KVRE420371701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170613.2bvr131317 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20170613 2 BvR 1313/17 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 213 StPO vorgehend AG Osterholz-Scharmbeck, 2. Juni 2017, Az: 22 Ds 145 Js 35577/16 (280/17), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins aufgrund des Gesundheitszustandes des Angeklagten - offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde, da nur valide und aktuelle ärztliche Stellungnahmen vorliegend die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme notwendig gemacht hätten 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG wird abgelehnt. 1 Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins und die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 2 1. Die Staatsanwaltschaft Verden klagte den Beschwerdeführer am 11. April 2017 - 145 Js 35577/16 - wegen eines vom 1. April 2016 bis zum 24. Juni 2016 begangenen Einmietbetruges zum Strafrichter des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 23. Mai 2017 - 22 Ds 145 Js 35577/16 (280/17) - wurde diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Mai 2017 eine Ladung zu der auf den 14. Juni 2017, 10:40 Uhr terminierten Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck zugestellt. 3 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 beantragte die Verteidigerin des Beschwerdeführers, den Termin vom 14. Juni 2017 aufzuheben und zunächst die Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit und seiner Schuldfähigkeit durchzuführen. Hilfsweise könne das Ergebnis der entsprechenden Begutachtung des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu dem Geschäftszeichen 9 Ds 115 Js 19198/16 bei dem Amtsgericht Bremervörde abgewartet werden. Der Beschwerdeführer leide an einer lang bestehenden Herzerkrankung, die bereits mehrfach medizinisch behandelt worden und zudem Gegenstand von amtsärztlichen Untersuchungen über seine Verhandlungsfähigkeit gewesen sei. Hierzu nahm die Verteidigerin des Beschwerdeführers auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 19. Mai 2004, eine amtsärztliche Stellungnahme für das Amtsgericht Warendorf vom Mai 2005, ein vom Amtsgericht Warendorf beauftragtes internistisch-kardiologisches Gutachten vom 25. Juli 2005, einen Arztbrief des Universitätsklinikums Münster nach ambulanter Behandlung vom 10. Oktober 2013, einen Entlassungsbrief des Klinikums Bremen-Nord vom 15. Mai 2014 nach stationärer Behandlung vom 13. Mai 2014 bis zum 15. Mai 2014 und eine - lediglich die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigende - ärztliche Bescheinigung vom 25. August 2014 eines niedergelassenen Arztes Bezug. Nach alldem sei hervorzuheben, dass hinsichtlich der Durchführung einer Gerichtsverhandlung ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit des Beschwerdeführers bestehe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit zu begutachten. Er leide an Pseudologie und somit an einer schweren psychischen Erkrankung, welche grundlegend für die Beurteilung des Tatvorwurfes sein werde. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 2. Juni 2017 - 22 Ds 145 Js 3577/16 (280/17) - wurde der Antrag auf Verlegung des für den 14. Juni 2017 anberaumten Hauptverhandlungstermins zurückgewiesen, da die zum Teil mehrere Jahre alten ärztlichen Unterlagen in keiner Weise geeignet seien, den Nachweis der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit zu führen. Die Frage der Schuldfähigkeit sei in der Hauptverhandlung zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund werde vorbehaltlich der Beweisaufnahme auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfrage zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Verteidigung am 8. Juni 2017 zugestellt. 5 2. Mit der am 12. Juni 2017, 15:00 Uhr per Telefax eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird beantragt, die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 2. Juni 2017 - 22 Ds 145 Js 35577/16 (280/17) - und die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen sowie das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung - anzuweisen, den Hauptverhandlungstermin am 14. Juni 2017 aufzuheben, sowie vorläufig bis zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit, hilfsweise bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache, keine Hauptverhandlung durchzuführen. 6 Eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates, die Sicherheit der Bürger, deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Staates und das Gebot der Gleichbehandlung aller im Strafverfahren zu gewährleisten, sowie zur grundsätzlichen Durchsetzung des Strafanspruches und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Das Gericht habe weder eine Wahrscheinlichkeitsprognose vorgenommen noch eine Interessenabwägung. Die Pflicht zur zügigen Durchführung des Strafverfahrens müsse hier hinter das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit zurücktreten. Der Beschwerdeführer habe dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck ausführlich dargelegt, dass er unter einer schwerwiegenden Herzerkrankung leide. Diese Erkrankung habe sich so verschlimmert, dass er 2015 als Notfall in das Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Hierzu wird ein Arztbrief des Klinikums Bremen-Nord vom 2. März 2015 über eine stationäre Behandlung am 26. Februar 2015 vorgelegt. 7 3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>). 8 4. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil die erhobene Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist weder hinreichend plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich. 9
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