er Auslegung und Reichweite der in Art. 14 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
die Herstellung und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit den Stoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat in Deutschland unzulässig sei, weil die Stoffe nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe seien und ein Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit diesen Stoffen gegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstoße. 3
die Voraussetzungen der § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB nicht vorlägen. Glucosamin- und Chondroitinsulfat seien in dem streitgegenständlichen Produkt keine Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoffe, sondern charakteristische Zutat des Nahrungsergänzungsmittels. 5
der Beschwerdeführerin kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 LFGB zustehe. Glucosamin- und Chondroitinsulfat seien zwar Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 LFGB. Die beklagte Wettbewerberin handle jedoch dadurch,
sie Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringe, denen Glucosamin- und Chondroitinsulfat in pharmakologisch nicht wirksamen Dosen zugesetzt seien, allein wegen der fehlenden Zulassung dieser Stoffe nicht unlauter im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG a.F. Das Bundesinstitut für Risikobewertung sei zu dem Ergebnis gekommen,
die verfügbaren Daten nicht darauf hindeuteten,
die Stoffe bei gesunden und nicht schwangeren Erwachsenen ernst zu nehmende gesundheitliche Risiken mit sich brächten. Damit sei den allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a Lebensmittel-Basis-VO Genüge getan. Zwar beantworte die Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung die Frage der Zulassungspflicht der Stoffe nach deutschem Recht nicht; auch hätten die Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB eine marktverhaltensregelnde Bedeutung. Im zu entscheidenden Fall gehe es aber nur darum, ob sich derjenige unlauter verhalte, dessen Produkte zwar den materiellen Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrechts genügten, aber ohne Zulassung in Verkehr gebracht würden. Für die Entscheidung komme es daher auch nicht darauf an, ob das nationale Recht, das nur auf den Tatbestand der Zulassung abstelle, mit Sekundärrecht vereinbar sei. Ob mit der Lebensmittel-Basis-VO im Bereich der Lebensmittelsicherheit eine Vollharmonisierung bezweckt und schon erreicht sei, die dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum mehr lasse, wenigstens für eine Übergangszeit die Verwendung von den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen generell von einer Zulassung abhängig zu machen, sei eine Frage der Auslegung der Lebensmittel-Basis-VO. Wenn es für die Entscheidung darauf ankäme, ob die Voraussetzungen eines Verbots nach nationalem Recht vorlägen, müsste der Senat die Frage der Sperrwirkung der Lebensmittel-Basis-VO gegenüber einer generell-abstrakten Zulassungspflicht für gleichgestellte Stoffe dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Das sei aber nicht der Fall. 6 5. In der Revision rügte die Beschwerdeführerin unter anderem,
das Berufungsgericht die Vereinbarkeit der nationalen Verbotsnorm mit dem Sekundärrecht zwar für nicht entscheidungserheblich erklärt habe, im Ergebnis jedoch zu einem jedenfalls lauterkeitsrechtlich bedeutsamen Anwendungsvorrang der Lebensmittel-Basis-VO vor dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gemäß den § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB gelangt sei. Dies halte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ernährungsphysiologische Lebensmittelzusätze bislang noch nicht vollständig harmonisiert seien. Die Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers im hier in Rede stehenden Bereich der gleichgestellten Stoffe werde durch die Lebensmittel-Basis-VO nicht eingeschränkt. Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO lege lediglich fest,
Lebensmittel, die nicht sicher seien, nicht in den Verkehr gebracht werden dürften. Dies sei nur als Mindeststandard zu verstehen. Es laufe daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht zuwider,
ein Mitgliedstaat verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie zum Beispiel andere als die durch die gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtliche Regelung als Zusatz zugelassenen Vitamine und Mineralstoffe hinzugefügt worden seien (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
9 dieser Verordnung die einzelstaatlichen Bestimmungen unberührt lasse, die in Ermangelung besonderer gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Vorgaben gälten. Solange durch spezifische Vorschriften des Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrechts keine Harmonisierung der Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoffe erfolgt sei, stehe es den Mitgliedstaaten frei, auf nationaler Ebene weitere geeignete Handlungsinstrumente zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes einzurichten. In dem hier in Rede stehenden Bereich der gleichgestellten Stoffe seien die Bestimmungen der Lebensmittel-Basis-VO daher nicht einschlägig. Vielmehr komme es insoweit allein auf die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs an. Auf das Verhältnis zwischen der europäischen Lebensmittel-Basis-VO und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch komme es im vorliegenden Fall schließlich deshalb nicht an, weil er keinen Bezug zum grenzüberschreitenden Handel in der Europäischen Union aufweise. 7 6. Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Urteil vom 15. Juli 2010 zurückgewiesen (I ZR 99/09). Zur Begründung hat er ausgeführt, das Berufungsgericht habe im Ergebnis zu Recht angenommen,
der auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützte Klageanspruch nicht bestehe, weil die insoweit einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das vorrangig anzuwendende Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht ein Verbot nicht rechtfertigten. 8 a) Zwar habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt,
die Regelung in Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO als allgemeine Bestimmung über die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit lediglich einen Mindeststandard festlege. Dies folge insbesondere aus der ansonsten nicht verständlichen Regelung in Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO. Es habe im Ergebnis jedoch zutreffend angenommen,
die nationalen Bestimmungen, die die Verwendung von Zusatzstoffen, die Lebensmitteln aus anderen als technologischen Gründen zugegeben würden, beschränkten, im Streitfall im Hinblick auf die vorrangig anzuwendende Regelung in Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO nicht anwendbar seien. 9 aa) Die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit stehe gemäß Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO unter dem Vorbehalt,
diese mit dem Primärrecht, insbesondere mit Art. 34, Art. 36 AEUV, in Einklang stünden. Dies sei beim Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht der Fall, da der genannte Vorbehalt - anders als die Revision meine - nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sei. Andernfalls stellte die Wendung in Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO "sofern diese Bestimmungen unbeschadet des Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30 (nun: Art. 34, 36 AEUV), erlassen und angewandt werden" einen überflüssigen und allenfalls klarstellenden Hinweis auf das höherrangige Primärrecht dar. Vor allem aber würde die Bestimmung in dieser Auslegung den in Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 Lebensmittel-Basis-VO bestimmten Zweck verfehlen, auf denjenigen Teilgebieten des Lebensmittelrechts, auf denen spezifische Bestimmungen der Union fehlen, die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen nicht nur auf der Ebene der Union, sondern auch auf einzelstaatlicher Ebene festzulegen. 10 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union laufe es dem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht allerdings grundsätzlich nicht zuwider,
ein Mitgliedstaat verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen andere Nährstoffe hinzugefügt worden seien als die unionsrechtlich zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung berge (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für Reglementierungen des Warenverkehrs bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus Art. 34 und Art. 36 AEUV, ergeben. II. 13 1. Mit ihrer am 31. Januar 2011 vorab per Telefax, am 1. Februar 2011 im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010. 14
sich der Senat hinsichtlich der Reichweite von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO ausreichend kundig gemacht und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof überhaupt in Erwägung gezogen habe, obwohl er dazu nicht nur aufgrund der Revisionsbegründung und der später zur Vorbereitung der Revisionsverhandlung vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 K 2003/08 -, LMuR 2010, S. 96) und des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2010 - 312 O 300/09 -, LMuR 2010, S. 89) Anlass gehabt hätte. Zudem habe das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt,
die Frage des Vorrangs von Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO vor § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB im Fall der Entscheidungserheblichkeit dem Gerichtshof vorzulegen wäre. 16 bb) Mit seiner Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO stelle sich der Bundesgerichtshof gegen die etablierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Entgegen dessen bisheriger Rechtsprechung nehme er an,
36 AEUV auch für Inlandssachverhalte gälten. Die vom Bundesgerichtshof zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs beträfen jedoch ausschließlich Fälle, in denen für Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten kein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorgesehen gewesen sei. Die Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO durch den Bundesgerichtshof widerspreche zudem der Auslegung in der "Knoblauchkapsel-Entscheidung" des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom
für nationale Regelungen die Vorgaben von Art. 34, Art. 36 AEUV nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten seien. 17 cc) Selbst wenn man davon ausginge,
