KVRE418811701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr096715 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20170209 1 BvR 967/15 Stattgebender Kammerbeschluss Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, §§ 22ff KunstUrhG, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG vorgehend OLG Köln, 19. Dezember 2013, Az: 15 U 64/13, Urteilvorgehend LG Köln, 3. April 2013, Az: 28 O 400/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Pflicht zur Unterlassung einer Bildberichterstattung - hier: Prozessberichterstattung unter Abbildung des prominenten Angeklagten auf dem Weg zu seiner Verteidigerin - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2015 - VI ZR 33/14 - gegenstandslos. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur Unterlassung einer Bildberichterstattung verpflichten. 2 1. Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter Wettermoderator, der von März bis Ende Juli 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung in Untersuchungshaft saß. Der Strafprozess dauerte von September 2010 bis Mai 2011 und endete mit einem Freispruch. Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Betreiberin der Internetseite … Die Beschwerdeführerin begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Am 18. Mai 2011 berichtete sie unter der Überschrift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon … in den Knast?" ausführlich über das staatsanwaltschaftliche Plädoyer. Sie illustrierte die Wortberichterstattung mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin auf dem Gehweg mit Kappe und Holzfällerhemd, ein Sakko in der Hand haltend, zeigt und die Bildunterschrift. "…-PROZESS - Wetter-Moderator wegen Vergewaltigung angeklagt - … am Mittwoch vor Beginn der Verhandlung" trägt. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung der Bildberichterstattung. 3 2. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage des Klägers statt und stützte die Verurteilung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedürfe es in besonderem Maße einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Die streitgegenständlichen Abbildungen stellten kein Ereignis der Zeitgeschichte dar, da sie eine Selbstverständlichkeit abbildeten: den Besuch des Klägers bei seiner Verteidigung vor einer Verhandlung. Dass er dabei Holzfällerhemd und Kappe trage und sein Sakko in der Hand halte, sei aus sich heraus ebenfalls ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Die Abbildungen ergänzten auch nicht die Wortberichterstattungen, die durchaus ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand hätten, nämlich das Plädoyer des Staatsanwaltes. Das Bild stehe nicht im Zusammenhang mit diesem Plädoyer. Dass der Kläger bei dieser Verhandlung persönlich anwesend gewesen sei, sei weder Gegenstand der Wortberichterstattung noch berichtenswerte Besonderheit. Das Bild sei auch nicht als kontextneutrales Foto zulässig, da es sich um kein kontextneutrales Foto handle und zudem durch dessen Verwendung gerade keine Belästigungen vermieden würden. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletze die Bildberichterstattung diesen in seinen berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Das Bildnis selbst sei ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Die geschützten Interessen des Klägers überwögen, da er in seiner Privatsphäre betroffen sei. Er habe sich auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin befunden. Die Vorbereitung des Strafprozesses falle in den privaten Bereich des Klägers. Daran ändere nichts, dass er sich im öffentlichen Straßenraum befunden habe. Auch in diesem bestehe ein Anspruch auf Privatheit. Hierzu komme, dass das Bildnis heimlich angefertigt worden sei und der Kläger hierdurch Nachstellungen ausgesetzt sei, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen könnten. 4 3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Nach Darstellung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe führt das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass die Veröffentlichung des vom Kläger beanstandeten Fotos als unzulässig einzuordnen sei. Dem Foto komme kein zeitgeschichtlicher Informationswert zu. Erst aus dem Text unter dem Bild ergebe sich, dass der Kläger vor dem Beginn der in dem Beitrag im Übrigen thematisierten Verhandlung abgebildet sei. Auf dem Boden dieses sich erst aus dem Kontext erschließenden Informationswertes des Fotos falle aber die bereits im Rahmen der Zuordnung des Bildnisses zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Denn das veröffentlichte Foto sei nur von äußerst schwachem Informationswert. Dem stehe ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gegenüber. Der Beitrag befasse sich mit einem zeitgeschichtlichem Ereignis, dem Strafverfahren gegen den Kläger, in das der Kläger als Angeklagter involviert sei. Zwischen dem mit dem illustrierten Beitrag wahrgenommenen Informationsinteresse der Beschwerdeführerin und dem damit verbundenen Eingriff in die Belange des Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes des Klägers bestehe keine hinreichende Korrelation. Der Kläger sei in einer Situation der bloßen Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag festgehalten. Der Gang zu seiner Verteidigerin bilde eine vorgelagerte "Vorstufe". Diese Vorstufe sei jedenfalls noch dem äußeren Bereich der Privatsphäre zuzuordnen. Der Kläger sei erkennbar in einer Phase des "auf sich selbst Bezogenseins" und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlange, abgebildet. Seine Kleidung signalisiere, dass sich der Kläger noch als "private" Person vor dem bevorstehenden "offiziellen Auftritt" befinde. Er durfte erwarten, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Für das mit dem Beitrag verfolgte Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin habe das in Rede stehende Foto nur eine geringe Funktion. Die Bildinformation sei banal und nur von geringem Informationswert. Im Ergebnis nichts anderes gelte unter Würdigung des Umstandes, dass Fotoveröffentlichungen auch Aufmerksamkeitswert für die begleitende Berichterstattung und die darin behandelte Thematik entfalten könnten. Der Aufmerksamkeitswert sei als gering einzuordnen. Denn das Aussehen des Klägers sei im Berichtszeitpunkt bereits weithin aus vielfältiger medialer Berichterstattung bekannt. 5 4. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück. 6 5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. 7 6. Der Kläger der Ausgangsverfahren und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 9 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361). 10 2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es kann offen bleiben, ob die Veröffentlichungen der Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite neben der Pressefreiheit auch von der Rundfunkfreiheit geschützt sind, da die freie Bestimmung von Inhalt und Form von beiden Grundrechten gewährleistet ist und die Rundfunkfreiheit insoweit jedenfalls keinen weiteren Schutz gewährleistet. 11
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