Erledigungserklärung
GO
beidseitiger Erledigungserklärung sowie gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Beide Beschlüsse sind im Zusammenhang mit einer Streitigkeit um eine bestattungsrechtliche Ordnungsverfügung ergangen. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin lebt seit einiger Zeit von Leistungen
dem SGB II. Am
Die Bestattung hatte sie zu diesem Zeitpunkt mangels finanzieller Mittel nicht in Auftrag gegeben. 3
G SH) solle der Verstorbene binnen neun Tagen bestattet sein. Da die Bestattung des Verstorbenen keinen Aufschub dulde, könne nicht auf die Bescheidung des insoweit bereits gestellten Antrags der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Bestattungskosten gewartet werden. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht. Die Beschwerdeführerin legte Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 4
der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ein. Die Kosten des Verfahrens wurden
GO der Beschwerdeführerin auferlegt, da ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Verfügung sei rechtmäßig, zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen. Dies habe auch die Beschwerdeführerin allem Anschein
eingesehen, da sie zwischenzeitlich die Bestattung veranlasst und hierdurch das erledigende Ereignis herbeigeführt habe. 7
GG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts auf Totenfürsorge der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. 11 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 12
der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten kommt es darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Dies ist diejenige Seite, die im Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei kommt es letztlich auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung an. Sind die Erfolgsaussichten völlig offen, so sind die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 16 f.). Ermessensentscheidungen werden von den Fachgerichten
Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft. Sie haben sicherzustellen, dass Grundrechte im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung hinreichend beachtet wurden. 14 c) Dem kam das Oberverwaltungsgericht nicht in hinreichender Weise
. Es berücksichtigte bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits die Wahrnehmung der Totenfürsorge seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Bedeutung für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in keiner Weise, worin eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts im konkreten Rechtsfall liegt. 15 Das Recht der Beschwerdeführerin als nächster Angehöriger, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden, hat einen engen Bezug zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und findet jedenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Stütze. Dies bedurfte bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berücksichtigung. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Vorschriften der § 174 LVwG SH und § 16 Abs. 1 BestattG SH um Ermessensvorschriften handelt und eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme - unabhängig von einer etwaigen Kostentragungslast - einer Einflussnahme der Angehörigen entgegensteht.
der polizeirechtlichen Generalklausel des § 174 LVwG SH, worauf die Ordnungsverfügung gestützt wurde, haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.
G SH sind Leichen zu bestatten.
G SH haben für die Bestattung die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen.
G SH soll innerhalb von neun Tagen
Todeseintritt die Erdbestattung oder die Einäscherung vorgenommen werden. Diese Frist kann die Gemeinde
G SH verlängern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen. 16 Damit waren die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
GO maßgeblichen Normen hinreichend offen formuliert, um eine Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen zumindest zu ermöglichen. Ob das Recht auf Totenfürsorge nicht nur durch Art. 2 Abs. 1 GG, sondern darüber hinaus auch durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt ist, muss nicht entschieden werden. Entscheidend ist, dass es an einer Berücksichtigung grundrechtlicher Rechtspositionen der Beschwerdeführerin bei der Kostenentscheidung überhaupt fehlt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.