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BVerfG 1 BvR 201/14

KVRE419561701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170310.1bvr020114 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20170310 1 BvR 201/14 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, BPersVG, NATOTrStat, Art 56 Abs 9 NATO

Art. 56Abs.

9 ZA-NTS enthalte eine statische Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom

  1. Januar 1991 und keine Unterwerfung der Stationierungsstreitkräfte unter künftige Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers zur betrieblichen Mitbestimmung. Eine Anwendung der § 95 Abs. 8, § 97 Abs. 7 SGB IX scheide daher aus. Möglich sei aber eine Entscheidung des Rechtsstreits nach Maßgabe der §§ 25, 27 SchwbG in der am
  2. Januar 1991 geltenden Fassung. Danach bestehe kein Teilnahmerecht der (Haupt-) Schwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen. 5
  3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom
  4. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - (BVerfGE 95, 39 <45 f.>) festgestellt, dass die Schlechterstellung der Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung durch die Betriebsvertretungen gegenüber den Zivilbeschäftigten der Bundeswehr nicht gerechtfertigt sei und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Gleiches gelte in Bezug auf die unterschiedliche Rechtslage der (Haupt-) Schwerbehindertenvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften einerseits und der Bundeswehr andererseits. 6 Zwar habe das Bundesverfassungsgericht den festgestellten Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG gleichwohl gebilligt (BVerfGE 95, 39 <46 f.>). Die dafür maßgebenden außenpolitischen Erwägungen seien aber nicht mehr tragfähig. Die herangezogene "Annäherungstheorie", wonach politische Verträge zum schrittweisen Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung bereits dann im Einklang mit dem Grundgesetz stünden, wenn der durch sie geschaffene Zustand der Verfassung näher stehe als der frühere und wenn ein besseres Verhandlungsergebnis nicht habe erreicht werden können, gelte nicht schrankenlos. Ein verfassungswidriger Zustand sei nur für eine Übergangszeit, niemals jedoch auf Dauer hinzunehmen und auch nur solange, wie ein stetiges Bemühen um eine schrittweise Annäherung an die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Gebote erkennbar sei. Angesichts der mehr als 17-jährigen Stagnation bei der angestrebten Rechtsangleichung und der geänderten außenpolitischen Rahmenbedingungen erweise sich das Zustimmungsgesetz zu Abs.

Art. 56Abs.

9 ZA-NTS wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nunmehr als verfassungswidrig. Dies habe das Bundesarbeitsgericht verkannt. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität und ist deshalb unzulässig. Auf die materiellen Rechtsfragen kommt es insoweit nicht an. 8

  1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität fordert zwar nicht, dass Beschwerdeführende das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führen, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 f.>; Beschluss der
  2. Kammer des Ersten Senats vom
  3. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8). Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>; Beschluss der
  4. Kammer des Ersten Senats vom
  5. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8). 9
  6. Ausgehend hiervon war die Beschwerdeführerin gehalten, bereits im Verfahren vor den Fachgerichten die mangelnde Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zu Abs.

Art. 56Abs.

9 ZA-NTS mit Art. 3 Abs. 1 GG wegen der nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Schwerbehindertenvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften gegenüber Schwerbehindertenvertretungen bei der Bundeswehr geltend zu machen. Denn das Anliegen der Beschwerdeführerin konnte überhaupt nur dann erfolgreich sein, wenn Abs.

Art. 56Abs.

9 ZA-NTS nicht zur Anwendung kommt. Im fachgerichtlichen Verfahren mangelt es jedoch an Vortrag zu diesem Kernpunkt der Verfassungsbeschwerde. Weder aus den vorgelegten fachgerichtlichen Urteilen noch aus den vorgelegten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Instanzenzug einen Verstoß des Zustimmungsgesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG thematisiert hat. 10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE419561701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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