Antragsgegnerin unterhalte zudem intensive Verbindungen zur Neonazi-Szene, was Teil ihrer Strategie als "rechte Volksfront" sei. Inhaltlich erfolgten etwa gegenseitige Unterstützungen bei Wahlkämpfen durch Aktionen und Unterschriftensammlungen sowie durch gemeinsame Demonstrationen, bei denen die Parteistrukturen der Antragsgegnerin für die organisatorischen und materiellen Voraussetzungen sorgten, während die "Freien Kameradschaften" die Mobilisierung vor Ort organisierten. 70 Die Zusammenarbeit äußere sich in umfangreichen personellen Überschneidungen. Dabei würden die JN mit ihren Stützpunkten als Bindeglied zu Neonationalsozialisten eingesetzt. Dies zeige sich besonders deutlich an den personellen Überschneidungen zwischen der Antragsgegnerin und Mitgliedern ehemaliger, auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG verbotener Vereine. Hierzu zählten insbesondere die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP), die "Heimattreue deutsche Jugend" (HDJ) und die "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige" (HNG). Der Antragsgegnerin sei es gelungen, zahlreiche Mitglieder dieser verbotenen Vereine zu rekrutieren, die nun teilweise in Führungsfunktionen bei ihr tätig seien. 71
(7)Die Antragsgegnerin und ihr Führungspersonal erwiesen sich in allen Bereichen der Rechtsordnung als wenig rechtstreu. So gebe es zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungs- und Strafgerichte zu den von der Antragsgegnerin vertretenen Inhalten, den Mitteln ihres politischen Handelns und dem (rechtswidrigen) Verhalten ihrer Führungspersonen. Im Bereich des gesamten Rechtsextremismus, das heiße über die Antragsgegnerin hinausgreifend, habe sich die politisch motivierte Kriminalität bei Schwankungen auf hohem Niveau stabilisiert. Die Antragsgegnerin befinde sich hier in einem Gesamtmilieu, das überdurchschnittliche Kriminalitätswerte aufweise. 72 Über einzelne - vom Antragsteller aufgeführte - Verurteilungen führender Parteimitglieder hinaus habe eine anonymisierte statistische Untersuchung der Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen bezogen auf rechtsextremistisch motivierte Delikte - unter Herausnahme allgemeinkrimineller Straftaten - ergeben, dass 25 % dieses Personenkreises rechtskräftig strafrechtlich verurteilt seien, wobei über 11 % mehrfach strafrechtlich belangt worden seien. Auch wenn man berücksichtige, dass ein Teil der aufgeführten Taten Propagandadelikte darstelle, bleibe immer noch ein beachtlicher Teil von Verurteilungen wegen Gewaltkriminalität, worin sich die Geringschätzung des staatlichen Gewaltmonopols manifestiere. 73
- cc)Ein Verbot der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht "unverhältnismäßig". Es sei geeignet und erforderlich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, da "mildere" Mittel schon von Verfassungs wegen aufgrund des Parteienprivilegs nicht zulässig seien. Das Verbot der Antragsgegnerin hielte auch einer erweiterten Erforderlichkeitsprüfung stand, da die den Antragsteller beschickenden Landesregierungen einschließlich der Kommunen - neben der Bundesregierung - ein umfangreiches Programm der Bekämpfung des Rechtsextremismus forcierten und damit den vorliegenden Antrag flankierten. Die bisher bestehende Legalität der Antragsgegnerin konterkariere diese Bemühungen jedoch in hohem Maße, da sie ihr legale öffentlichkeitswirksame Plattformen eröffne, um gegen diese Maßnahmen zu arbeiten. Daher sei ein Verbot der Antragsgegnerin auch angemessen. 74
- dd)Ein solches Verbot erfülle die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR. Insbesondere genüge es dem Merkmal der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft", da die Antragsgegnerin angesichts ihres systemüberwindenden, von ihr selbst als "revolutionär" eingestuften Kampfes Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung zumindest nicht ausschließe und aufgrund des ihrem gesamten Programm zugrunde liegenden ethnischen Personenbegriffs in demokratiewidriger Weise Grundrechtsexklusionen bei Menschen fordere, die ihrer Ansicht nach nicht zur "Volksgemeinschaft" gehörten. Zu berücksichtigen sei dabei die nationale Besonderheit, dass es sich um das Verbot einer Partei handele, die eindeutig und nachhaltig die nationalsozialistische Ideologie vertrete. Die Antragsgegnerin sei auch keineswegs als eine in ihrer politischen Bedeutung zu vernachlässigende Organisation anzusehen. Sie sei in einzelnen Teilen der Bundesrepublik ein politisch überaus präsenter Faktor, der unterhalb des Bundes auf allen Ebenen demokratischer Gebietskörperschaften das politische wie auch das gesellschaftliche Leben mitdefiniere. Bundesweit operiere die Antragsgegnerin als Anlauf- und Verbindungsstelle rechtsextremistischer Organisationen. IV. 75 1. