KVRE420301701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170612.2bvr116017 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20170612 2 BvR 1160/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 86 Abs 1 S 1 JVollzG
§ 74Rn.
6) Einschränkungen vorsieht. 19 Aus der systematischen Stellung der Vorschrift im
- Abschnitt des Gesetzes - Sicherheit und Ordnung - folgt, dass es sich dabei nicht um eine Blanketterlaubnis für die Anordnung von Durchsuchungen handelt, sondern diese ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zulässig ist (vgl. Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG,
- Auflage 2013, § 84 Rn. 1; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG,
- Auflage 2017,
§ 74Rn.
4). Ein konkreter Anlass für die einzelne Durchsuchung ist nicht erforderlich. Vielmehr sind auch Routinedurchsuchungen zulässig (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom
- Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom
- Mai 2005 - 5 Ws 166/05 Vollz -, juris, Rn. 6; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz,
- Auflage 2008, § 84 Rn. 3; Verrel in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze,
- Auflage 2015, M Rn. 42; Arloth/Krä, StvollzG,
- Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG,
- Auflage 2017,
§ 74Rn.
6). Die Zulässigkeit allgemeiner Anordnungen entbindet die Vollzugsbehörde allerdings nicht von der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens. 20
- bb)Die Justizvollzugsanstalt lässt in ihrer Stellungnahme nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen sie bei der Anordnung wöchentlicher Haftraumdurchsuchungen angestellt hat. So betont sie einerseits, dass ihr Ermessen hinsichtlich der Anzahl der Kontrollen zustehe, sieht sich andererseits jedoch durch Vorgaben des Ministeriums zu wöchentlichen Durchsuchungen verpflichtet. So wird nicht erkennbar, ob sie schematisch den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums gefolgt ist oder darüber hinaus eigene Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Vollzugsbehörde hätte zumindest im Ansatz deutlich machen müssen, dass sie die durchgeführten Haftraumdurchsuchungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt für erforderlich hält. 21
- cc)Das Landgericht hat die unterbliebene Ermessensausübung nicht beanstandet, sondern vielmehr festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der gesetzlich gebotenen Abwägung "alle relevanten Umstände berücksichtigt hat". Das Gericht begründet diese Überzeugung nicht. Stattdessen nimmt es lediglich Bezug auf die Argumentation der Justizvollzugsanstalt und macht sich diese zu eigen. Im Übrigen setzt sich das Gericht auch nicht mit dem offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Vortrag des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Häufigkeit der durchgeführten Durchsuchungen auseinander. Damit hat das Landgericht die Anordnung der Justizvollzugsanstalt nicht der gebotenen gerichtlichen Überprüfung zugeführt und das durch den Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ineffektiv gemacht. 22
- dd)Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen. 23 2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gerecht. 24
- a)Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). 25 Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnungeingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr). 26
- b)§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorläge, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28 und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 43). 27
- c)Da der Beschluss des Landgerichts offenkundig von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufklärungspflicht abweicht (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7 ff.), das Oberlandesgericht von einer Begründung gleichwohl abgesehen hat, ist dies hier anzunehmen. IV. 28 Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2017 und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2017 aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). V. 29 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420301701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public