KVRE418631701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170116.1bvr086113 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20170116 1 BvR 861/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 4 Abs 4 AAÜG vorgehend BAG, 11. Dezember 2012, Az: 3 AZR 611/10, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 19. Juli 2010, Az: 6 Sa 18/10, Urteilvorgehend ArbG Erfurt, 17. Dezember 2008, Az: 4 Ca 1473/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Altersversorgung von wegen Überschreitung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze dienstvertraglich weiterbeschäftigten Hochschullehrern der ehemaligen DDR - Versagung einer beamtengleichen Versorgung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Höchstaltersgrenzen bzw fachgerichtliche Auslegung des Dienstvertrag - zudem keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtvorlage an den EuGH Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf beamtengleiche Altersversorgung verneint wurde. 2 Der Beschwerdeführer war seit 1965 als Hochschulprofessor an einer Hochschule der ehemaligen DDR tätig. Er wurde wie alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dort im Arbeitsverhältnis beschäftigt; ein Berufungsverfahren und die Verbeamtung gab es so nicht (vgl. BVerfGE 95, 193 <194 f.>). Zudem fand ein seit 1951 für Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen der DDR eingerichtetes besonderes Zusatzversorgungssystem Anwendung. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 wurden die in der DDR erworbenen Rentenansprüche übergeleitet. Rentenansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen genossen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) Bestandsschutz, wenn sie spätestens zum 30. Juni 1995 erworben worden waren. 3 Mit der Wiedervereinigung gingen die Arbeitsverhältnisse der an den thüringischen Hochschulen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler befristet auf den Freistaat Thüringen über. Zur Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation setzte der Freistaat Kommissionen ein (vgl. Evaluationsordnung für Thüringer Hochschulen vom 6. Juni 1991 <ThürGVBl S. 130>). Dem Beschwerdeführer wurde nach positiver Evaluation der Status "Professor neuen Rechts" zuerkannt. Da der Beschwerdeführer die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 55 Jahren überschritten hatte, schlossen der Beschwerdeführer und der Freistaat einen unbefristeten Dienstvertrag über die Tätigkeit als Professor. Vereinbart wurde monatlich "eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten" der Besoldungsgruppe C 4. Auch wurden einzelne beamtenrechtliche Regelungskomplexe für anwendbar erklärt. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass der Vertrag keine Übernahme in das Beamtenverhältnis begründe. 4 Seit 1999 erhält der Beschwerdeführer eine gesetzliche Altersrente. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese deutlich geringer als die Altersversorgung von emeritierten beamteten Professorinnen und Professoren. 5 Die Klage des Beschwerdeführers, den Freistaat zur Gewährung einer Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines beamteten C 4-Professors Ost zu verurteilen, blieb erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Beschwerdeführer nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt worden. Eine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung sehe der Dienstvertrag weder ausdrücklich noch durch eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften vor. Dies sei mit dem Gebot der Gleichbehandlung vereinbar. Insbesondere liege keine Diskriminierung wegen des Alters vor. 6 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine willkürliche Rechtsanwendung des Bundesarbeitsgerichts vor, denn die unterschiedliche Versorgung von angestellten und beamteten Professorinnen und Professoren entspreche evident nicht der vertraglichen Vereinbarung. Darin liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen diesen Personengruppen. Zudem verstießen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. In diesem Zusammenhang habe das Bundesarbeitsgericht eine notwendige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unterlassen und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. 9 1. Die letztlich hinter der geringeren Altersversorgung dieses Beschwerdeführers stehende Einstellungshöchstaltersgrenze der Verbeamtung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu schaffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <58, Rn. 80 f.>). Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, hat er bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 21 ff.). Nach dem Alimentationsprinzip steht die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern ist wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 139, 19 <58, Rn. 90>). Hier würden Sinn und Zweck von Einstellungshöchstaltersgrenzen unterlaufen, wenn der Dienstherr zwar aus Altersgründen auf eine Verbeamtung verzichten darf, aber dann doch zur Gleichstellung in der Altersversorgung gezwungen wäre. 10 2. Das Bundesarbeitsgericht hat die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Maßgaben nicht krass verkannt. Zwar entstehen durch das System der Überleitung für den Beschwerdeführer unverkennbar Härten. Diese zu bewältigen ist jedoch eine politische Entscheidung, keine im vorliegenden Fall auf die Auslegung des Arbeitsvertrages durchschlagende verfassungsrechtliche Verpflichtung. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.