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 hat die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu Abschlagszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung ohne Verrechnung gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG mit einem gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruch zu verpflichten, hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesgesetzgeber die anwaltlichen Vergütungsregelungen für das Parteiverbotsverfahren durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt habe. 76 Die Antragsgegnerin hat behauptet, dies sei erforderlich, weil sie nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung eines Prozessbevollmächtigten aufzubringen. Eine dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechende sachgerechte Rechtsverteidigung im Parteiverbotsverfahren sei damit ausgeschlossen. 77 2. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (BVerfGE 135, 234) hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat er auf den vorrangig zu beschreitenden Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Ergänzend hat er festgestellt, dass eine sachgerechte Rechtsverteidigung auf einen entsprechenden Antrag hin im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch eine analoge Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung im Strafprozess (§§ 140 ff. StPO) sichergestellt werden könne. V. 78 Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 hat die Antragsgegnerin auf die Antragsschrift erwidert und hat beantragt, den Verbotsantrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Parteiverbotsverfahren wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse einzustellen, höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat. 79 1. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin in diesem und in weiteren Schriftsätzen aus, dass es bereits an einer wirksamen Vollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fehle. 80 Die vorgelegten Prozessvollmachten seien lediglich durch den Direktor des Antragstellers unterzeichnet, der in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer Bevollmächtigung nicht befugt sei. Erforderlich sei stattdessen eine Bevollmächtigung durch den Präsidenten des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR). Hilfsweise könne eine Bevollmächtigung durch die Vizepräsidenten des Antragstellers erfolgen, nicht hingegen durch den Direktor, welcher gemäß § 14 Abs. 2 GOBR lediglich das Sekretariat des Antragstellers leite und den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte unterstütze. 81 2. Das Verfahren sei jedenfalls einzustellen, weil mindestens drei nicht behebbare Verfahrenshindernisse vorlägen. Es fehle an der Staatsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin, weil davon auszugehen sei, dass sich auf diesen weiterhin V-Leute und/oder Verdeckte Ermittler befänden (a). Des Weiteren fehle es an der Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials, da dieses von V-Leuten und/oder Verdeckten Ermittlern "kontaminiert" worden sei (b). Schließlich führe die nachrichtendienstliche Beobachtung der Antragsgegnerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 1. zu einem Ausspähen ihrer Prozessstrategie, was eine effektive Verteidigung unmöglich mache (c). 82
- a)Die "Abschaltung" sämtlicher in den Führungsgremien der Antragsgegnerin vorhandener Verdeckter Ermittler, Under-Cover-Agents und/oder V-Leute werde weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller erkläre sich zudem nicht zur Frage der Rückziehung eingeschleuster V-Leute. 83
- aa)Er trage bereits nicht schlüssig vor, wenn er einerseits behaupte, spätestens seit dem 6. Dezember 2012 seien sämtliche Verdeckten Ermittler, Under-Cover-Agents und V-Leute in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Unterorganisationen abgeschaltet worden, gleichzeitig aber ausführe, dass zwischen 2008 und 2013 der Anteil der Quellen der Polizei und der Nachrichtendienste auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt über 6,6 % der Vorstandsmitglieder gelegen habe. Daraus sei zu schließen, dass offenbar bis 2013 V-Leute in den Führungsgremien der Antragsgegnerin beziehungsweise ihrer Unterorganisationen anwesend gewesen seien. 84
