unzulässig.
mit dem Grundgesetz vereinbar. A. 1 Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren sind zwei Richtervorlagen zum Versorgungsrecht der Soldaten (2 BvL 10/11) und der Beamten (2 BvL 28/14). I. 2 Beide Vorlagen betreffen Bundeswehrangehörige, die in den Jahren 1973 bis 1981 beziehungsweise 1988 bis 1993 für den Dienst in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung - hier in einer NATO-Untergliederung - beurlaubt waren und dort am Ende ihrer Dienstzeit zusätzlich zu ihren laufenden Bezügen eine Kapitalabfindung zur Altersversorgung erhielten. Diese Abfindung hatte zur Folge, dass die deutschen Versorgungsbezüge der Betroffenen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand in einer von der Beurlaubungsdauer abhängigen Höhe dauerhaft zum Ruhen gebracht wurden, um den Wert der erhaltenen Abfindung auszugleichen. Die beiden vorlegenden Gerichte halten die im jeweiligen streitbefangenen Zeitraum anwendbaren Vorschriften über die Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge für verfassungswidrig. 3 1. Berufssoldatinnen und -soldaten, die in den Ruhestand getreten sind, erhalten Ruhegehalt. Dessen Höhe
nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des in den letzten zwei Jahren vor der Zurruhesetzung bekleideten Amtes und dem jeweils gesetzlich festgelegten Ruhegehaltssatz zu bemessen (§ 14 Nr. 1, § 16, § 26 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, SVG). Der Ruhegehaltssatz wird durch eine Addition der für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit festgelegten Vomhundertsätze bis zum jeweils geltenden Höchstsatz errechnet. Das Gesetz enthält Anrechnungs- und Ruhensvorschriften für den Fall, dass die den ehemaligen Berufssoldaten zustehenden Versorgungsbezüge mit Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 SVG) oder mit anderen Versorgungsbezügen (§§ 55 bis 55b SVG) zusammentreffen; auf diese Weise soll eine Überalimentierung ebenso wie eine Unteralimentierung vermieden werden. Dabei können nicht nur periodisch gezahlte Erwerbseinkommen und Versorgungsleistungen zur Anwendung der Ruhensvorschriften führen, sondern auch einmalige Zahlungen in Form von Beitragserstattungen, Kapitalleistungen oder Abfindungen. Schließlich werden nicht nur Leistungen deutscher Dienstherrn oder Arbeitgeber berücksichtigt, sondern auch Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung wie etwa der NATO oder der Europäischen Union stehen (§ 55b SVG). 4 Die Ruhensvorschriften führen dazu, dass das den ehemaligen Bundeswehrangehörigen grundsätzlich zustehende deutsche Ruhegehalt teilweise nicht ausgezahlt wird. Die Höhe des Ruhensbetrages
nicht von der Höhe der zuvor erhaltenen zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsleistungen, sondern allein von der Dauer der Beurlaubung für den Dienst in der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung abhängig. Handelt es sich bei den anzurechnenden Versorgungsleistungen um laufende Zahlungen, darf der Ruhensbetrag allerdings die Höhe der laufenden Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht überschreiten. Dies hat zur Folge, dass zumindest ein Gesamtbetrag ausgezahlt wird, der in seiner Höhe den nach innerstaatlichem Versorgungsrecht zustehenden Ruhestandsbezügen entspricht. Handelt es sich bei der zu berücksichtigenden zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsleistung hingegen - wie in den Vorlagefällen - um eine einmalige Kapitalabfindung, ordnet das Gesetz in den für die Ausgangsfälle einschlägigen Fassungen zwar ebenfalls das (teilweise) Ruhen des deutschen Ruhegehalts auf der Grundlage der Beurlaubungszeit an, enthält jedoch weder eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Ruhens noch eine Deckelung des Ruhensbetrages auf die Höhe der zwischen- oder überstaatlichen Versorgung. Dies kann dazu führen, dass die Summe aller Ruhensbeträge nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer jedenfalls den Nennbetrag der erhaltenen Abfindung überschreitet. 5 § 55b SVG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl I S. 843, SVG 1987), anwendbar in den Jahren 1987 bis 1991:
die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind,
Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2,
Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind,
Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3,
Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
zwischen den Beteiligten nicht streitig; auch im Übrigen steht dies nicht in Frage. 21 2.