es überhaupt keine ergiebige Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO gebe, habe der Bundesgerichtshof seinen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten. Er sei willkürlich davon ausgegangen,
es sich bei Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO um einen "acte clair" handle und habe dabei übersehen,
es eine zumindest vertretbare - und in dem Verfahren sowie in der Praxis auch ganz überwiegend vertretene - alternative Auslegung gebe. Das habe der Bundesgerichtshof selbst anerkannt. Auch nach der Kommentierung von Meyer/Streinz zu Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO erschöpfe sich der Regelungsgehalt der Vorschrift ganz offensichtlich in der Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte. Das lasse sich auch den Erwägungsgründen 26 und 27 entnehmen. Schließlich seien die Leitlinien des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit der Europäischen Union für die Anwendung der Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 19 und Art. 20 Lebensmittel-Basis-VO ein weiteres Indiz dafür,
9 Lebensmittel-Basis-VO nicht die Reichweite habe, die ihm der Bundesgerichtshof beigemessen habe. 18 b) Auch wenn man Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO als Bezugsnorm für die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nehme, werde deutlich,
der Bundesgerichtshof seinen Beurteilungsspielraum bei der Auslegung der Vorschrift in unvertretbarer Weise überschritten habe. Die von ihm angegebene Begründung sei mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des EU-Lebensmittelrechts und die Rechtsprechung des Gerichtshofs unvertretbar. Klarstellende Hinweise sehe der europäische Gesetzgeber vielfach vor, beispielsweise in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG. Zudem müsse Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO im Zusammenhang mit Absatz 7 gesehen werden.
die EU-Organe Hinweise auf die Geltung von Art. 34, Art. 36 AEUV bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiterhin für notwendig hielten, ergebe sich auch aus dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln vom
Lebensmittel-Basis-VO nur einen Mindeststandard an Lebensmittelsicherheit festlege, so
sich dann auch der Zweck der Verordnung auf die Gewährleistung dieses Mindeststandards beschränke. Daher sei es nicht ausgeschlossen,
in einzelnen Mitgliedstaaten ein höherer Standard vorgeschrieben werde. Vor diesem Hintergrund könne Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO allein grenzüberschreitende Sachverhalte erfassen. Schließlich zeigten auch Art. 11 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006,
der Verordnungsgeber mit Blick auf sonstige Stoffe wie das hier betroffene Glucosamin- und Chondroitinsulfat von einer nationalen Regelungskompetenz ausgehe, die nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von Art. 34, Art. 36 AEUV beeinflusst werde. 19 2. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. 20 a) Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. 21 b) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung,
die Sache einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedurft habe. Die Verfassungsbeschwerde sei daher unbegründet, das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. 22 Der Bundesgerichtshof habe sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht und die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erkennbar gesichtet und ausgewertet. Er habe sich mit der Frage der Vorlagepflicht auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang die vom Gerichtshof bereits im Verfahren C-333/08 entwickelten Maßstäbe herausgearbeitet und auf den Streitfall angewandt. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB sei eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV, da sie den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen könne, und müsse sich daher auch an den vom Gerichtshof entwickelten Rechtfertigungsanforderungen messen lassen. Dabei könne es keine Rolle spielen,
der streitige Sachverhalt ein rein innerstaatlicher sei, denn § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB gelte für inländische und ausländische Hersteller gleichermaßen. Insoweit habe § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB auch bei nicht grenzüberschreitenden Sachverhalten durchaus potentielle Auswirkungen auf die Warenverkehrsfreiheit, weshalb die Vorschrift an den Maßstäben der Art. 34, Art. 36 AEUV zu messen sei. III. 23 Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 24 Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung vom 15. Juli 2010 - anders als die Vorinstanz - nicht nur die Regelungen der § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F. und dabei insbesondere den Begriff der "Unlauterkeit" geschäftlicher Handlungen unter Zugrundelegung einer aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a Lebensmittel-Basis-VO entnommenen Wertung ausgelegt. Er ist dem Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ausdrücklich nur im Ergebnis, nicht aber in den Gründen gefolgt und hat - allgemein und nicht nur unter dem Aspekt der Lauterkeit eines geschäftlichen Verhaltens - seine Entscheidung unmittelbar auf Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO und dessen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Lebensmittelrecht gestützt (vgl. Stallberg, LMuR 2011, S. 1 <3>). Der Leitsatz der Entscheidung deutet sogar darauf hin,
