1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Arzt dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Vorschrift nicht wegen des hierin verwendeten Begriffs der Unwürdigkeit gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. 10
1 Satz 1 Nr. 2 BÄO gerecht. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der Unwürdigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte lassen sich jedoch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der dem Arzt zukommenden Aufgabe, der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes zu dienen (§ 1 Abs. 1 BÄO), sowie seinen berufsrechtlichen Pflichten entnehmen. 12 2. Die Anwendung und Auslegung von § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BÄO in den angegriffenen Entscheidungen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Widerruf der Approbation Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. 13 Zwar stellt der Widerruf der Approbation einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Den damit verbundenen hohen Anforderungen auf der Rechtfertigungsebene wird in den angegriffenen Entscheidungen aber durch eine umfassende Prüfung des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Die Entscheidungen lassen eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung der grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers mit den seiner fortdauernden Approbation als Arzt entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen erkennen. Dabei wurde nicht nur auf ein Verhalten abgestellt, das im beruflichen Umfeld oder gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt, sondern maßgeblich auf das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Arzt und Patient, welches für nachhaltig zerstört erachtet wurde. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Volksgesundheit ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338 <346>; 13, 97 <107>; 25, 236 <247>), zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 7, 377 <406 f.>; 13, 97 <107>; 78, 179 <192>). Dadurch, dass die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit maßgeblich auf diesen Schutzzweck abgestellt haben, haben sie der Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG insoweit hinreichend Rechnung getragen. 14 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 5 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BÄO komme reiner Sanktionscharakter zu, weil auf eine Prognoseentscheidung verzichtet werde, ist dies nach der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall gerade nicht erkennbar. In den angegriffenen Entscheidungen wird ausdrücklich nicht nur auf das vorangegangene Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern auch auf mögliche veränderte Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen könnten, abgestellt. Zwar führt das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aus, dass nur das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO neben der Unwürdigkeit aufgeführte Merkmal der Unzuverlässigkeit ein prognostisches Element enthalte. Es hat aber ebenso hervorgehoben, dass veränderte Umstände bei der Abwägung zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat es etwaige veränderte Umstände - insbesondere solche, welche die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten gesichert und somit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeschlossen ist - hinreichend geprüft, solche Umstände im zu entscheidenden Fall aber nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG>; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE421731701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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