- bb)Der Beweiswert der vorgelegten "Testate" sei höchst fraglich. Angesichts der hoch sensiblen V-Mann-Materie könne es nicht ausreichen, dass Minister bloße schriftliche Erklärungen abgäben. 85 Zwar könne ein Parteiverbotsverfahren nicht bereits dann eingestellt werden, wenn nur rein hypothetische Zweifel am Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bestünden. Dieser Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Erfahrungen aus dem vorangegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür begründeten, dass sie heute genauso wenig gegnerfrei sei wie damals. Die grundsätzliche Vermutung für die Rechtmäßigkeit des Handelns staatlicher Stellen könne der Antragsteller aufgrund seines Vorverhaltens nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. 86 Aus diesem Grund sei es unumgänglich, dass der Antragsteller konkret offenlege, wie viele angeworbene oder eingeschleuste V-Leute im Einzelnen, in welchen Vorständen und in welchem Zeitraum tätig gewesen seien und an welchen Parteitagen sie als Delegierte teilgenommen hätten. Außerdem sei darzulegen, wie der Vorgang der "Abschaltung" einer Person konkret aussehe, wie der Antragsteller sicherstelle, dass keine "Nachsorge" erfolge, dass keine Informationen verwendet würden, die von abgeschalteten V-Leuten freiwillig übermittelt worden seien, und dass ein außerhalb der Führungsebene stationierter staatlicher V-Mann während des laufenden Verbotsverfahrens nicht in eine Führungsposition gewählt beziehungsweise wie in einem solchen Fall verfahren werde. 87 Zur Sicherstellung der tatsächlichen "Abschaltung" sowie der Kappung jeglichen fortwirkenden Informationsflusses zwischen diesen Personen und den staatlichen Behörden sei es unumgänglich, dass der Antragsteller vollständige Einsicht in alle die "abgeschalteten" V-Leute betreffenden Akten gewähre. 88
- cc)Unschlüssig sei der Vortrag des Antragstellers auch insoweit, als der ehemalige Bundesinnenminister für den Militärischen Abschirmdienst (MAD), den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Zollkriminalamt testiert habe, da diese Behörden nicht dem Bundesministerium des Innern unterstünden, sondern dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Kanzleramt und dem Bundesministerium der Finanzen. Untertestate der Präsidenten der betreffenden Behörden und der zuständigen Staatssekretäre seien unzureichend, da die Testate von dem politisch höchstrangigen Funktionsträger des jeweiligen Fachministeriums und nicht von einem weisungsgebundenen Beamten innerhalb der Behördenhierarchie abgegeben werden müssten. 89
- dd)Unterstelle man die "Abschaltung" sämtlicher Verdeckter Ermittler, Under-Cover-Agents und V-Leute, so fehle immer noch jeglicher Vortrag des Antragstellers zur Rückziehung eingeschleuster V-Leute. Bei diesen sei es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich ausschließlich als Informationssammler und -übermittler betätigten. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie als Spalter, Provokateure und Saboteure handelten. Bei Einleitung eines Verbotsverfahrens müssten daher die eingeschleusten V-Leute entfernt werden. 90
- ee)Unklar bleibe auch, warum die Testate sich überhaupt mit Verdeckten Ermittlern und Under-Cover-Agents auseinandersetzten, wenn diese nach Auskunft des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nie eingesetzt worden seien.Davon sei nicht auszugehen. 91
(1)Dass die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten zu keinem Zeitpunkt Personen in die Antragsgegnerin eingeschleust, sondern stets nur dort bereits vorhandenes Personal angeworben, falsch sei, ergebe sich daraus, dass am Montag, den 4. August 2014, der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt zusammen mit Uwe Meenen in der Kanzlei zweier Berliner Rechtsanwälte auf A. getroffen sei. Letzterer habe erzählt, dass er im Laufe des Jahres mehrfach von Mitarbeitern des sächsischen Staatsschutzes darauf angesprochen worden sei, für sie zu arbeiten und Mitglied der Antragsgegnerin zu werden. Bei dem letzten Treffen sei ihm ein monatliches Salär von 4.000,- EUR angeboten worden, wenn er aktiv werde und in die Antragsgegnerin einträte. Dies beinhalte, sich in Vorstände wählen zu lassen, unter anderem bei der Gestaltung der Internetauftritte in Sachsen mitzuwirken und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig zu sein. Das Angebot stamme von dem Leiter der operativen Abteilung beim Staatsschutz, "einem Herrn Friebe o.ä.". 92