. 25 Die Vorschrift sei verfassungswidrig. Sie beziehe sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nicht aber auf Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, durch den erst eine Begrenzung der Ruhenssumme auf die von der zwischenstaatlichen Einrichtung erhaltene Versorgung bewirkt werde. Eine dieses Ergebnis korrigierende verfassungskonforme Auslegung sei wegen der strengen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht nicht zulässig. 26 Mit diesem Norminhalt verstoße § 56 Abs. 2 BeamtVG gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Ruhen erdienter Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen sei nur insoweit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, als es verhindere, dass ein Ruhestandsbeamter mehr als 100% der vom Gesetzgeber als amtsangemessen festgesetzten Versorgung erhalte. Eine Ruhensregelung schlage jedoch in eine Versorgungskürzung um, sobald sie den in Form der Kapitalabfindung gezahlten Teil der erdienten Versorgung übersteige. Damit entstehe eine Versorgungslücke, die nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen werde. Das Ruhen sei jedoch kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards. Vielmehr beschränke sich der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dem stehe auch das Wahlrecht des Beamten, die erhaltene Abfindung abzuliefern oder mit ihr zu wirtschaften, nicht entgegen. Die Einräumung einer Wahlmöglichkeit sei nur dann verfassungskonform, wenn beide zur Wahl stehenden Alternativen verfassungskonform seien. Dies sei hier nicht der Fall: Der Beamte könne nur wählen, ob er sich für die verfassungskonforme Möglichkeit einer Ablieferung der Abfindung entscheide oder für die Alternative, nach Erreichen des Abschmelzungszeitpunkts nicht mehr die volle amtsangemessene Versorgung zu erhalten. 27 Zusätzlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor: § 56 Abs. 2 BeamtVG führe zu einer durch Sachgründe nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung der Empfänger von Kapitalabfindungen einerseits und der Empfänger einer laufenden Versorgung aus einer Tätigkeit bei zwischenstaatlichen Einrichtungen andererseits, weil bei diesen letzteren eine vergleichbare Versorgungslücke wegen § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht entstehen könne. Ungleich behandelt würden auch die Empfänger unterschiedlich hoher Kapitalabfindungen, weil die Berechnung des Ruhensbetrages von der Höhe der Abfindung völlig unabhängig sei und die in beiden Fällen denkbare Versorgungslücke deshalb grundlos unterschiedlich ausfalle. 28 Die vorgelegte Frage sei auch entscheidungserheblich. Ohne eine Nichtigerklärung der Rechtsgrundlage für die Ruhensanordnung könne das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben. III. 29 Zu den Vorlagebeschlüssen haben die Bundesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Beamtenbund, die Gewerkschaft ver.di, der Deutsche Bundeswehrverband, der Verband der Beamten der Bundeswehr sowie der Verband der Soldaten der Bundeswehr Stellung genommen. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat in beiden Verfahren eine Äußerung des
zulässig. 36 1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt
und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 Rn. 43 ff.>; 138, 1 <13 Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 <177>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine eigene einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet es jedoch nicht, dabei auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar
(vgl. BVerfGE 133, 1 <10 f. Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr). 37
. II. 38 Die Vorlage des Verwaltungsgerichts München (2 BvL 28/14)
unzulässig. 39 1. Das vorlegende Gericht hat den Beschluss, durch den es das Verfahren aussetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, in derjenigen Besetzung zu fassen, in der es die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefrage erheblich
(vgl. BVerfGE 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; stRspr). Dies folgt aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig
(vgl. BVerfGE 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Denn der für die Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung darf nicht die Möglichkeit einer sofortigen Sachentscheidung ohne vorherige Vorlage entzogen werden; an der Entscheidung über eine Vorlage müssen deshalb alle zur Sachentscheidung berufenen Richter mitwirken. 40 Im verwaltungsgerichtlichen Urteilsverfahren
damit grundsätzlich die volle Spruchkörperbesetzung eines Urteils (§ 107 VwGO) erforderlich, also die Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO), auch wenn - wie vorliegend - auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wurde. Denn wegen der Abhängigkeit der Vorlage von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden Hauptsache-Entscheidung kommt § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, nicht zur Anwendung (vgl. BVerfGE 34, 52 <57>; BVerfGK 5, 172 <173 f.> zu § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG; BVerfG, Beschluss der
mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift stellt weder einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG (dazu I.) noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu II.) dar. I. 43 Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 55b SVG
in erster Linie Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Auch wenn die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht umfasst, sondern auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschränkt
(BVerfGE 3, 288 <334>; 16, 94 <110 f.>), hat sich die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind. Diese Grundsätze sind deshalb auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 3, 288 <342>; 8, 1 <21>; 16, 94 <117>; 44, 249 <281>; 76, 256 <294>). 44 § 55b SVG 1987 und 1989
gemäß Art. 33 Abs. 5 GG an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu messen (1.). Maßgeblich sind insbesondere das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip (2.). Demgegenüber lassen sich eigenständige hergebrachte Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die sich in spezifischer Weise mit der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Behandlung von Dienstzeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen befassen, ebenso wenig feststellen wie hergebrachte Grundsätze zur Behandlung von Kapitalabfindungen aus derartigen Verwendungen (3.). Die Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Vorschriften insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (4.). 45 1. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung
das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. statt aller BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; stRspr). Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz sichert das Berufsbeamtentum als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung gewährleisten und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG
unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 Rn. 92>). Zudem begründet die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen
(vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>; 140, 240 <277 Rn. 71>). 46 Allerdings wird nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, zugleich von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG
nicht das gesamte gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt und damit bei der Ausgestaltung und Fortentwicklung des Beamtenrechts zu "berücksichtigen" sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies ergibt sich aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, einen Kernbestand an Strukturprinzipien - mithin diejenigen Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Von der Bedeutung des einzelnen Grundsatzes für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie hängt es ab, ob Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur seine "Berücksichtigung", sondern seine "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 64, 367 <379>; 119, 247 <262 f.> m.w.N.; 141, 56 <69 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 27). 47 Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber. Die verfassungsrechtliche Garantie
kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze
die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 <379 f.>; 121, 205 <220>). 48 2. a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 117, 330 <350 f.>; 117, 372 <380 f.>; 139, 64 <111 Rn. 92 ff.>; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang - in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 61, 43 <56>; 70, 69 <79>; 76, 256 <298>; 119, 247 <264>) - einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 <237>; 119, 247 <264>; stRspr). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt weitere Besoldungsbestandteile wie - auch einmalige - Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, selbst wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>; 140, 240 <278 Rn. 72>). 49 Besoldung und Versorgung der Beamten stellen kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern entsprechen der Pflicht der Beamten, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (BVerfGE 119, 247 <263>) grundsätzlich hauptberuflich und auf Lebenszeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; stRspr). Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>, unter Hinweis auf Pannhausen, Das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht, 1978, S. 14 ff.; Summer/Rometsch, Alimentationsprinzip gestern und heute, ZBR 1981, S. 1 <4 ff.>). Deshalb
die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation und lebenslang, also zeitlich unbefristet zu leisten. Seiner Pflicht, den Unterhalt des Beamten auch nach Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, kommt der Dienstherr gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach (BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>). Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen im Übrigen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 21, 329 <346>; 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>; 139, 64 <123 f. Rn. 123>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts können deshalb zur Konsequenz haben, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfGE 139, 64 <123 f. Rn. 123>). 50 b) Für die Bemessung der Ruhestandsbezüge
neben dem Alimentationsprinzip das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zählende Leistungsprinzip von Bedeutung. Es verlangt, dass sich neben den Bezügen des letzten Amtes die Gesamtdauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (vgl. BVerfGE 76, 256 <322>; 114, 258 <286>; 117, 372 <389>). Die Versorgung der Beamten und ihrer Familien beziehungsweise Hinterbliebenen muss, mit anderen Worten, gegenüber dem die Versorgung sicherstellenden Dienstherrn "erdient" werden (vgl. § 26 SVG, § 14 BeamtVG; vgl. BVerfGE 61, 43 <67>; 117, 372 <386>; 131, 20 <45>). Rechtstechnisch wird dies dadurch erreicht, dass jedes Jahr des ruhegehaltfähigen Dienstes mit einem gesetzlich festgelegten Vomhundertsatz in den die Höhe des Ruhegehalts mitbestimmenden Ruhegehaltssatz eingeht, zugleich aber eine mehrfache Anrechnung von Dienstzeiten vermieden wird. In dem Zeitraum von 1987 bis 1991 galt, dass die Versorgung nach einer zehnjährigen Dienstzeit und dem bis dahin statischen Ruhegehaltssatz von 35% für jedes ruhegehaltfähige Jahr bis zum
der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). 52 Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>). Es
jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge oder die Versorgung der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall
, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 140, 240 <279 Rn. 75>). 53 3. Als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgelegten Rechtsvorschriften im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG kämen neben dem Alimentations- und dem Leistungsgrundsatz weitere hergebrachte Grundsätze in Betracht, falls sich einer Auswertung des Beamtenrechts im traditionsbildenden Zeitraum spezifische Aussagen für den Umgang mit den Folgen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie etwa der NATO oder der Europäischen Union (im Folgenden: Auslandsdienstzeiten) für die Versorgung der betroffenen Beamten nach ihrer Zurruhesetzung in Deutschland entnehmen ließen. Das
allerdings nicht der Fall. Eine Auswertung der für den traditionsbildenden Zeitraum (
, dass es jedoch weder hergebrachte Grund-sätze für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen noch solche für Kapitalabfindungen in diesem Zusammenhang gibt (d). 54 a) Art. 33 Abs. 5 GG hat das Ziel, die Funktionsbedingungen des Berufsbeamtentums im Rahmen des freiheitlichen demokratischen Rechts- und Sozialstaates des Grundgesetzes zu erhalten. Die Vorschrift gewährleistet deshalb unter bewusster Abweichung von Art. 129 WRV (vgl. BVerfGE 70, 69 <79>) im Interesse der Allgemeinheit einen Kernbestand von Strukturprinzipien, denen Fundamentalität - strukturelle Bedeutung für das Beamtenverhältnis - und Traditionali- tät - Verbindlichkeit in einem längeren, zurückliegenden Zeitraum - zukommen und die zugleich in die gegenüber dem traditionsbildenden Zeitraum grundlegend veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingefügt und unter deren Geltung fortentwickelt werden müssen. Insbesondere das Erfordernis der Fundamentalität führt allerdings dazu, dass nicht alle historisch überkommenen Vorschriften zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses zum Bestand der zu berücksichtigenden oder gar zu beachtenden (vgl. oben Rn. 46 und BVerfGE 119, 247 <262 f.> m.w.N.; 141, 56 <69 Rn. 34>) hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gezählt werden können. Strukturelle Bedeutung für das Beamtenrecht kommt zwar einerseits nicht nur dem zu "beachtenden" Kernbestand an hergebrachten Grundsätzen zu, andererseits aber auch nicht jeder Detailregelung, mag sie auch fester Bestandteil des Beamtenrechts im traditionsbildenden Zeitraum gewesen sein. 55 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der traditionsbildende Zeitraum diejenige historische Periode, in der sich das Leitbild eines hauptberuflichen, fachlich qualifizierten, der Rechtsstaatlichkeit und der parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichteten öffentlichen Dienstes herausgebildet hat und die mit dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft endet. Für die Feststellung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums
regelmäßig jedenfalls eine Betrachtung der Zeit unter der Geltung der Reichsverfassung von Weimar erforderlich (vgl. BVerfGE 8, 332 <343>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 141, 56 <69 Rn. 33>; stRspr). Vielfach wird es, um zuverlässige Feststellungen treffen zu können, zusätzlich und insbesondere im Hinblick auf reichsrechtliche Vorschriften einer Betrachtung der Zeit seit 1871 bedürfen (vgl. BVerfGE 38, 1 <11>, vgl. auch BVerfGK 10, 535 <539>), während in Einzelfällen - etwa soweit ein maßgeblicher Bestand an einschlägigen Vorschriften in der Zeit vor 1871 entstanden
- auch die Einbeziehung noch weiter zurückliegender Zeiträume geboten sein mag (vgl. Summer, Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, 1986, Einleitung <S. 11, 15 ff., 23 ff.>). Soweit hergebrachte Grundsätze - wegen ihres Herkommens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder aus anderen Gründen - nicht bruchlos in die grundgesetzliche Werteordnung eingefügt werden können,
dem über die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen gegenläufigen Verfassungssätzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 15, 167 <195>; 121, 205 <228 ff.>; 139, 64 <124 f. Rn. 125>; 140, 240 <293 f. Rn. 108>). 56 Auch wenn die Zeit seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht Bestandteil des traditionsbildenden Zeitraums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG
, weil die Vorschrift an die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schon "hergebrachten" Grundsätze anknüpft, so können doch im Laufe der Zeit auch solche beamtenrechtlichen Regelungen dem Schutz der institutionellen Garantie von Art. 33 Abs. 5 GG, beispielsweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG, unterfallen, deren Traditionslinien erst nach 1949 begonnen haben und die für das Berufsbeamtentum über einen längeren Zeitraum hinweg prägend geworden sind. Sie bilden dann zusammen mit Art. 33 Abs. 5 GG das verfassungsrechtliche Fundament für das Institut des Berufsbeamtentums. 57
. 65 Regelungen zu Abfindungen insbesondere für Soldaten sind seit dem Inkrafttreten der reichsrechtlichen Pensionierungsgesetze vom
ebenso vereinzelt geblieben wie ein vollständiges Berücksichtigungsverbot. Feststellbar
lediglich ein gewisses Überwiegen von Regelungen, nach denen die Berücksichtigung solcher Zeiten entweder als Regelfall vorgesehen war, aber im Einzelfall abgelehnt werden konnte, oder nach denen umgekehrt der Dienst für andere Völkerrechtssubjekte in der Regel für die Bemessung der Versorgungsbezüge irrelevant blieb, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder zugestanden wurde. Letzteres galt insbesondere auch für das Reichsbeamtengesetz 1873/1907 (Ermessen des Bundesrats) und für das Preußische Pensionsgesetz
allenfalls die Annahme, dass die Kapitalisierung eines Teils der Ruhestandsbezüge bei Entlassung oder Dienstbeschädigung eines Soldaten nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zulässig - wenn auch nicht geboten -
. Demgegenüber besteht jedoch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu Abfindungen, die von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen an Soldaten oder Beamte gezahlt werden, bevor diese in den Dienst ihrer Heimatstaaten zurückkehren. Denn alle Vorschriften zu Kapitalabfindungen im traditionsbildenden Zeitraum gingen davon aus, dass die Abfindung von demselben Dienstherrn gezahlt wurde, der auch für die Gewährung der Ruhestandsbezüge zuständig war. 71 4. Gemessen am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG
danach § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in beiden zur Prüfung gestellten Fassungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Regelungsmodell des § 55b SVG (
Letzteres regelmäßig der Fall -, kann der deutsche Gesetzgeber einseitig nicht beeinflussen. 73 Zur Vermeidung einer auf diese Weise typischerweise entstehenden Überversorgung durch die doppelte Berücksichtigung von Auslandsdienstzeiten als ruhegehaltfähig (vgl. BTDrucks V/2251, S. 7) bestimmt § 55b SVG 1987/1989 deshalb, dass ein Ausgleich stattzufinden hat, wenn eine Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für den betroffenen Soldaten zu einem Anspruch auf Versorgungsleistungen durch diese Einrichtung geführt hat. Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass das dem Soldaten zustehende deutsche Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht wird. Die jeweilige konkrete Höhe des Ruhensbetrages
wesentlich abhängig von der Höhe der an sich zustehenden deutschen Versorgung und der Dauer des Dienstes in der zwischen- oder überstaatlichen Einheit. Die Höhe des dort bezogenen Gehalts spielt bei der Ruhensberechnung nur insoweit eine Rolle, als sie nach dem Recht dieser Einrichtung einen Berechnungsfaktor für die Höhe der gewährten Versorgung darstellt. 74 Zur Ermittlung des Ruhensbetrages wird für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst verbrachte Jahr grundsätzlich - ohne Berücksichtigung der im Vorlagefall einschlägigen Übergangsvorschrift, die zu einer Absenkung des Ruhenssatzes geführt hat - ein Anteil des Ruhegehalts in Höhe von 2,14% (bis 1991) beziehungsweise von 1,875% (ab 1992) zum Ruhen gebracht (§ 55b Abs. 1 Satz 1 SVG in der Fassung vom 5. März 1987 sowie in der Fassung vom 18. Dezember 1989). Sodann unterscheidet die Vorschrift zwischen einem Anspruch auf laufende Versorgung und dem praktisch häufigen Fall der Auszahlung einer Kapitalabfindung:
eine im Auslandsdienst erworbene laufende Versorgung - die vom Eintritt in den Ruhestand an ausgezahlt wird - auszugleichen, so wird der monatliche Ruhensbetrag der deutschen Versorgungsbezüge auf den monatlichen Betrag der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung beschränkt - er kann aber auch darunter liegen -, sodass der Soldat insgesamt jedenfalls einen Betrag erhält, der den ihm nach deutschem Soldatenversorgungsrecht unter Einbeziehung der Auslandsdienstzeiten zustehenden Bezügen zu 100% entspricht (§ 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987 und 1989).
