KVRE420741701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170613.1bvr137016 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20170613 1 BvR 1370/16 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 164 BRAO, § 164f
§ 93aAbs. 2 BVerf
GG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom
- März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78 und 1 BvR 897/80 -, BeckRS 2007, 21620; BVerfGE 106, 216; BVerfGK 13, 354). Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 bis 170 BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Veränderungen der zugrunde gelegten Umstände sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in den §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte. 13
- Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO hinsichtlich des Wahlverfahrens im Jahr 2013 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit insbesondere einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt. 14 a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt schon nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht - hier der Bundesgerichtshof - zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfG,
§ 93aAbs. 2 BVerf
GG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.). Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 15
- aa)Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Bedarfsanalyse rügt, verhält sich sein Vorbringen nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich die vom Wahlausschuss bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände aus einer zum 1. März 2013 erstellten und zum 1. Juni 2013 aktualisierten Zusammenfassung statistischer Daten ergeben. Aus den vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Generalakten des Wahlverfahrens geht hervor, dass die den Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Wahl übersandten statistischen Daten unter anderem auch die Entwicklung der Eingangszahlen in Zivilsachen bis ins Jahr 2012 umfassen. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Bedarfsanalyse sind auch im Übrigen nicht aufgezeigt; insbesondere mit dem Aspekt der Unterstützung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof durch wissenschaftliche Mitarbeiter hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 354 <371>). 16
- bb)Soweit bei der Auswahlentscheidung ein Mitglied des Wahlausschusses über seinen damaligen Mitarbeiter mitabgestimmt hat, verhält sich der Beschwerdeführer schon nicht zu den Gründen des angegriffenen Urteils und der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG,
§ 93aAbs. 2 BVerf
GG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O., S. 8), wonach bei Wahlen der vorliegenden Art die Kausalität eines etwaigen Wahlfehlers erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass ein zugunsten des Beschwerdeführers unterstellter Verfahrensfehler sich nicht zu seinen Lasten auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben könne, da alle Wahlentscheidungen mit deutlicher Mehrheit getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe in keinem Wahlgang eine Stimme erhalten. 17 cc) Auch die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hinsichtlich einer etwa fehlerhaften Bestenauslese ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 18
(1)Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine willkürliche Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines bei der Wahl im Jahr 2013 zugrunde gelegten Auswahlkriteriums. Hintergrund war, dass sich der Wahlausschuss im Vorfeld der Wahl darauf verständigt hatte, dass die an die Bewerber gestellte Anforderung der Beherrschung der gesamten Bandbreite des Zivilrechts auch dann erfüllt sein sollte, wenn der Bewerber aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen in der Lage (und willens) sei, sich in das Zivilrecht in seiner ganzen Bandbreite einzuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein. Der Beschwerdeführer legt schon nicht dar, dass das insoweit modifizierte Auswahlkriterium kein sachgerechtes sei, um die an einen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen zu beschreiben. Außerdem bedenkt er nicht, dass der Bundesgerichtshof lediglich ein vom Wahlausschuss modifiziertes Kriterium überprüft hat, ohne sich dies zu Eigen gemacht zu haben. 19
(2)Soweit der Beschwerdeführer ausführlich bemängelt, dass ihm trotz bester Qualifikation zu Unrecht weniger geeignete Bewerber vorgezogen worden seien, lässt er außer Acht, dass es nicht Aufgabe des Wahlprüfungsgerichts sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BVerfG,
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GG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.). Der Beschwerdeführer fordert, dass der Bundesgerichtshof jeweils einen Vergleich zwischen den auf die Liste gesetzten Bewerbern und ihm hätte anstellen müssen. Dem Bundesgerichtshof als Wahlprüfungsgericht ist es aber mit Rücksicht auf den ausschließlich dem Wahlausschuss zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht möglich, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen und einen besser geeigneten Bewerber zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 ff.). Er kann nur überprüfen, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint. Dies hat der Bundesgerichtshof ausführlich und in Bezug auf jeden einzelnen der in die Wahlliste gewählten Bewerber überprüft und bejaht, ohne dass dies aus verfassungsrechtlicher Sicht Grund zur Beanstandung ergibt. 20
- b)Im Rahmen der Rüge der unzureichenden Dokumentation berücksichtigt der Beschwerdeführer die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht. Danach ist das Ergebnis der Entscheidung eines Wahlausschusses in der Regel nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 24, 268 <276 f.> und zur Bundesrichterwahl inzwischen auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 34 ff.). 21
- c)Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses 2013 ebenfalls nicht ersichtlich. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO - neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs - aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 22 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420741701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public