← Deutschland

BVerfG 2 BvR 1562/17

KVRE420941701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170725.2bvr156217 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20170725 2 BvR 1562/17 Einstweilige Anordnung Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, § 32 A

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG verletzt, durch die Sicherstellung der Unterlagen und Daten und deren Bestätigung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs.

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 10 Im Wesentlichen berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass Amtsgericht und Landgericht bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 160a StPO den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO sei nicht die formale Stellung des Mandanten als Beschuldigter im konkreten Ermittlungsverfahren entscheidend, sondern allein das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, so dass sich die Anordnung der Durchsuchung wegen eines Beschlagnahmeverbotes als unverhältnismäßig und damit auch die Sicherstellung als verfassungswidrig erweise. 11 Die Beschwerdeführer beantragen, die Ermittlungsbehörden im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung der Kanzleiräumlichkeiten sichergestellten Unterlagen sowie die angefertigte Datensicherung - diese nach Löschung beziehungsweise Herausgabe der von dem in Belgien befindlichen Server heruntergeladenen Daten gemäß der Anordnung des Landgerichts München I - bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen, und ihnen jegliche Auswertung oder sonstige Verwendung der Unterlagen und der Datensicherung im Ermittlungsverfahren bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. II. 12 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. 13

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr). 14 Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 121, 1 <17>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich mithin auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (vgl. nur BVerfGE 94, 166 <217>). 15
  2. Nach diesen Maßgaben war die einstweilige Anordnung zu erlassen. 16 a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Zunächst wird zu klären sein, in welchem Umfang sich die bei der Kanzlei Jones Day tätigen Beschwerdeführer auf die von ihnen geltend gemachten Grundrechte berufen können. In der Sache wirft die Verfassungsbeschwerde vor allem die Frage auf, in welchem Umfang das im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit Blick auf Art. 12 Abs.

Art. 2Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz genießt und inwieweit in dieses Verhältnis durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Durchsuchung eingegriffen werden darf, wenn der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten mit einer internen Untersuchung befasst ist, auf deren Ergebnisse die Ermittlungsbehörden zugreifen möchten, weil sie sich davon weitergehende Erkenntnisse für ihre Ermittlungen in einem Verfahren versprechen, in welchem der Mandant zwar nicht formell Beschuldigter ist, das aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Rahmen des Mandatsverhältnisses durchgeführten internen Ermittlungen steht. Dies kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. 17 b) Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. 18 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die im Zuge der internen Ermittlungen erstellten und gesammelten Unterlagen und Daten könnte nicht nur zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses (vgl. BVerfGE 113, 29 <49> m.w.N.) zwischen der Volkswagen AG und der Kanzlei Jones Day und damit auch den Beschwerdeführern führen. Eine Auswertung könnte - zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt - auch bei anderen Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, dazu führen, dass diese ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten in der Kanzlei, in der die Beschwerdeführer tätig sind, in Unsicherheit wähnen und ihre Aufträge zurückziehen (vgl. BVerfGE 105, 365 <372>; BVerfGK 1, 245 <248>). Dies hätte unmittelbare Folgen auch für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer. Überdies könnte die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung des gesicherten E-Mail-Ordners "Diesel" Kenntnis vom Inhalt der internen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den übrigen bei der Kanzlei Jones Day mit der Bearbeitung des Volkswagen-Mandats beschäftigten Rechtsanwälten, insbesondere auch den Beschwerdeführern zu 2) und 3), erlangen. Auch darin läge ein schwer wiedergutzumachender Grundrechtseingriff. Schließlich könnten durch die Auswertung persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, die ihre Daten in der Sphäre der Kanzlei Jones Day sicher glaubten, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen. 19 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Material wäre nicht zu befürchten, wenn auch den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt bliebe, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE420941701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.