KVRE421861701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170921.2bvr107115 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20170921 2 BvR 1071/15 Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend OLG München, 28. April 2015, Az: 3 Ws 336/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 - 3 Ws 336/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO auch in Bezug auf einen bereits vor Erhebung des Rechtsmittels aufgehobenen Haftbefehl gewährleistet. I. 2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2013 zum Geschäftsführer der M. GmbH mit Sitz in P., N., bestellt. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit waren der Handel mit kosmetischen Produkten sowie die Vornahme kosmetischer Behandlungen; des Weiteren wollte der Beschwerdeführer im Bereich der Vermittlung von Immobilien tätig werden. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche gescheitert waren, stellte die A. am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Passau gegen die GmbH Insolvenzantrag. Der Insolvenzgutachter kam in seinem Gutachten vom 18. März 2014 zu dem Ergebnis, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft im September 2014 gegen den mehrfach unter anderem wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten vorbestraften Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaft spätestens seit Anfang des Jahres 2013 zahlungsunfähig gewesen sei, liquide Mittel nicht vorhanden gewesen seien und der Geschäftsbetrieb seit geraumer Zeit eingestellt gewesen sei. Gleichwohl habe er es unterlassen, innerhalb der Frist nach § 15a InsO den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen. 3 Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Landshut eröffnet. Zu dem auf den 21. November 2014 anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien der Beschwerdeführer nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 24. November 2014 einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei; mit einer Außervollzugsetzung bestehe kein Einverständnis. 4 Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Mutter verhaftet, dem Amtsgericht Potsdam vorgeführt, bei dem er die Vorführung vor den zuständigen Richter am Amtsgericht Landshut beantragte, und im Anschluss in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verbracht. Mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl ein und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 half das Amtsgericht Landshut der Beschwerde nicht ab. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss ein. Am 11. Februar 2015 traf er im Wege der Verschubung in der Justizvollzugsanstalt Landshut ein. 5 Das Amtsgericht Landshut beraumte den beantragten Vorführungstermin für den 16. Februar 2015 an und fasste durch Beschluss vom 19. Februar 2015 den Haftbefehl neu. Dieser Beschluss wurde in einem hierzu angesetzten Termin am 23. Februar 2015 verkündet. Der Beschwerdeführer sei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung "dringend verdächtig". Es liege der "Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO" vor. Der Haftbefehl sei verhältnismäßig. Insbesondere sei nicht die mildere Maßnahme eines Vorführungsbefehls geboten, der aus Potsdam nicht zu realisieren gewesen wäre. Der Erlass eines Haftbefehls mit bloßer Androhung seines Vollzuges sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 21. November 2014 auf die Gefahr und den Erlass eines Haftbefehls hingewiesen worden. Das dortige Fernbleiben sei bislang nicht entschuldigt. Der neue Hauptverhandlungstermin sei auf den frühestmöglichen Termin anberaumt worden. Überdies sei die Straferwartung nicht "bagatellartig". 6 Die gegen den am 23. Februar 2015 verkündeten Beschluss vom 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde verwarf das Landgericht Landshut, nachdem das Amtsgericht Landshut ihr mit Beschluss vom 24. Februar 2015 nicht abgeholfen hatte, durch Beschluss vom 3. März 2015 als unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 230 Abs. 2 StPO seien nach wie vor erfüllt. Hinreichender Tatverdacht sei nach Aktenlage zu bejahen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren und zwei Fahndungsvermerke im Bundeszentralregister sei der Haftbefehl geboten und verhältnismäßig. Bislang seien keine Angaben zum Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin vom 21. November 2014 gemacht worden; plausible Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Dass eine bloße Vorführung ein ungeeignetes Mittel zur Verfahrenssicherung sei, verstehe sich - da dies personell die polizeilichen Möglichkeiten übersteige - von selbst. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse die Annahme, dass es sichergestellt sei, dass er am Vortag des Verhandlungstermins anzutreffen gewesen wäre, nicht zu. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beschwerdeführer durch die Haft nunmehr hinreichend beeindruckt sei. Sein Vorverhalten spreche dagegen, dass er allein deswegen zum Termin erscheinen werde. Es sei schließlich nicht mit einer nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Danach sei die Fortdauer der mehr als vierwöchigen Haft bis zum Hauptverhandlungstermin am 4. März 2015 verhältnismäßig. 7 Aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 verurteilte das Amtsgericht Landshut den Beschwerdeführer durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro. Zugleich wurde am Ende der Hauptverhandlung der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2016 verwarf das Landgericht die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe auf 30 Euro festgesetzt wurde. 8 Mit Schriftsatz vom 7. März 2015 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3. März 2015 und beantragte die Feststellung, dass der Erlass des Sitzungshaftbefehls rechtswidrig gewesen sei. Der Beschluss des Landgerichts übergehe wesentlichen Vortrag und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Haft unverhältnismäßig gewesen. 9 Nachdem das Landgericht Landshut der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 9. März 2015 nicht abgeholfen hatte, verwarf sie das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 28. April 2015 als unzulässig. Weil der Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei und das Landgericht bereits als Beschwerdegericht entschieden habe, sei die weitere Beschwerde nicht mehr statthaft. Schon der Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO, der von "Verhaftung" spreche, zeige, dass die weitere Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn es um einen unmittelbaren Eingriff in die persönliche Freiheit gehe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich nichts anderes. Zwar könne danach eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geboten sein, wenn sich die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränke, innerhalb derer eine gerichtliche Entscheidung kaum zu erlangen sei. Da der Beschwerdeführer aber eine umfassende Überprüfung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht erreicht habe, sei dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes genüge getan. Selbst wenn die weitere Beschwerde als zulässig zu behandeln wäre, wäre sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls unbegründet. 