1 II, Art. 79 III, Art. 20 II, 28 I GG, Art. 51, 52, 62 II Verf NW, Art. 50, 51 GG". Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 52 GG und Art. 77 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LV RP). 3 a) Er trägt vor, das Land Nordrhein-Westfalen habe keinen verfassungsmäßigen Vertreter in den Bundesrat entsandt. Denn nach den Landtagswahlen vom 14. Mai 2017 führe die bisherige Landesregierung die Amtsgeschäfte nach Art. 62 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LV NRW) nur noch kommissarisch, wodurch ihre Kompetenz auf notwendige Alltagsgeschäfte beschränkt sei; der Landesregierung fehle die Autorität, Verfassungsänderungen durchzuführen.
2 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 LV NRW folge, dass der Ministerpräsident in der konstituierenden Sitzung des Landtags zu wählen sei. Dies sei wegen anhaltender Koalitionsverhandlungen nicht geschehen. Dadurch fehle der derzeitigen Landesregierung die demokratische Legitimation, was zu einer verfassungswidrigen Zusammensetzung des Bundesrates in der Sitzung vom
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr). 6 2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war abzulehnen, weil die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Der Antragsteller ist nicht beschwerdebefugt. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; 115, 118 <137>; stRspr). 7
1 GG folgt dagegen nicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn. 9).
1 GG lässt sich daher auch kein subjektiver Anspruch auf die ordnungsgemäße Vertretung eines Landes im Bundesrat herleiten. 10 bb) Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 GG ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht gegeben. Die Vorschrift weist dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu (BVerfGE 111, 307 <329>). Sie gibt eine Maxime für die
legung des Grundgesetzes vor und verdeutlicht, dass die Grundrechte auch als
prägung der Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (BVerfGE 128, 326 <369> m.w.N.). Ihr sind indes keine Vorgaben für die vom Antragsteller beanstandete Besetzung des Bundesrates zu entnehmen. Eine spezifische Verletzung des Kernbestands internationaler Menschenrechte hat der Antragsteller nicht dargelegt. 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420561701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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