KVRE421511701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170823.1bvr178317 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20170823 1 BvR 1783/17 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Köln, 10. Juli 2017, Az: 28 O 200/17, Beschlussnachgehend BVerfG, 30. September 2018, Az: 1 BvR 1783/17, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf Aufhebung einer in einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung: mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art 103 Abs 1 GG - unzureichende Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt eine Onlineplattform als Nachrichtenportal, auf dem die Artikel der im Rahmen langfristiger Rechercheprojekte für sie arbeitenden Journalisten veröffentlicht werden. Sie begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfahren. Der angegriffene landgerichtliche Beschluss untersagt ihr die Veröffentlichung und Verbreitung umfangreicher Passagen eines Artikels, in dem Auszüge aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung einer ehemaligen Aktiengesellschaft (der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens) aus dem Jahr 2009 wiedergegeben und kommentiert werden. Eine Abmahnung der Beschwerdeführerin durch die Antragstellerin war vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und Vollstreckungsschutz beantragt. 2 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat anwaltlich versichert, es sei gängige, jahrelang geübte Praxis der für Pressesachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts K…, über einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. An die Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO würden lediglich geringe Anforderungen gestellt. Von Bedeutung sei allein, dass der Verfügungsantrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Verstoßes gestellt werde. Des Weiteren sei es üblich, derartige Verfügungen - wie vorliegend - ohne vorherige Abmahnung zu erlassen. Die Berichterstattung der Beschwerdeführerin sei häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, ihrer Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung habe das Landgericht nicht nur gegen § 937 Abs. 2 ZPO verstoßen, sondern gleichzeitig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör irreversibel verletzt. Das Gericht habe weder den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung begründet noch habe es von der Antragstellerin verlangt, die besondere Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Für eine Eilbedürftigkeit sei nichts ersichtlich. Schon wegen der unterbliebenen Abmahnung hätte das Landgericht ihr zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geben müssen. Das Landgericht habe mit dieser Vorgehensweise der Beschwerdeführerin jegliche Verteidigungsmöglichkeit versagt und sie gegenüber ihrem Gegner wesentlich benachteiligt. 4 Zur Begründung der Eilbedürftigkeit ihres Antrags trägt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht hinnehmbar, dass die Gerichte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht weiterhin in der geschilderten Weise gegen fundamentale Verfassungsgrundsätze verstießen. Zudem habe die konkrete Gefahr einer Wiederholung dieses Vorgehens des Landgerichts für die Beschwerdeführerin erhebliche tatsächliche Folgen. Werde ihr wiederholt unberechtigt die Veröffentlichung von Artikeln auf ihrer Internetplattform untersagt, könne sie ihrer Arbeit und ihrem Auftrag zur unabhängigen Information der Bürger nicht mehr nachkommen. Schließlich erlitte die Allgemeinheit einen irreparablen Schaden, da sie während dieser Zeit nicht über einen Teil deutscher Wirtschaftsgeschichte informiert werde. 5 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.