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BVerfG 2 BvR 871/16

KVRE419341701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170327.2bvr087116 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20170327 2 BvR 871/16 Kammerbeschluss § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg),
  3. April 2016, Az: 15 EK 5/16, Beschlussvorgehend BVerfG,
  4. Dezember 2016, Az: 2 BvR 871/16, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig
  5. Die Erinnerung wird verworfen.
  6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. I. 1
  7. Mit Beschluss vom
  8. Dezember 2016 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom
  9. Dezember 2016 - 1068 2000 0262 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei kostenfrei. 2
  10. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe "gem. Art. 267 AEUV Fragen über die Auslegung der EU-Verträge gestellt". Die Voraussetzungen einer Vorlage hätten hier vorgelegen. Der ihm am
  11. Januar 2017 zugestellte Nichtannahmebeschluss berücksichtige dies nicht. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Verfassungsbeschwerde nach ihrer fehlerhaften Nichtannahme innerhalb der Monatsfrist erneut einzureichen. II. 3
  12. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. 4 Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den "Gerichtskosten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <230>; BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der
  15. Kammer des Zweiten Senats vom
  16. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom
  17. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). § 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der
  20. Kammer des Zweiten Senats vom
  21. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom
  22. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrVO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der
  23. Kammer des Ersten Senats vom
  24. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris). 5 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom
  25. Dezember 2016 insgesamt - unanfechtbar. 6
  26. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt keinerlei Tatsachen vor, aufgrund derer er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist substantiiert vorzutragen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE419341701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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