hingegen eine Versorgung in Form einer Kapitalabfindung - ausgezahlt bereits am Ende der Auslandsdienstzeit - auszugleichen, so werden die laufenden deutschen Versorgungsbezüge des Soldaten in demselben Umfang zum Ruhen gebracht wie bei einer laufenden Versorgung (§ 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987 und 1989 mit Verweis auf Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift). Das Ruhen wird in diesem Fall nach seiner Dauer und damit auch seinem betragsmäßigen Umfang jedoch nicht begrenzt, denn § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 verweist nicht auf die "Deckelungsvorschrift" des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987/1989. Vielmehr erhält der Soldat im Ruhestand dauerhaft nur die um den Ruhensbetrag reduzierten Versorgungsbezüge. Dies kann dazu führen, dass der Ruhensbetrag im Laufe der Zeit die Höhe der erhaltenen Abfindung übersteigt. 75 Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Verweisung in § 55b Abs. 3 SVG 1987/1989, die diese auch auf § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987/1989 erstreckte, würde dieses Ergebnis zwar vermeiden, weil sie dazu führen würde, dass nur die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlte Versorgung durch sukzessive monatliche Ruhensbeträge abgeschöpft werden könnte und nach diesem Zeitpunkt das volle Ruhegehalt auszuzahlen wäre. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch wegen der strengen Gesetzesbindung der soldatenrechtlichen Besoldungsvorschriften (vgl. § 1a SVG) und im Hinblick auf den Wortlaut, der die Verweisung ausdrücklich (nur) auf Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bezieht. Auch würde sie Folgeprobleme aufwerfen - insbesondere die Frage, ob der Nennbetrag oder der durch Dynamisierung, Verrentung, Aufzinsung oder auf andere Weise zu ermittelnde wirtschaftliche Wert der Abfindung maßgeblich sein soll -, die der gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleiben müssen. 76 Das Regelungsmodell des § 55b SVG 1987/1989 behandelt demnach den Fall einer für eine Auslandsdienstzeit gezahlten Abfindung anders als denjenigen einer für dieselbe Auslandsdienstzeit vom Eintritt in den Ruhestand an gezahlten Rentenleistung. In beiden Fällen
zwar der monatliche Ruhensbetrag identisch, doch wird dieser Betrag nur dann auf die über- oder zwischenstaatliche Versorgungsleistung begrenzt - "gedeckelt" -, wenn es sich bei dieser nicht um eine Kapitalabfindung, sondern um eine laufende Versorgungsleistung handelt. Dem Empfänger einer Kapitalabfindung steht allerdings die Möglichkeit offen, die Abfindung an den Bund abzuführen und auf diese Weise das spätere Ruhen eines Teils seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden (§ 55b Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SVG 1987/1989). 77
(vgl. BVerfGE 37, 167 <179 f.> für suspendierte Beamte). Es sprechen daher auch keine systematischen Gründe des Alimentationsprinzips gegen eine Ruhensregelung, die im Ergebnis dazu führt, dass an die Stelle der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Ruhegehaltfähigkeit von Auslandsdienstzeiten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SVG 1987) eine von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgungsleistung tritt. 83 bb) Allerdings können sich der Empfang einer Kapitalabfindung von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung und das dadurch ausgelöste teilweise Ruhen der späteren deutschen Versorgung wirtschaftlich nachteilig für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten auswirken. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die addierten Ruhensbeträge - je nach Lage des Einzelfalls sogar noch während der statistischen Lebenserwartung der Betroffenen - jedenfalls den Nennwert der Kapitalabfindung überschreiten können; im Vorlagefall (2 BvL 10/11)
dies bei einer Abfindungssumme von 59.715,01 Euro und einem Ruhensbetrag von 459,74 Euro nach etwa elf Jahren (ca. 130 Monaten) der Fall. Selbst wenn eine durchschnittliche Verzinsung der erhaltenen Abfindung zugrunde gelegt wird, kann der sich dann ergebende Betrag durch die Ruhensbeträge überschritten werden. Im Vorlagefall könnte dies bei einer während der Jahre 1993 (Erhalt der Abfindung) bis 2006 (Beginn des Ruhestandes) angenommenen Rendite von jährlich 3% nach etwa 16 Jahren der Fall sein. Jenseits dieses Zeitpunkts einer unterstellten Aufzehrung der Kapitalabfindung stünde den betroffenen Soldaten rechnerisch nicht mehr der sich nach deutschem Versorgungsrecht und unter Einbeziehung der Auslandsdienstzeit als ruhegehaltfähig ergebende Betrag zur Verfügung, sondern lediglich eine um den monatlichen Ruhensbetrag geminderte Versorgung. 84 Zum anderen geht die Vereinnahmung der Kapitalabfindung durch deren Empfänger mit der Übernahme des wirtschaftlichen Verlust- oder Wertverfallrisikos einher, weil der deutsche Dienstherr der Betroffenen - anders als bei der Kapitalabfindung nach §§ 28 ff. SVG (vgl. insbesondere §§ 31 und 32 SVG) - nicht befugt
, die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfindung zur Altersvorsorge zu kontrollieren oder gar zu erzwingen. Vielmehr liegt es in der alleinigen Verantwortung der Soldaten, den Kapitalbetrag so einzusetzen, dass er tatsächlich auf sinnvolle Weise der Sicherstellung der Versorgung dienen kann. Etwaige negative Folgen konjunktureller Besonderheiten wirken sich in diesem Modell ebenso wie die Folgen einer Wahl ungeeigneter Anlageformen zu Lasten des Soldaten aus. Damit kann - ohne dass es dafür auf die Gründe für die Verwirklichung der genannten Risiken ankäme - nicht einmal ausgeschlossen werden, dass einem Soldaten, der für Auslandsdienstzeiten eine Kapitalabfindung erhalten hat, bereits vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an weniger als 100% der ihm unter Einbeziehung der Auslandsdienstzeit als ruhegehaltfähig zustehenden Versorgung ausgezahlt, dies aber durch Erträge aus der Verwendung der Kapitalabfindung nicht kompensiert wird. 85 cc) Dennoch rechtfertigen diese möglichen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung ("Deckelung") ausgesprochenen Ruhensanordnung nicht die Annahme, § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen kann, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten wird
, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltfähig einzustufen, wird damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers insgesamt nicht gefährdet; auch der Gesichtspunkt der Systemkonformität führt zu keinem anderen Ergebnis
umso gewichtiger, je länger der Kapitalbetrag ohne Eingriff in seine Substanz genutzt werden kann. Einer Beschränkung der Wertbestimmung auf den Nennwert läge die Annahme zugrunde, dass eine vereinnahmte Kapitalabfindung von ihrem Empfänger bis zum Eintritt in den Ruhestand lediglich "aufbewahrt", nicht aber zur Vermögensbildung genutzt wird; dies wäre sogar in einer Niedrigzinsphase als wirtschaftlich unvernünftig einzuschätzen und muss vom Gesetzgeber des Soldatenversorgungsrechts daher nicht zugrunde gelegt werden. Der Wert einer am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlten Kapitalabfindung, die ihrem Empfänger von diesem Zeitpunkt an und bis zum Eintritt in den Ruhestand langfristig - in den Vorlagefällen handelt es sich um Zeiträume von 13 beziehungsweise 22 Jahren - neben den in voller Höhe gezahlten Dienstbezügen zur Verfügung steht, wird deshalb durch ihren Nennwert nicht zutreffend bestimmt. Er wird aber auch durch einen mittels Aufzinsung dynamisierten Wert (vgl. dazu die Neuregelungen in § 55b Abs. 4 Satz 3, § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und §§ 56 Abs. 3 Satz 3, 55 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BeamtVG in der jeweils aktuellen Fassung) nicht in jedem Fall erschöpft. Denn eine derartige Abfindung bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können. 87 Neben der jeweils zur Verfügung stehenden Dauer des Anlagezeitraums bis zum Eintritt in den Ruhestand wird der wirtschaftliche Ertrag einer Kapitalabfindung zunächst von ihrer Höhe - in den Vorlagefällen entsprach die Abfindung etwa dem 2,4-fachen beziehungsweise 4,4-fachen Betrag des damaligen Jahresdurchschnittsentgelts aller Arbeitnehmer (SGB VI Anlage 1) von circa 24.600 Euro
, zu deren vorzeitiger Tilgung sich die Abfindung zu einem passenden Zeitpunkt einsetzen lässt. Während die herkömmliche verzinsliche Anlage in einer Niedrigzinsphase auch bei einem längeren Anlagezeitraum über den Nennwert nur in eingeschränktem Maß hinausgehen wird, kann die Entschuldung einer auch der Altersvorsorge dienenden und in einer Hochzinsphase finanzierten Immobilie durch die Erhöhung von Tilgungsleistungen und die dadurch sich ergebende Einsparung von Zinsleistungen und die entsprechende Verkürzung der Darlehensrestlaufzeit nachhaltige Effekte mit hoher Rendite erzielen und die finanzielle Belastung im Ruhestand so erheblich senken, dass auch ein dauerhaftes teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge dahinter zurückbleibt. 88
verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Einwand, die zur Überprüfung gestellte Regelung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wahl zwischen einer verfassungskonformen - Ablieferung der Abfindung - und einer verfassungswidrigen Handlungsalternative - Risiko einer Versorgungskürzung nach Aufzehrung der Kapitalabfindung - eröffne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rn. 31), greift nicht durch, da beide zur Wahl stehenden Alternativen je für sich genommen verfassungsgemäß sind. Da die Nutzung der Kapitalabfindung sich je nach Verwendung und Anlagestrategie als wirtschaftlich vorteilhaft erweisen und auf diese Weise auch ein dauerhaftes teilweises Ruhen der deutschen Versorgung kompensieren kann,
es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, diese Alternative als - bloße - Handlungsmöglichkeit zu eröffnen. Allein das Risiko einer Fehlverwendung der Abfindung führt nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Handlungsalternative, da es durch Ablieferung der Abfindung vermeidbar
. Schließlich können sich betroffene Soldaten zusätzlich zu der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen Nutzung und Ablieferung der Kapitalabfindung dafür entscheiden, nur Teile der empfangenen Abfindung zu behalten und das Risiko der Fehlverwendung damit nach ihren Bedürfnissen zu steuern (§ 55b Abs. 3 Satz 3 SVG 1987/1989). 90
, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen, wird mit der Wahlmöglichkeit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungs-empfängers insgesamt nicht gefährdet. Auch der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit steht der beanstandeten Ruhensregelung damit nicht entgegen. 91 (a) Das Leistungsprinzip erfordert zwar, dass die beamtenrechtliche Versorgung die im Dienst erbrachte Lebensleistung des Beamten oder Soldaten und sein zuletzt erreichtes Statusamt widerspiegelt. Die während des Ruhestands zu zahlende Versorgung muss deshalb desto höher ausfallen, je länger diese aktive Dienstleistung vor der Zurruhesetzung tatsächlich gedauert hat und je höher die amtsangemessene Besoldung tatsächlich gewesen
(vgl. zum Beispiel §§ 41, 45 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom
bei Zeiten im Dienste der NATO indes nicht der Fall. Die Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung stellt keinen aktiven Dienst unmittelbar für den Dienstherrn des Heimatstaates dar; die Leistung wird für die zwischenstaatliche Einrichtung erbracht, die auch die Besoldung und Versorgung der im Heimatdienst beurlaubten Beamten und Soldaten übernimmt. Der deutsche Dienstherr
seinerseits weder in die Sicherstellung der Besoldung einer solchen, nicht unmittelbar ihm gegenüber erbrachten Tätigkeit eingebunden, noch kann er - als Folge dieses Umstandes - einen fiktiven Teil der Dienstbezüge einbehalten (vgl. BVerfGE 54, 11 <31 f.>; 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>) und daraus Rücklagen für die spätere Versorgung bilden, soweit sie auf derartige Dienstzeiten zurückgeführt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gegebenenfalls auch aus Mitteln des Bundeshaushalts mitfinanziert werden. Der Dienstherr