10 Bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hatte das Landgericht Landshut die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 24. November 2014 als unzulässig verworfen; neben dem als Antrag auf Haftprüfung zu verstehenden Antrag, unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden, sei die Beschwerde gemäß der im Falle eines Sitzungshaftbefehls ebenfalls geltenden Vorschrift des § 117 Abs. 2 StPO unzulässig. In formeller Hinsicht erfülle der Haftbefehl die Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO gleichwohl nicht. 11 Der gegen den Beschluss vom 11. Februar 2015 erhobenen weiteren Beschwerde vom 18. Februar 2015 half das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 20. Februar 2015 nicht ab; hinsichtlich der weiteren Beschwerde wurde sodann durch das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 4. März 2015 wegen prozessualer Überholung Erledigung festgestellt. Gegen die entsprechende Entscheidung hat der Beschwerdeführer eine gesonderte Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 747/15 eingelegt. Diese ist durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden. II. 12 Der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er habe sich insgesamt über fünf Wochen ununterbrochen in Haft befunden. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht "aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz", welcher auch beim Erlass von Sitzungshaftbefehlen zu beachten sei. Regelmäßig sei ein Vorführungsbefehl vorzuziehen, da weniger einschneidende Maßnahmen vorrangig seien. Der Erlass des zweiten Sitzungshaftbefehls sei - selbst wenn der erste Sitzungshaftbefehl rechtmäßig gewesen sein sollte - ersichtlich unverhältnismäßig gewesen. Es seien eine Reihe milderer Maßnahmen in Betracht gekommen, insbesondere analog § 116 Abs. 1 StPO eine Auflage oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Es sei unzulässig gewesen, ihn "auf Vorrat" in Haft zu nehmen und wochenlang in der Haft "schmoren" zu lassen, bis verhandelt werde. 13 Ferner gewähre Art. 19 Abs. 4 GG für einen wirkungsvollen Rechtsschutz zwar keinen Instanzenzug, wohl aber die gerichtliche Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme. Soweit ein Instanzenzug eingerichtet sei, habe er einen Anspruch darauf, dass der Zugang zur höheren Instanz nicht unnötig erschwert werde. Das Rechtsmittelgericht dürfe eine inhaltliche Prüfung nicht wegen prozessualer Überholung ablehnen. III. 14 1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof muss die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleiben. 15 Den Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des vormals von einer Freiheitsentziehung Betroffenen auf eine weitere Gerichtsinstanz nicht entnehmen. Zwar dürfe die Gewährung von Rechtsschutz nicht von Zufälligkeiten des Verfahrensablaufs abhängen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine weitere gerichtliche Prüfungsinstanz lasse sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Denn dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen werde bereits durch die gerichtliche Prüfung des erledigten Grundrechtseingriffs Rechnung getragen. Der nachfolgenden Prüfung des Oberlandesgerichts München komme lediglich ein wiederholender Charakter zu. Obwohl es sich bei einer Freiheitsentziehung um einen besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff handle, lasse sich daraus gleichwohl ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug zumindest bei vorheriger Erledigung des Eingriffs nicht ableiten. Dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen nach Erledigung der Haft werde aber jedenfalls durch die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren hinreichend Rechnung getragen. Dem stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit einer überholten freiheitsentziehenden Anordnung bestehe unabhängig von der Ausgestaltung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes. 16 Das Oberlandesgericht München habe auch nicht die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in willkürlich erscheinender Weise verkannt und diesen in einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise "leerlaufen" lassen. Es sei fachgerichtlich umstritten, ob § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Fällen der vorliegenden Art Anwendung finde. Das Oberlandesgericht habe sich insbesondere auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO stützen können. Eine Auslegung dahingehend, dass eine "Verhaftung" nur gegeben sei, wenn Haft vollzogen werde, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Dies trage dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung und entspreche der gesetzgeberischen Wertung, dass nur im Fall einer aktuell andauernden Freiheitsentziehung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das die Befassung eines weiteren Instanzgerichts rechtfertige. Die Auffassung des Oberlandesgerichts werde von weiteren systematischen Erwägungen des Strafprozessrechts gestützt. Der Rechtsbehelf sei nicht fristgebunden. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass bei einer aktuellen Inhaftierung ohne weiteres damit gerechnet werden könne, dass alsbald Rechtsschutz in Anspruch genommen werde. Bei einem bloßen Feststellungsinteresse sei dies nicht der Fall, vielmehr werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des taktischen Umgangs mit dem Rechtsmittel gegeben. 17 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, in der Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig liege keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht habe zutreffend angenommen, die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses zur Klärung der Berechtigung eines Eingriffs sei in den Fällen tiefgreifender, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtsbeeinträchtigungen im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Dies habe das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Zudem habe das Landgericht zuvor bereits eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen der Haft vorgenommen, so dass ein Rechtsschutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Haft gewährleistet gewesen sei. 18 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. B. 19 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). I. 20 Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015, die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3. März 2015 als unzulässig zu verwerfen, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Auf die Annahme des Oberlandesgerichts, die weitere Beschwerde vom 7. März 2015 sei für den Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, kann es nicht ankommen, weil das Oberlandesgericht insoweit verfassungsrechtliche Begründungsanforderungen verfehlt. 21 1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; BVerfGK 6, 303 <308>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 <308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 33). 22
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