(2)Gegen die Behauptung des Antragstellers, es seien nie V-Leute beziehungsweise Verdeckte Ermittler in die Antragsgegnerin eingeschleust worden, spreche außerdem, dass das Nachrichtenportal n-tv unter dem 3. Dezember 2014 über die Vernehmung von S. alias "V-Mann Piatto" im "NSU-Prozess" vor dem Oberlandesgericht München berichtet und den Zeugen damit zitiert habe, dass er erst nach Rücksprache mit dem Amt und in dessen Auftrag Mitglied der NPD geworden sei - ausschließlich deshalb, um "Einblick in die Strukturen zu bekommen" und "Informationen zu gewinnen". 93 Der Zeuge habe somit seine Mitgliedschaft erst auf Initiative der Inlandsgeheimdienste beantragt und sei selbst zu einem Zeitpunkt, als er ideologisch nicht mehr hinter seinem Handeln gestanden habe, von Seiten des Verfassungsschutzes zu einer weiteren Agententätigkeit innerhalb der Antragsgegnerin - auch auf einer Führungsebene - angestachelt worden. Demgemäß trage der Antragsteller im hiesigen Verfahren vorsätzlich falsch vor, was die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vortrags und insbesondere der von ihm vorgelegten "Testate" nachhaltig erschüttere. 94
- ff)Schließlich fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob in den Führungsgremien der Antragsgegnerin Mitarbeiter ausländischer Geheimdienste als Verdeckte Ermittler, Under-Cover-Agents oder V-Leute tätig seien, die die von ihnen erlangten Informationen an deutsche Behörden weiterleiteten. 95
- gg)Die Testate seien darüber hinaus in weiteren Punkten unvollständig: 96 Unklar sei, was genau mit "Führungsebene" gemeint sei und auf welche Vorstände sich die Testate konkret bezögen. So sei nicht erkennbar, ob auch die Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstände mitumfasst seien, obwohl es sich insoweit auch um "Vorstände auf Landesebene" handele. Die gleiche Problematik stelle sich bei den Unterorganisationen der Antragsgegnerin bezogen auf nachgeordnete Gliederungsebenen. 97 Ebenso klärungsbedürftig erscheine die Frage, ob sich die Testate nur auf Vorstände oder auch auf Bundes- und Landesparteitage bezögen, da diese ebenfalls als Führungsgremien zu qualifizieren seien. Der Souverän der Partei sei nicht etwa der Bundesvorstand, sondern der Bundesparteitag, der vor allem für die Beschlussfassung über das Parteiprogramm sowie für die Besetzung des Bundesvorstands zuständig sei. 98 Schließlich verhielten sich die Testate nicht zu den beiden - zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden - Landtagsfraktionen der Antragsgegnerin und ihren kommunalen Mandatsträgern. Gerade weil der Antragsgegnerin vorgeworfen werde, ihre Mandatsträger würden das parlamentarische System nicht anerkennen, dieses fortwährend verächtlich machen und den legislativen Betrieb stören, müsse sichergestellt sein, dass die Fraktionsapparate der Antragsgegnerin weder hinsichtlich der Abgeordneten noch hinsichtlich der Mitarbeiterstäbe von staatlichen Agenten infiltriert seien. 99
- b)Ein weiteres Verfahrenshindernis bestehe hinsichtlich der Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials. Es sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass dieses Material Ergebnis einer authentischen Willensbildung der Antragsgegnerin und nicht Produkt staatlicher Einflussnahme sei. 100
- aa)Auch hier könnten die Innenminister und -senatoren keine Aussagen darüber treffen, ob, wann und wo der MAD, der BND und das Zollkriminalamt Verdeckte Ermittler, Under-Cover-Agents oder V-Leute eingesetzt hätten. Hinzu komme in Bezug auf Beweismittel der Kategorie 1, dass allein der Umstand, dass der unmittelbare Urheber eines Beweismittels kein Verdeckter Ermittler, Under-Cover-Agent oder V-Mann gewesen sei, noch keine "Kompromittierung" dieses Beweismittels ausschließe. Es sei nämlich ohne weiteres möglich, dass dieser durch einen solchen angestiftet, aufgehetzt und zur Schaffung eines entsprechenden Beweismittels animiert worden sei. Zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei es unabdingbar, dass das vorgelegte Beweismaterial tatsächlich und vollumfänglich staatsfrei sei, sowohl unmittelbar als auch mittelbar. 101
- bb)Aufgrund der vielfältigen denkbaren Wirkungsmechanismen und Kausalzusammenhänge, die aus der Anwesenheit und der Tätigkeit einer Vielzahl von staatlichen Agenten herrührten, ergäben sich Rückwirkungen auf das Beweismaterial. Wirklich staatsfreies Tatsachenmaterial könne daher erst nach "Abschaltung" aller staatlichen Agenten bei der Antragsgegnerin und einer anschließenden Konsolidierungsphase von zwei bis drei Jahren gewonnen werden. 102