deshalb auch nicht dazu verpflichtet, über die zugunsten der Betroffenen erfolgende Berücksichtigung eines "systemfremden" Versorgungsbestandteils in § 55b SVG hinaus, etwa im Sinne eines allgemeinen Gebotes der Folgerichtigkeit, die Betroffenen so zu stellen, als seien sie während der Auslandsdienstzeit aus dem deutschen Dienst- und Treueverhältnis nicht beurlaubt gewesen. Insbesondere muss er nicht sicherstellen, dass ein nicht ihm gegenüber "erdienter" Versorgungsbestandteil allen Anforderungen der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung genügt, wenn für den aus der Beurlaubung zurückkehrenden Soldaten die Möglichkeit besteht, sich durch Ablieferung der Kapitalabfindung der ungeschmälerten Geltung des Alimentationsprinzips zu unterstellen. 93 Die erst durch das
und zu Einbußen während des Bezugs von Versorgungsleistungen führen kann, deshalb auch keinen Verzicht auf eine zustehende Versorgung dar. Die Berücksichtigung einer Dienstzeit, in der gegenüber dem deutschen Dienstherrn unmittelbar keine Versorgungsansprüche im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG "erdient" worden sind, entspringt mithin nicht einer verfassungsrechtlichen Bindung des Gesetzgebers, sondern
Ausdruck einer in besonderer Weise ausgeprägten gesetzgeberischen Handlungsfreiheit bei der Integration systemfremder Elemente in das deutsche Versorgungssystem, die vom Bundesverfassungsgericht nur am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit geprüft werden kann. Dieser
hier nicht verletzt. 94 (b) Die - nur im ungünstigen Fall eintretenden - Einbußen bei der Versorgung können unter diesen Voraussetzungen als Ausdruck einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Soldaten hingenommen werden. Der Soldat oder Beamte hat die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist von einem Jahr selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung der amtsangemessenen Versorgung - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens und -vermögens - auf die ungeschmälerte laufende Versorgung angewiesen
oder ob er das wirtschaftliche Potenzial einer Kapitalabfindung unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken in Anspruch nehmen will. Damit werden seine Handlungsoptionen nicht eingeschränkt, sondern erweitert (vgl. zur Freiwilligkeit als funktionsadäquates Sicherungskriterium im Kontext der antragslosen Teilzeitbeschäftigung auch BVerfGE 119, 247 <269 f.>). Der Schutzzweck des Alimentationsprinzips, eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>; 139, 64 <121 Rn. 119>), wird dadurch nicht berührt (vgl. auch BVerfG 119, 247 <264 ff.>). Die Ruhensregelung führt für sich gesehen auch nicht zu einem Eingriff in den Kernbestand der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation. Mit der Eröffnung einer Wahlmöglichkeit, die zur Sicherung der amtsangemessenen Versorgung auch bei dauerhaftem Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge führen kann, hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 <300>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148>; 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <329 f.>; 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). 97 Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern - wie hier - an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; 138, 136 <180 f. Rn. 122>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 171; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 138, 136 <180 Rn. 121>). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218 <244 f.>; 131, 239 <257 f.>; 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff>; stRspr). 98 2. Gemessen an diesem Maßstab
3 Satz 1 SVG nicht zu beanstanden, auch wenn die Empfänger einer Kapitalabfindung anders behandelt werden als die Empfänger einer laufenden Versorgung (a), die Höhe der Ruhensbeträge nicht an der Höhe der ausgezahlten Abfindung orientiert
(
(§ 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987/1989), gilt Vergleichbares bei einer Kapitalabfindung nicht, sodass die kumulierten Ruhensbeträge den Nennwert, nach einem entsprechend längeren Zeitraum allerdings auch den um Zinserträge vermehrten Betrag der Abfindung übersteigen können. 100 Diese Ungleichbehandlung
jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt. Während der Empfänger einer laufenden Versorgung aus dem Dienst in einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung vor dem Eintritt in den Ruhestand keine Möglichkeit hat, mit Hilfe dieser Versorgung wirtschaftliche Erträge zu erzielen, gilt dies für den Empfänger einer Kapitalabfindung nicht. Ihm steht das Nutzungspotenzial der Abfindung während des gesamten Zeitraums vom Ende der Auslandsdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung. Deshalb muss der Empfänger einer laufenden internationalen Versorgung durch eine Begrenzung der Ruhensbeträge vor einer Unteralimentierung geschützt werden, während dies für Empfänger einer Kapitalversorgung wegen des mit dieser verknüpften wirtschaftlichen Potenzials nicht in gleichem Maße gilt. Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung auf die internationale Versorgung ("Deckelung") stellt eine pauschalierte Kompensation dieses Nutzungsvorteils zur Vermeidung einer Überalimentierung aus öffentlichen Kassen dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung jedenfalls in stärkerem Maße minimiert werden kann, als es das vorlegende Gericht annimmt. Denn die der Vorlage in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 (2 C 25.09, juris, Rn. 36) und vom 5. September 2013 (2 C 47.11, juris, Rn. 10 ff.) zugrunde liegende Beschränkung der Bewertung der Kapitalabfindung auf ihren Nennwert oder den dynamisierten und verrenteten Wert verengt die Abfindung ohne überzeugenden Grund auf den Typus einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Einmalbeitrag und Auszahlung in Form einer Rente. Demgegenüber durfte der Gesetzgeber für die Rechtfertigung der von ihm bei der pauschalierenden Unterscheidung zwischen laufender Versorgung und Kapitalabfindung in Kauf genommenen Ungleichbehandlung aber davon ausgehen, dass der wirtschaftliche und damit wertprägende Vorteil der Abfindung gerade in ihrer Vielseitigkeit besteht, die eine dauerhafte Sicherung eigener Art ermöglicht und auch die Möglichkeit einschließt, dass ein subjektiver Nutzen der Abfindung für den Empfänger so gewichtig
, dass er (spätere) wirtschaftliche Nachteile dafür in Kauf zu nehmen bereit
