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BVerfG 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

KVRE420921701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170725.2bvr128717 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20170725 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 Einstweilige Anordnung Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 13 A

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, durch die Bestätigung der Sicherstellung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs.

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 10 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei Trägerin der geltend gemachten Grundrechte. Dies folge aus der organisatorischen Eigenständigkeit ihrer deutschen Standorte, die im Geschäftsverkehr selbstständig nach außen auftreten würden. Außerdem seien die dort tätigen Rechtsanwälte - sowohl die Partner als auch die angestellten Rechtsanwälte - in der Mehrzahl deutsche Staatsangehörige mit einer Anwaltszulassung und einem Tätigkeitsmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb und weil die in Art. 19 Abs. 3 GG enthaltene Regelung im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und im Lichte internationaler Vereinbarungen, hier des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom

  1. Oktober 1954 auszulegen sei, sei sie eine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG. 11 Im Wesentlichen beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass Amtsgericht und Landgericht bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 160a StPO den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO sei nicht die formale Stellung des Mandanten als Beschuldigter im konkreten Ermittlungsverfahren entscheidend, sondern allein das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, so dass sich die Anordnung der Durchsuchung wegen eines Beschlagnahmeverbotes als unverhältnismäßig und damit auch die Sicherstellung als verfassungswidrig erweise. 12 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ermittlungsbehörden im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung ihrer Kanzleiräumlichkeiten sichergestellten Unterlagen sowie die angefertigte Datensicherung - diese nach Löschung beziehungsweise Herausgabe der von dem in Belgien befindlichen Server heruntergeladenen Daten gemäß der Anordnung des Landgerichts München I - bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen, und ihnen jegliche Auswertung oder sonstige Verwendung der Unterlagen und der Datensicherung im Ermittlungsverfahren bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. II. 13 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. 14
  2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr). 15 Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 121, 1 <17>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich mithin auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (vgl. nur BVerfGE 94, 166 <217>). 16
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. 17 a) Die Beschwerdeführerin scheidet nicht offensichtlich als Trägerin der geltend gemachten Grundrechte aus. Nach Art. 19 Abs. 3 GG können sich regelmäßig nur inländische juristische Personen auf materielle Grundrechte berufen. Aus den vor ihr dargelegten Gründen erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass sie wegen ihres Kanzleistandorts in Deutschland jedenfalls wie eine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG zu behandeln ist. Abschließend kann dies im Eilverfahren nicht geklärt werden. 18 b) In der Sache wirft die Verfassungsbeschwerde insbesondere die Frage auf, in welchem Umfang das im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit Blick auf Art. 12 Abs.

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz genießt und inwieweit in dieses Verhältnis durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung eingegriffen werden darf, wenn der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten mit einer internen Untersuchung befasst ist, auf deren Ergebnisse die Ermittlungsbehörden zugreifen möchten, weil sie sich davon weitergehende Erkenntnisse für ihre Ermittlungen in einem Verfahren versprechen, in welchem der Mandant zwar nicht formell Beschuldigter ist, das aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Rahmen des Mandatsverhältnisses durchgeführten internen Ermittlungen steht. Auch dies kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. 19 3. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. 20 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die im Zuge der internen Ermittlungen erstellten und gesammelten Unterlagen und Daten könnte nicht nur zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses (vgl. BVerfGE 113, 29 <49> m.w.N.) zwischen der Volkswagen AG und der Beschwerdeführerin führen. Auch andere Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, könnten im Falle einer Auswertung - zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt - ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten bei der Beschwerdeführerin in Unsicherheit wähnen und deshalb ihre Aufträge zurückziehen (vgl. BVerfGE 105, 365 <372>; BVerfGK 1, 245 <248>). Dies gilt insbesondere für solche Mandanten, die die Beschwerdeführerin wie die Volkswagen AG mit internen Ermittlungen in ihren Unternehmen beauftragt haben, etwa um sich gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden zu positionieren. Schließlich könnten durch die Auswertung persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, die ihre Daten in der Sphäre der Beschwerdeführerin sicher glaubten, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen. 21 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Material wäre nicht zu befürchten, wenn auch den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt bliebe, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführerin schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420921701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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