- c)Ein drittes Verfahrenshindernis liege darin, dass derzeit eine vertrauliche Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1., aber auch zwischen Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin untereinander nicht gewährleistet sei, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass sowohl der Verfahrensbevollmächtigte als auch Vorstandsmitglieder auf Bundes- und/oder Landesebene von in- und/oder ausländischen Geheimdiensten nachrichtendienstlich überwacht würden und damit die Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgespäht werde. Solange die Antragsgegnerin damit rechnen müsse, dass Willensbildungsprozesse und vertrauliche Gespräche zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. dem antragstellenden Staat zur Kenntnis gelangten, könne keine Rechtsverteidigung auf Augenhöhe durchgeführt werden. 103
- aa)Dass diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gegenwärtig nicht gewährleistet seien, weil zu besorgen sei, dass der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich überwacht werde, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er als Funktionär des Landesverbands der Antragsgegnerin im Saarland seit dem Jahr 2003 aktentechnisch erfasst sei. Als mittlerweile stellvertretender Landesvorsitzender sei davon auszugehen, dass die gegen ihn gerichtete Beobachtung ausgeweitet worden sei. Auf seine schriftliche Anfrage habe das Landesamt für Verfassungsschutz des Saarlandes mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung seiner Person nicht erfolge und auch in der Vergangenheit nicht erfolgt sei. Gleiches habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 29. April 2014 versichert. Solche unsubstantiierten Behauptungen reichten indes nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass die Verfassungsschutzämter die den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. betreffenden Akten offenlegten. 104 In diesem Zusammenhang sei auf einen Vorfall am 30. November 2012 hinzuweisen, als ein im Eigentum der Mutter des Verfahrensbevollmächtigen zu 1. stehendes Kraftfahrzeug, welches regelmäßig von ihm selbst benutzt werde, auf einem öffentlichen Parkplatz in Saarbrücken-Dudweiler von einem zivilen Dienstfahrzeug des Landesamts für Verfassungsschutz des Saarlandes gerammt worden sei. Zwar sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht persönlich anwesend gewesen, es sei aber bemerkenswert, dass der saarländische Verfassungsschutz behaupte, es finde keine Überwachung des familiären Umfelds des Verfahrensbevollmächtigten statt, und eine solche habe auch nie stattgefunden. 105
- bb)Hinsichtlich der Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände der Antragsgegnerin sowie ihrer Unterorganisationen bestehe ebenfalls der dringende Verdacht, dass eine nachrichtendienstliche Überwachung erfolge. Es liege nahe, dass das mit der "Abschaltung" der V-Leute einhergehende Informationsdefizit durch erweiterte Überwachung der Telekommunikation, durch akustische Wohnraumüberwachung oder durch Online-Durchsuchungen kompensiert werde. 106
- cc)Schließlich bestehe der konkrete Verdacht, dass die Sitzungen des Parteivorstands der Antragsgegnerin nachrichtendienstlich abgehört würden. So sei der ehemalige Bundesschatzmeister der Antragsgegnerin K. bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit wörtlichen Aussagen konfrontiert worden, die er während Parteivorstandssitzungen getätigt habe. 107
- dd)Außerdem müsse der NSA-Überwachungsskandal berücksichtigt werden. Es stelle sich die Frage, inwiefern Funktionäre der Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Verfahrensbevollmächtigter zu 1. Ziel von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste seien, deren Ergebnisse auf dem "kurzen Dienstweg" an deutsche Behörden zurückflössen und dort verwertet würden. Es werde daher beantragt, hierzu Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. 