. 101 Die durch § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 ausgelöste Ungleichbehandlung der Empfänger einer laufenden Versorgung gegenüber Empfängern einer Kapitalabfindung kann sich deshalb zu ihrer Rechtfertigung auf einen sachlichen Grund stützen. Während die eine Gruppe von Betroffenen lediglich eine Anwartschaft erhält, deren weitere wirtschaftliche Entwicklung sie in keiner Weise beeinflussen kann, erhält die andere Gruppe eine sofortige Erweiterung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, die - falls sie in Anspruch genommen wird - durch eine erweiterte Ruhensregelung kompensiert, aber nicht überkompensiert wird. 102 b) Der Umstand, dass die Höhe der Ruhensbeträge nicht von der Höhe der im Auslandsdienst gewährten Kapitalabfindung, sondern allein von der Dauer des Dienstes in der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung abhängt, wirft ebenfalls kein Gleichheitsproblem auf. Zwar müssen alle für einen Auslandsdienst jeweils gleicher Länge beurlaubten Beamte oder Soldaten auch dann gleiche prozentuale Ruhenssätze hinnehmen, wenn die dadurch kompensierten Kapitalabfindungen unterschiedlich hoch sind. Der deutsche Dienstherr kann jedoch die Höhe der Kapitalabfindung nicht beeinflussen und darf von der Annahme ausgehen, dass sie von der Höhe der während der Auslandsverwendung verdienten monatlichen Besoldung abhängt. Vor allem aber steht die Dienstzeit bei der NATO für keinen der Betroffenen unter dem Regime des deutschen Soldatenrechts. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das die Berücksichtigung dieses Umstands verbieten würde, gibt es - wie ausgeführt - nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung, das Ruhen ausschließlich an der Länge der nicht im deutschen Staatsdienst verbrachten Zeit (und der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) zu orientieren,
daher systemkonform. Sie beruht darauf, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die den Betroffenen gleichwohl als ruhegehaltfähig angerechnet wird, derjenige Aspekt
, unter dem alle Betroffenen aus Sicht des deutschen Dienstherrn verglichen werden können. Denn es geht nicht um die Abschöpfung erhaltener Vorteile - in diesem Falle wäre an die Höhe der Abfindung anzuknüpfen -, sondern darum, ein Besoldungsniveau zu gewährleisten, das in Ansehung der angerechneten ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich Auslandsverwendung und der am Ende der Karriere erreichten Besoldungsstufe amtsangemessen
. Die Entwicklung der zustehenden deutschen Versorgung wird durch die Dauer der Unterbrechung beeinflusst, weil dies der für die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit für den Ruhegehaltsatz wesentliche Faktor
. Die Sachnähe dieses Ansatzes wird dadurch bestätigt, dass die § 55b SVG 1987/1989 zugrunde liegende Pauschalierung sich auch im umgekehrten Fall auswirkt: Ein Betroffener, dessen laufende Ruhensbeträge - zum Beispiel wegen einer besonders kurzzeitigen Auslandsverwendung - betragsmäßig hinter einer - etwa wegen der Qualität der im Ausland geleisteten Arbeit - hohen NATO-Versorgung zurückbleiben, muss überschießende Beträge der NATO-Versorgung oder der Abfindung nicht abliefern; als zu vermeidende Überalimentierung würde es nur angesehen, wenn die Dienstzeit bei der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung doppelt in die Ermittlung des vom deutschen Dienstherrn geschuldeten Ruhegehalts einginge. Die Unterschiedlichkeit des bei der NATO geleisteten Dienstes, die sich in unterschiedlich hohen Abfindungen ausdrücken kann,
deshalb nicht dasjenige Kriterium, das zur Verfolgung des Regelungsziels der amtsangemessenen Versorgung sachlich geeignet wäre. 103 c) Kein Gleichheitsverstoß besteht schließlich darin, dass Soldaten und Beamte, die ihren Dienst dauerhaft in Deutschland verrichten, im Unterschied zu denjenigen, die während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge Dienst in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung versehen, keine Chance auf die langfristige wirtschaftliche Nutzung einer Kapitalabfindung erhalten; die Abfindung nach §§ 28 ff. SVG betrifft einen anderen Fall und ermöglicht die Auszahlung erst im Ruhestand. Die Annahme, der deutsche Gesetzgeber müsse denjenigen Soldaten und Beamten, die nicht das Risiko einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf sich genommen und keine Auslandsdienstzeit abgeleistet haben, ebenfalls die Möglichkeit der langfristigen Nutzung einer Kapitalabfindung einräumen, liegt fern, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet
, die Übernahme eines einem zwischen- oder überstaatlichen Versorgungssystem entstammenden Elements in das Gefüge des deutschen Versorgungsrechts auch auf diejenigen zu erstrecken, die in jenes Versorgungssystem zu keinem Zeitpunkt eingegliedert waren. Im Übrigen steht jedem Interessenten die Möglichkeit offen, sich für den Dienst in einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung zu bewerben. 104 Auch das umgekehrte Argument des vorlegenden Gerichts, der ins Ausland entsandte Beamte oder Soldat dürfe durch das Fehlen einer Deckelung nach Empfang der Abfindung nicht schlechter stehen, als wenn er sein gesamtes Berufsleben im Dienst des deutschen Staates verbracht hätte (so auch BVerwG, Urteil vom
. Zum anderen übergeht es den Umstand, dass die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Dienst in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung - anders als möglicherweise eine Verwendung im Ausland im Dienst für den deutschen Dienstherrn - freiwillig
. Schließlich gilt auch hier, dass der deutsche Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet
, Soldatinnen und Soldaten, die für den zwischen- oder überstaatlichen Dienst beurlaubt waren, nach ihrer Rückkehr in den Dienst so zu behandeln, als seien sie während ihrer Auslandsdienstzeit vollständig in dem sie und ihren deutschen Dienstherrn verbindenden Dienst- und Treueverhältnis verblieben. Der durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge ermöglichte Wechsel in den Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung und damit in ein vom Normalfall des Soldatenversorgungsrechts abweichendes Versorgungssystem stellt vielmehr einen hinreichenden sachlichen Grund für die zur Prüfung gestellten Regelungen dar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420261701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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