KVRE420591701 ECLI:DE:BVerfG:2017:vb20170621.vz001217 BVerfG Beschwerdekammer 20170621 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, 1 BvR 1332/16 - Vz 16/17, 1 BvR 1336/16 - Vz 20/17 Beschwerdekammerbeschluss § 23 Abs 1 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 2 BVerfGG, § 97b Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG vorgehend BVerfG,
- Juli 2016, Az: 2 BvR 1349/16, Kammerbeschluss ohne Begründungvorgehend BVerfG,
- Juli 2016, Az: 1 BvR 1332/16, Kammerbeschluss ohne Begründungvorgehend BVerfG,
- Juli 2016, Az: 1 BvR 1336/16, Kammerbeschluss ohne Begründung DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung mehrerer wegen Verfristung unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Einreichung der Verzögerungsbeschwerde bei unzuständigem Gericht unschädlich, wenn von dort mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers an BVerfG weitergeleitet - wegen Maßgeblichkeit des Eingangs beim BVerfG jedoch Risiko der Verfristung 1 Die Verzögerungsbeschwerden sind unzulässig. 2 Allerdings steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Verzögerungsbeschwerden beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingereicht hat, der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerden nicht entgegen. Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Wird - wie hier - die Verzögerungsbeschwerde bei einem unzuständigen Gericht erhoben und von dort aus mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, schadet diese Zwischenschaltung grundsätzlich nicht; der Beschwerdeführer trägt in diesem Fall allenfalls das Risiko der Verfristung durch Verzögerung des für die Erhebung maßgeblichen Eingangs beim Bundesverfassungsgericht (vgl. zum Verfassungsbeschwerdeverfahren BVerfGE 1, 430 <431>; von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 18 (Mai 2009); Lenz/Hansel, BVerfGG,
- Aufl. 2015, § 23 Rn. 11; vgl. auch Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 23 Rn. 11; dies., in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
- Aufl. 2005, § 23 Rn. 9). 3 Unabhängig davon, welchen Erhebungszeitpunkt man vorliegend zugrunde legt, sind die Verzögerungsbeschwerden verfristet. Gemäß § 97b Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz BVerfGG ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Die beanstandeten Verfahren sind mit Beschlüssen vom 5.,
- beziehungsweise
- Juli 2016 erledigt worden. Selbst wenn man hinsichtlich der Frist auf den Eingang beim Oberlandesgericht am
- Januar 2017 abstellt, ist sie hier um mehrere Monate überschritten. 4 Im Übrigen ist für eine unangemessene Verfahrensdauer auch in der Sache nichts ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren sind binnen nicht einmal zwei Monaten erledigt worden. 5 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet ungeachtet der Frage, ob sie für das Verfahren der Verzögerungsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt, wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Verzögerungsbeschwerden aus (vgl. § 114 ZPO; hierzu auch BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom
- April 2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 -, NJW 2013, S. 2341 <2342>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420591701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public