108 3. Höchst hilfsweise sei das Verbotsverfahren auszusetzen, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht vorgelegt habe. Da die Antragstellerseite gerade hinsichtlich der Aktivitäten des BND kein verwertbares Testat vorgelegt habe, sei es jedenfalls geboten, diesen Bericht abzuwarten, der wesentliche Erkenntnisse über Art und Umfang von Abhörmaßnahmen ausländischer Geheimdienste und die Weitergabe dabei erlangter Kenntnisse an deutsche Sicherheitsbehörden bezogen auf die Beteiligten des hiesigen Verfahrens erbringen dürfte, bevor eine Entscheidung über die Durchführung des Hauptverfahrens gemäß § 45 BVerfGG getroffen werden könne. VI. 109 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragt, die von der Antragsgegnerin gestellten Anträge zurückzuweisen, und hat in diesem und weiteren Schriftsätzen dazu ausgeführt: 110 1. Die vorgelegten Verfahrensvollmachten genügten den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG. Die aus § 14 Abs. 2 GOBR folgende rechtliche Handlungsmacht des Direktors des Antragstellers umfasse auch dessen Vertretung im Außenverhältnis, die nach § 6 Abs. 1 GOBR grundsätzlich der Präsident wahrnehme. Andernfalls wäre das Bundesorgan Bundesrat weitgehend in seiner Funktion eingeschränkt. 111 Der Direktor sei auch zur Vertretung des Präsidenten des Antragstellers in "parlamentarischen Angelegenheiten" mit Außenwirkung befugt. Dies belegten die Regelungen in § 36 Abs. 1, § 45a Abs. 1 und § 45d Abs. 4 GOBR sowie Entscheidungen, die der Direktor für den Präsidenten treffe, ohne dass dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung geregelt sei (§ 37 Abs. 1 GOBR, § 61 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und in Routinefällen § 3 Abs. 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes). 112 Vorliegend habe der Präsident des Antragstellers auf Vorschlag der Innenministerkonferenz nach Zustimmung des Ständigen Beirats den Direktor beauftragt, die Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung des Antragstellers im Verbotsverfahren zu bestellen. Die materielle Entscheidung über die bevollmächtigten Personen sei somit vom Präsidenten des Antragstellers lange vor der Ausstellung der Vollmachten getroffen worden. Die büromäßige Erteilung der Vollmachten habe lediglich den Vollzug dieser Entscheidung dargestellt. 113 Das Vorgehen entspreche der bisherigen Staatspraxis. Seit Bestehen des Bundesverfassungsgerichtes sei jede Prozessvollmacht für den Antragsteller durch seinen Direktor erteilt worden. 114 2. Es werde daran festgehalten, dass die Führungsgremien der Antragsgegnerin staatsfrei und die vorgelegten Belege quellenfrei seien. Ein Abhören und ein damit verbundenes Ausspähen der Prozessstrategie der Antragsgegnerin fänden nicht statt. 115
- a)Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Hinweise dafür vorgelegt, dass der durch die Testate belegte Sachvortrag zur Staatsfreiheit unzutreffend sei. Das Scheitern des ersten Verbotsverfahrens führe nicht zu einer Verschärfung der Darlegungslast des Antragstellers. 116 aa)
(1)Zunächst sei festzustellen, dass nur Verdeckte Ermittler zurückgezogen werden könnten, weil sie als Bedienstete staatlicher Behörden weiterhin Weisungen unterworfen seien. V-Leute unterlägen nach der "Abschaltung" hingegen keinen Weisungen mehr, eine Rückziehung scheide daher aus. Die Erwähnung von Verdeckten Ermittlern wie auch von Under-Cover-Agents in den Testaten habe lediglich deren sachliche Lückenlosigkeit gewährleisten sollen. Eingesetzt worden seien solche nicht. Daher habe es auch keiner Erklärung zu ihrer Rückziehung bedurft. 117
(2)Es habe auch keinen Versuch sächsischer Sicherheitsbehörden gegeben, A. für eine Tätigkeit als V-Person, Informant oder Ähnliches zu gewinnen. 118 Der Freistaat Sachsen habe zur Überprüfung der Behauptungen der Antragsgegnerin sämtliche sächsischen Polizeidienststellen um Stellungnahme gebeten, ob es einen Anwerbeversuch gegenüber A. gegeben habe. Dies sei von allen Dienststellen verneint worden. Auch seien alle im sächsischen Polizeivollzugsdienst mit dem Nachnamen "Friebe" tätigen Polizeivollzugsbeamten gesondert befragt worden. Alle hätten ausgesagt, A. nicht zu kennen beziehungsweise keinen Kontakt mit ihm gehabt zu haben. Im Landesamt für Verfassungsschutz seien die für Werbung und Beschaffung zuständigen Bediensteten befragt worden, ob es Versuche gegeben habe, A. anzuwerben oder mit ihm in Kontakt zu treten. Beides sei ausgeschlossen worden. Zusätzlich sei in allen Polizeidienststellen geprüft worden, in welchen Verfahren A. im Zeitraum 2013/14 in Erscheinung getreten sei und welche Beamten dabei mit ihm Kontakt gehabt hätten. Diese Beamten seien befragt worden, ob es einen "Anwerbeversuch" oder Äußerungen gegeben habe, die möglicherweise als Anwerbeversuch hätten missverstanden werden können. Diese Fragen seien ausnahmslos verneint worden. 119
