BVerfG 1 BvR 728/17
KVRE419691701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr072817 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20170413 1 BvR 728/17 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2017, Az: 13 UF 100/16, Beschlussvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 10. Mai 2016, Az: 139 F 2928/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene sorgerechtliche Entscheidung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
3 Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.
4 1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.
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7 Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
8 2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar ist im Übrigen die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 31, 194 <208 f.>; 37, 217, <252>; 56, 363 <383>; 68, 176 <188>; 72, 122, <137>; 75, 201 <218>; stRspr).
9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE419691701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public