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BVerfG 2 BvR 821/16

KVRE421981701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171004.2bvr082116 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20171004 2 BvR 821/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 467 Abs 1 StPO, § 109 S

§ 464bSt

PO festgesetzt, in dem die Kostengrundentscheidung bindend ist. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ordnete die Kostengrundentscheidung in den verfahrensgegenständlichen Fällen zu Gunsten des Beschwerdeführers teils anteilig nach billigem Ermessen gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, teils vollumfänglich unter Rückgriff auf die gesetzliche Anordnung in § 121 Abs.

§ 467Abs. 1 St

PO, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse an. Im Grundsatz sind dem Beschwerdeführer daher seine notwendigen Auslagen in den elf Verfahren vollumfänglich beziehungsweise anteilig im in der Kostengrundentscheidung festgelegten Verhältnis zu erstatten. 18 c) Das Landgericht hielt die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für nicht erstattungsfähig. Es hat seine Entscheidungen über den formelhaften Hinweis, es handele sich um Allgemeinkosten, hinaus nicht begründet. 19 Damit weicht das Landgericht zum einen in begründungsbedürftiger Art und Weise von dem üblichen Verständnis der notwendigen Auslagen ab, denn für die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist schon angesichts des Formerfordernisses aus § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG jedenfalls Schreibpapier und ein Schreibutensil erforderlich. Zum anderen droht es mit seiner Auslegung des Begriffs der notwendigen Auslagen die Kostengrundentscheidungen auszuhöhlen, die entweder auf der gesetzlichen Kostenfolge des § 121 Abs.

§ 467Abs. 1 St

PO oder auf den Ermessenserwägungen des Tatrichters beruhen und jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sind. 20 Den Entscheidungen des Landgerichts lässt sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchen Gründen es von der fehlenden Festsetzbarkeit der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen ausgeht. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung der geltend gemachten Kosten mit anderer Begründung in vertretbarer Weise hätte abgelehnt werden können. Die formelhafte Heranziehung des Begriffs der Allgemeinkosten vermag die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht nachvollziehbar zu begründen. Mit dem Begriff der Allgemeinkosten beziehungsweise der kostenrechtlichen Entsprechung der allgemeinen Geschäftskosten werden im hier am nächsten liegenden Verwendungszusammenhang solche Kosten beschrieben, die bei Rechtsanwälten keinem konkreten Verfahren zugeordnet werden können. Darunter fallen üblicherweise etwa die Miete von Kanzleiräumen, Angestelltengehälter oder Kosten einer Telefonanlage, aber auch Ausgaben für Briefpapier eines Rechtsanwalts (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: Beck'scher Online-Kommentar, RVG, Juni 2017, Vorbemerkung 7, Rn. 1). Derartige Kosten sind bei Rechtsanwälten gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bereits mit den Gebühren nach dem RVG abgegolten und können daher nicht als Aufwendungsersatz nach § 675 in Verbindung mit § 670 BGB verlangt werden. 21 Auf die Situation eines Strafgefangenen, der seine Rechte im strafvollzugsrechtlichen Verfahren geltend macht, ist der Begriff der Allgemeinkosten jedenfalls nicht ohne weiteres übertragbar. Denn anders als ein Rechtsanwalt erlangt ein Strafgefangener offenkundig keine Gebühren, welche Ausgaben allgemeiner Art, etwa für Büromaterial, kompensieren könnten. Auch ist eine Aufstellung der für ein konkretes Verfahren benötigten Verbrauchsmaterialien zwar aufwändig, aber durchaus möglich, was schon dadurch belegt wird, dass den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers derartige Aufstellungen zugrunde lagen. Dementsprechend wurde die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Schreibpapier im Rahmen der notwendigen Auslagen auch in der strafvollzugsrechtlichen Literatur angenommen (Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG,

  1. Aufl. 2012, § 121, Rn. 13). 22 d) Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Zweiten Senats vom
  3. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris, Rn. 33). Solche nicht auszuräumenden Zweifel liegen hier vor. Da die Beschlüsse keine Hinweise auf die Gründe enthalten, die das Landgericht zu einer Übertragung des Begriffs der Allgemeinkosten auf die verfahrensgegenständlichen Fälle veranlasst haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. 23
  8. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dahinstehen. Er verfolgt mit seinen entsprechenden Rügen kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren. IV. 24 Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum sind aufzuheben und die Sachen an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). V. 25 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE421981701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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