KVRE418481701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.1bvr130413 BVerfG
- Senat
- Kammer 20170125 1 BvR 1304/13 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren § 90 BVerfGG, § 113 Abs 2 S 3 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend AG Frankfurt,
- März 2013, Az: 31 C 3104/12
(17), Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 20. Februar 2013, Az: 31 C 3104/12
(17), Urteilvorgehend BVerfG,
- September 2016, Az: 1 BvR 1304/13, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei geringem subjektiven wie objektiven objektiven Interesse auf 12.500 Euro - Fortgeltung der in BVerfGE 79, 365 festgelegten Maßstäbe Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht. II. 2
- Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €. 3
- Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im
- Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.). 4
- In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen: 5 a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang ist, da er mit der Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie in dem Ausgangsverfahren weiterverfolgt hat, in Übereinstimmung mit dem dortigen Streitwert mit 444,73 € zu bewerten. Dieser sehr geringe Wert rechtfertigt hier ausnahmsweise eine Abweichung von dem Regelbetrag nach unten. 6 b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom
- September 2016 eine über den Einzelfall hinausgehende Flächenwirkung nicht zuzumessen ist. 7 c) Angesichts dessen erscheint ein Betrag in Höhe von 12.500 €, entsprechend der Hälfte des Regelwertes, für angemessen. 8
- Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE418481701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public