(3)Auch die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen über die Quelle "Piatto" berührten die Staatsfreiheit im vorliegenden Verfahren nicht. S. habe sich niemals in einem Beschäftigungsverhältnis zu Sicherheitsbehörden von Bund oder Ländern befunden. Er habe aus der Untersuchungshaft heraus 1994 aus eigenem Antrieb den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden initiiert. Seitdem habe er als V-Person Erkenntnisse über die rechtsextremistische Szene in Brandenburg weitergegeben. Im Verlauf des Jahres 2000 sei er als Quelle abgeschaltet und der Kontakt zu ihm beendet worden. 120 S. sei daher kein "Verdeckter Ermittler" gewesen. Er sei als V-Person nicht unter einer anderen Identität in eine Organisation "eingeschleust" worden, sondern bereits vor der Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden in der "Szene" aktiv gewesen und habe sich dann aus eigenem Antrieb zu einer Weitergabe von Informationen an die Sicherheitsbehörden entschlossen. 121
- bb)Bei den V-Leuten habe auch nicht bloß eine "Abschaltung" stattgefunden, sondern es sei zudem keine "Nachsorge" betrieben worden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern seien die Sicherheitsbehörden angewiesen worden, jeden Kontaktversuch einer abgeschalteten Quelle zurückzuweisen und die Zurückweisung zu dokumentieren. Für den Fall, dass eine nicht abgeschaltete V-Person in einen Vorstand der Antragsgegnerin oder ihrer Untergliederungen gewählt werden sollte, würde umgehend ihre "Abschaltung" vorgenommen. Seit dem 6. Dezember 2012 habe auch tatsächlich keine Kommunikation mit "abgeschalteten" V-Leuten mehr stattgefunden. Vereinzelte Kontaktaufnahmeversuche ehemaliger V-Leute seien abgelehnt und dokumentiert worden. 122
- cc)Mit Blick auf die angegebene Statistik von 2008 bis 2013 sei das Jahr 2013 einbezogen worden, um dem Gericht möglichst aktuelle Daten vorlegen zu können. Die Feststellung, dass spätestens seit Dezember 2012 keine V-Leute mehr in der Führungsebene der Antragsgegnerin vorhanden seien, sei spezieller als die den Zeitraum 2008 bis 2013 umfassende Statistik. Der entsprechende Quellenanteil für das Jahr 2013 habe bei 0,0 % gelegen. 123
- dd)Die Antragsgegnerin habe keine einzige konkrete Tatsache vorgetragen, die die Richtigkeit der Testate in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Sicherheitsbehörden seien aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Quellenschutzes und zur Sicherung ihrer künftigen Aufgabenerfüllung rechtlich nicht in der Lage, den ehemaligen wie aktuellen Bestand von V-Leuten offenzulegen. Deswegen wäre es an der Antragsgegnerin gewesen, zumindest glaubhafte Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Vortrag darzulegen. 124 Das Risiko der fehlenden Erweislichkeit eines Verfahrenshindernisses trage die Antragsgegnerin. Zwar bestehe im Verfassungsrecht keine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, jedoch griffen die Regeln der "objektiven Beweislast". Demgemäß sei das Risiko der fehlenden Erweislichkeit danach verteilt, wer aus der betreffenden Tatsache eine günstige Rechtsfolge herleite, sowie danach, was "Regel" und was "Ausnahme" sei. Nach diesen Grundsätzen trage die Antragsgegnerin die objektive Beweislast, soweit sie sich auf ein Verfahrenshindernis berufe. 125
- ee)Das Testat des Bundesinnenministers werde von den jeweils zuständigen Ressorts der Bundesregierung mitgetragen und durch entsprechende - nunmehr vorgelegte - Untertestate der Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundeskriminalamts, des Bundespolizeipräsidiums und des Bundesnachrichtendienstes bestätigt. Der Bundesinnenminister habe die Testate lediglich gesammelt, um dem Gericht gegenüber eine Gesamtaussage machen zu können. Darüber hinaus hätten die Staatssekretäre im Bundesministerium der Verteidigung und im Bundesministerium der Finanzen entsprechende - ebenfalls vorgelegte - Erklärungen für die Geschäftsbereiche ihrer Ministerien abgegeben. 126
- ff)Unter "Führungsebene" verstünden Bund und Länder den Bundesvorstand, die Landesvorstände sowie die entsprechenden Vorstände der drei vom Antrag mitumfassten Teilorganisationen der Antragsgegnerin. 127
- b)Auch hinsichtlich der Quellenfreiheit des Beweismaterials habe die Antragsgegnerin keine Umstände vorgetragen, die ein Verfahrenshindernis zu begründen geeignet seien. Die angebliche mittelbare Beeinflussung des im Antrag verwendeten Tatsachenmaterials werde durch die Antragsgegnerin lediglich pauschal behauptet und durch keinerlei Tatsachen plausibilisiert. Problematisch seien nur Äußerungen, die von Parteimitgliedern stammten, die direkte nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhielten oder unterhalten hätten. Dass es daran fehle, werde durch die vorgelegten Testate bestätigt. 128
