1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, durch die Bestätigung der Sicherstellung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 10 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei Trägerin der geltend gemachten Grundrechte. Dies folge aus der organisatorischen Eigenständigkeit ihrer deutschen Standorte, die im Geschäftsverkehr selbstständig nach außen auftreten würden. Außerdem seien die dort tätigen Rechtsanwälte - sowohl die Partner als auch die angestellten Rechtsanwälte - in der Mehrzahl deutsche Staatsangehörige mit einer Anwaltszulassung und einem Tätigkeitsmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb und weil die in Art. 19 Abs. 3 GG enthaltene Regelung im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und im Lichte internationaler Vereinbarungen, hier des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz genießt und inwieweit in dieses Verhältnis durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung eingegriffen werden darf, wenn der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten mit einer internen Untersuchung befasst ist, auf deren Ergebnisse die Ermittlungsbehörden zugreifen möchten, weil sie sich davon weitergehende Erkenntnisse für ihre Ermittlungen in einem Verfahren versprechen, in welchem der Mandant zwar nicht formell Beschuldigter ist, das aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Rahmen des Mandatsverhältnisses durchgeführten internen Ermittlungen steht. Auch dies kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. 19 3. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. 20 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die im Zuge der internen Ermittlungen erstellten und gesammelten Unterlagen und Daten könnte nicht nur zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses (vgl. BVerfGE 113, 29 <49> m.w.N.) zwischen der Volkswagen AG und der Beschwerdeführerin führen. Auch andere Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, könnten im Falle einer Auswertung - zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt - ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten bei der Beschwerdeführerin in Unsicherheit wähnen und deshalb ihre Aufträge zurückziehen (vgl. BVerfGE 105, 365 <372>; BVerfGK 1, 245 <248>). Dies gilt insbesondere für solche Mandanten, die die Beschwerdeführerin wie die Volkswagen AG mit internen Ermittlungen in ihren Unternehmen beauftragt haben, etwa um sich gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden zu positionieren. Schließlich könnten durch die Auswertung persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, die ihre Daten in der Sphäre der Beschwerdeführerin sicher glaubten, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen. 21 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Material wäre nicht zu befürchten, wenn auch den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt bliebe, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführerin schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420921701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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