KVRE418301701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170119.2bvr047616 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20170119 2 BvR 476/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG, Art 43 StVollzG BY, Art 60 StVollzG BY vorgehend OLG Nürnberg, 5. Februar 2016, Az: 2 Ws 784/15, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 16. November 2015, Az: SR StVK 676/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch rechtsschutzverkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 109ff StVollzG) - hier: Verweigerung der krankheitsbedingten Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch den Anstaltsarzt - zudem weitere Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde gem § 119 Abs 3 StVollzG trotz offensichtlicher Abweichung von der Rspr des BVerfG Der Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 16. November 2015 - SR StVK 676/15 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2016 - 2 Ws 784/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Vorliegens einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten gemäß §§ 109 ff. StVollzG. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Im Jahre 2012 hatte er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Vom 29. September 2015 bis zum 4. November 2015 war ihm ein Arbeitsplatz in der Druckerei der Anstalt zugewiesen. Mit Schreiben vom 5. November 2015 beantragte er bei dem Landgericht Regensburg die Feststellung, dass "es ärztlicherseits rechtswidrig" gewesen sei, ihn "wochenlang in einer Beschäftigung zu halten", die bei ihm körperliche Beschwerden verursache. 3 Während der Tätigkeit in der Druckerei habe der Beschwerdeführer täglich acht Stunden sitzen müssen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm nur einen provisorischen Arbeitsplatz eingerichtet, an dem ein ergonomisches Sitzen nicht möglich gewesen sei, da er die Füße nicht auf dem Boden habe abstellen können. Infolge der dauerhaften Belastung seines Rückens habe er erneut Bandscheibenbeschwerden entwickelt. Er habe sich daraufhin zur Krankenstation begeben, die Umstände geschildert und um Abhilfe gebeten, aber lediglich Medikamente zur Bekämpfung der Symptome erhalten. Da die Beschwerden angedauert hätten, habe man ihm ermöglicht, die Arbeit auch im Stehen zu verrichten, wodurch das Problem jedoch nicht gelöst worden sei. Er habe täglich den Anstaltsarzt aufgesucht und vorgetragen, dass er weder sitzen noch stehen könne, sondern laufen oder liegen müsse. Am 5. Oktober 2015 habe ihn der Sportarzt schließlich für eine Woche krankgeschrieben. Ab dem 12. Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer wieder arbeiten müssen. Er habe sich täglich zur Krankenstation begeben und seine Beschwerden vorgetragen. Daraufhin habe der Anstaltsarzt den Arbeitsplatz in Augenschein genommen, jedoch nichts veranlasst. Am 30. Oktober 2015 sei bei einer MRT-Untersuchung festgestellt worden, dass sich der Zustand seiner Bandscheiben verschlechtert habe. Daraufhin sei er zunächst krankgeschrieben und am 4. November 2015 endgültig von der Arbeit abgelöst worden. 4 Der Beschwerdeführer rügte, dass der Anstaltsarzt rechtswidrig unterlassen habe, ihn früher aus dem Betrieb zu nehmen. Gemäß Art. 43 BayStVollzG sei er verpflichtet gewesen, die ihm von der Anstalt zugewiesene Arbeit auszuüben. An die Anstaltsleitung habe er sich nicht gewandt, weil diese ihn nur an den Anstaltsarzt verwiesen hätte. Es liege Wiederholungsgefahr vor. 5 2. Mit Beschluss vom 16. November 2015 verwarf das Landgericht den Antrag ohne vorherige Anhörung der Justizvollzugsanstalt als unzulässig, weil sich der Antrag nicht gegen eine Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG richte. Es fehle an einem tauglichen Antragsgegenstand, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er keinen Antrag auf Ablösung von der Arbeit gestellt habe. Mithin liege keine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vor. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen täglichen Arztbesuchen lediglich gehofft habe, von der Arbeit abgelöst zu werden, ergebe sich hieraus keine mit einem Feststellungsbegehren angreifbare Maßnahme. Die täglichen Arztbesuche seien vielmehr im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankenbehandlung aus Art. 60 BayStVollzG zu sehen, die der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel erhalten habe. 6 3. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, da das Landgericht den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe. Zudem habe das Gericht sein Begehren verkürzt wiedergegeben. Selbstverständlich habe er dem Anstaltsarzt vorgeschlagen, ihn von der Arbeit abzulösen. Er habe den Arzt explizit gebeten, entweder krankgeschrieben oder von der Arbeit befreit zu werden. Auch in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er ausdrücklich angegeben, dass er den Arzt "unverzüglich um Abhilfe" gebeten habe. Ein Antrag bei der Anstaltsleitung wäre nicht zielführend gewesen, weil ihn diese nur an den ärztlichen Dienst verwiesen hätte. 7 4. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2016 als unzulässig. Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG wurde von einer Begründung der Entscheidung abgesehen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg. II. 8 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sein Feststellungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, weil seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu entnehmen gewesen sei. Unter den Begriff der Maßnahme fielen auch Realakte, wozu die ärztliche Behandlung gehöre. Zu einer angemessenen medizinischen Versorgung gehöre auch die Befreiung von Tätigkeiten, die die Gesundheit des Gefangenen gefährdeten. Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe dem Anstaltsarzt nicht vorgetragen, vom Arbeitsplatz entfernt werden zu wollen, grotesk. 9 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden. III. 10 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 11 1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers in rechtsschutzverkürzender Weise ausgelegt hat. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.