KVRE421901701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170904.1bvr180715 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20170904 1 BvR 1807/15 Beschluss § 34a Abs 3 BVerfGG, § 100 Abs 3 EEG 2014, Art 1 EEG2014RefG, Art 23 EEG2014RefG DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 1 Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, da sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2017 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Sie obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat Erfolg. 2 1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der einem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Berechtigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>). In einem solchen Fall ist es billig, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>). 3 2. Danach ist vorliegend eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Regelung, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde gewandt hat, nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zugunsten der Beschwerdeführerin geändert. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.