- c)Die Unterstellung der Antragsgegnerin, dass die Kommunikation mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. überwacht werde, werde zurückgewiesen. Bereits mit Weisung vom 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder verfügt, keinerlei Informationen zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin von Quellen entgegenzunehmen. Überdies hätten sich die Behörden von Bund und Ländern am 17. März 2014 anlässlich der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin auf die Weisung geeinigt, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der NPD auch dann nicht entgegengenommen werden dürften, wenn sie aus dem Umfeld des Verfahrensbevollmächtigten oder seiner Kanzlei kämen. Zudem sei auf dessen privilegierte Stellung und in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 zum Einsatz von G 10-Maßnahmen hingewiesen worden. Daraus folge, dass auch Gespräche, die der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. mit Mitgliedern des Parteivorstands der Antragsgegnerin führe, nicht überwacht würden. 129 Das von der Antragsgegnerin geschilderte Unfallereignis stehe in keinem Zusammenhang mit vermeintlichen Überwachungsmaßnahmen gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten zu 1., der zu diesem Zeitpunkt noch nicht Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin gewesen sei. Vielmehr hätten Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz des Saarlandes am Unfalltag ein Postfach leeren sollen. Zu diesem Zweck habe man den Dienst-Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz parken wollen und dabei einen Unfall mit dem Pkw der Mutter des Verfahrensbevollmächtigten verursacht. Der dienstliche Auftrag habe weder Bezug zur Antragsgegnerin gehabt noch in einem Zusammenhang mit dem Verfahrensbevollmächtigten oder dessen Umfeld gestanden. Hierzu werde ein Bestätigungsschreiben des Staatssekretärs des Saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vorgelegt und eine Zeugenvernehmung des entsprechenden Mitarbeiters angeboten. 130 3. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrags vertritt der Antragsteller die Ansicht, Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG lege fest, dass die Würdigung der Beweise und die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch Gerichte unabhängig von den Feststellungen eines Untersuchungsausschusses, also "frei" erfolgten. Außerdem entstamme keiner der in der Antragsschrift verwendeten Belege den Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste. Auch zur Prozessstrategie der Antragsgegnerin lägen ihm von ausländischen Nachrichtendiensten keine Informationen vor. VII. 131 1. Mit Beschluss vom 19. März 2015 (BVerfGE 138, 397) hat der Senat dem Antragsteller folgende Hinweise erteilt: III. 1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2014 den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: "Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt." Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund und in den einzelnen Ländern - insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der "Abschaltungen" - darstellen und in geeigneter Weise belegen. 2. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur "abgeschaltet" worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine "Nachsorge" betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine "Vereinbarung zwischen Bund und Ländern". Diese Vereinbarung möge er vorlegen. Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen. Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei "abgeschalteten Quellen" im Bund und in den einzelnen Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen. 3. Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorzulegen, möge er dies tun. 4. Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPD-Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen. 132 2. Mit Berichterstatterschreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller außerdem darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag zur vorübergehenden Kontrolle des öffentlichen Raums durch die Antragsgegnerin mit der Folge, dass eine "Atmosphäre der Angst" erzeugt werde und hierdurch erkennbare Einschränkungen demokratischen Handeln