R 877/17 und 2 BvR 1291/17 machen sie zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe schwierige und durch das ihm übergeordnete Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht entschiedene Fragen zu ihren Lasten durchentschieden. Das Oberverwaltungsgericht habe in dem Zulassungsbeschluss gerade festgestellt, dass es die streitigen Fragen noch nicht im Sinne des Bundesamts entschieden habe. Dies gelte auch für die Frage der Wehrdienstentziehung, da hierzu divergierende Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorlägen und auch insoweit keine Klärung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erfolgt sei. 8 5. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs.
4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs.
4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit. 10 1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs.
4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 11 Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsrechtlich gebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. 12 Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Band 2, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.