er das Verhältnis zwischen nationalen Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit und Regelungen des Primärrechts grundsätzlich, das heißt, nicht nur im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO, klären wollte. 25
die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,
die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder
die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist,
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>). 27
die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). 34 Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>). 35 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem er zur Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union gestellt hat. 36 a) Zwar hat der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht grundsätzlich verkannt. Auch wenn er bei seiner Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO nicht ausdrücklich erörtert hat, ob es - insbesondere in Bezug auf die Reichweite der Anwendbarkeit nationalen Rechts - einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte, hat er ersichtlich die unionsrechtliche Vorlagepflicht in Erwägung gezogen, insoweit aber angenommen,
die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs klar sei (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 f. Rn. 186>). Der Bundesgerichtshof war sich offenkundig bewusst,
die für ihn entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des nationalen Rechts gemäß Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO eine Frage des Unionsrechts ist. Er hat Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO unter Berücksichtigung seines unionsrechtlichen Kontexts und Zwecks sowie unter Auswertung der seiner Ansicht nach einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt. Hinzu kommt,
das Berufungsgericht - wie im Parallelverfahren (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2009 - 3 U 161/08 -, LMuR 2009, S. 161 <165 f.>) - ausdrücklich darauf hingewiesen hatte,
aus seiner Sicht die Frage der Sperrwirkung der Lebensmittel-Basis-VO gegenüber einer nationalen generell-abstrakten Zulassungspflicht für Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe im Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit dem Gerichtshof vorzulegen wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
der Bundesgerichtshof eine Vorlage von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO nicht in Erwägung gezogen hat. Er hat jedoch die Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen Rechts für so eindeutig erachtet,
er keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Antwort hegte. 37 b) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO auch nicht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen. Er ist nicht davon ausgegangen,
sich der Gerichtshof zur Reichweite der Anwendbarkeit des nationalen Rechts gemäß Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO bereits eindeutig geäußert habe. 38
die Lebensmittel-Basis-VO insoweit nur einen Mindeststandard für die Lebensmittelsicherheit festlege. 41
der Verweis von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO auf Art. 34, Art. 36 AEUV nur klarstellende Bedeutung hat, wenn er sich allein auf grenzüberschreitende Sachverhalte bezieht. Für diese Auslegung sprechen jedoch gewichtige Gründe, mit denen sich der Bundesgerichtshof nicht weiter auseinandersetzt. Namentlich berücksichtigt er nicht,
derartige klarstellende Regelungen im Unionsrecht wie in der Unionspraxis weder ausgeschlossen noch ungewöhnlich sind (vgl. Kraft, DLR 2011, S. 126 <129 f.>; Stallberg, LMuR 2011, S. 1 <4>) und
das Sekundärrecht gerade im Bereich des Binnenmarktes typischerweise der Konkretisierung der Grundfreiheiten dient (vgl. Bast, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band I, Art. 26 AEUV Rn. 6, 9 <Juli 2016>). 43 (b) Zudem widerspricht die Annahme, Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO verfehlte den in Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 Lebensmittel-Basis-VO bestimmten Zweck, wenn die dort vorgesehene Anwendbarkeit des nationalen Lebensmittelrechts durch die primärrechtlichen Regelungen der Art. 34, Art. 36 AEUV allein für grenzüberschreitende Sachverhalte eingeschränkt würde, der eigenen Einschätzung,
Lebensmittel-Basis-VO nur einen Mindeststandard für die Lebensmittelsicherheit festlegt. Die Annahme eines Mindeststandards impliziert nämlich,
