KVRE419291701 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170326.1bvq001517 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20170326 1 BvQ 15/17 Ablehnung einstweilige Anordnung § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB vorgehend AG Frankfurt, 8. März 2017, Az: 473 F 19026/17 EAUG, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Unzureichende Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils durch Ferienumgang der Kindesmutter mit im Haushalt des Antragstellers lebendem Kind Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller, der Vater eines im März 2010 geborenen, in seinem Haushalt lebenden Kindes ist, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts. Danach ist die Kindesmutter berechtigt, Ferienumgang mit ihrem Kind in wesentlichen Teilen der kommenden zweiwöchigen Osterferien auszuüben. 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist. 3 1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). 4 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.