in den Fällen, in denen es keine spezifischen unionsrechtlichen Vorgaben gibt, strengere Bestimmungen des nationalen Lebensmittelrechts anwendbar bleiben, soweit sie dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes nicht entgegenstehen, also insbesondere den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 34 AEUV nicht beeinträchtigen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2010 - 312 O 300/09 -, LMuR 2010, S. 89 <91>; Reese/Stallberg, ZLR 2009, S. 137 <147, 157>; Teufer, ZLR 2007, S. 236 <238 f.>). Andernfalls würden die Regelungen des Mitgliedstaates, die das geringste Schutzniveau statuieren, zugleich das Schutzniveau für den innerstaatlichen Warenverkehr in den anderen Mitgliedstaaten bestimmen. Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO legte dann keinen Mindeststandard, sondern einen Höchststandard auf unterstem Niveau fest. Strengere nationale Regelungen zur Lebensmittelsicherheit stehen darüber hinaus den in Art. 1 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO verankerten Zielen eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit bei einer Anwendung auf reine Inlandssachverhalte nicht entgegen; sie fördern vielmehr ein dermaßen hohes Schutzniveau; für das Funktionieren des Binnenmarktes sind sie dagegen ohne Relevanz. 44 bb) Bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO hat der Bundesgerichtshof zwar einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen
es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom
eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt,
der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom
die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch,
sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom
der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom
der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat,
es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom
die Grundfreiheiten grundsätzlich nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten oder nur an Sachverhalte anknüpfen, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-/Personen-/Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben, und einer Inländerdiskriminierung grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. z.B. den Wortlaut von Art. 34 AEUV "zwischen den Mitgliedstaaten"; EuGH, Urteil vom
die Mitgliedstaaten in Bezug auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug im nicht harmonisierten Bereich grundsätzlich frei sind, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung sie zum Schutz der Gesundheit ein Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren vorsehen wollen (vgl. Streinz, ZLR 2010, S. 455 <456 f.>; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO,
der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom
die Schranken in Art. 14 Abs. 9 Lebensmittel-Basis-VO a.E. (und von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG) als klarstellenden Hinweis auf Art. 28, Art. 30 EG (nun: Art. 34, Art. 36 AEUV) verstanden werden müssen (so wohl auch Reese/Stallberg, ZLR 2009, S. 137 <147 Fn. 42>; vgl. - wenn auch die Ansicht des EuGH ablehnend - Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 <252>). 50
bis zum Erlass spezieller Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsvorschriften die nationalen Bestimmungen (über andere Nährstoffe als Vitamine und Mineralstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die als Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fänden,) unter Beachtung des Vertrages weiter angewandt werden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom
deutlich abzusehen wäre,
das Verfahren für die Beschwerdeführerin auch im Fall der Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht erfolgreich verlaufen und die Klage abermals abgewiesen würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 54 a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, das ähnliche Nahrungsergänzungsmittel betraf wie das im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Produkt der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15/11 -, juris, Rn. 1), mit Urteil vom 1. März 2012 entschieden,
die Zutaten Glucosamin- und Chondroitinsulfat in diesen Produkten weder Lebensmittelzusatzstoffe noch diesen gleichgestellte Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB, sondern charakteristische Zutat der Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB seien, so
diese nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB unterfielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15/11 -, juris, Rn. 9 ff.). Es ist allerdings nicht abzusehen, ob sich der Bundesgerichtshof dieser Rechtsprechung anschließt. 55 b) Ebenso wenig steht es einer Annahme der Verfassungsbeschwerde entgegen,
das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 27. Mai 2015 (5 A 67/13) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt hat, ob Art. 34, Art. 35, Art. 36 AEUV in Verbindung mit Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO beziehungsweise Art. 14, Art. 6, Art. 7 und Art. 55 Lebensmittel-Basis-VO so auszulegen sind,
sie einer nationalen gesetzlichen Regelung, die das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit Aminosäuren verbietet und nur aufgrund einer Zulassung im Sinne von § 68 LFGB erlaubt, entgegenstehen. Die von Art. 267 Abs. 3 AEUV statuierte Vorlagepflicht entfällt nicht deshalb, weil die entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige unionsrechtliche Frage oder eine ähnlich gelagerte Frage bereits Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens vor dem Gerichtshof ist. Ein schon anhängiges Vorlageverfahren macht ein weiteres Verfahren zur selben oder zu einer ähnlichen Frage - ebenso wie im Fall des Art. 100 GG (vgl. Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.