KVRE422091701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170922.2bvr045517 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20170922 2 BvR 455/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG vorgehend OLG Hamm, 24. Januar 2017, Az: III - 1 Vollz (Ws) 541/16, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 10. Januar 2017, Az: III - 1 Vollz (Ws) 541/16, Beschlussvorgehend LG Bochum, 29. September 2016, Az: V StVK 52/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutz eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten gegen die Verlegung in eine Absonderungszelle nach Erledigung der Maßnahme - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des Rechtsschutzinteresses für Feststellungsklage trotz Grundrechtseingriffs, sowie durch Behandlung einer Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG als unzulässig, ohne dass Anhaltspunkte für fehlende Wiederholungsgefahr benannt wurden Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. September 2016 - V StVK 52/16 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2017 - III - 1 Vollz (Ws) 541/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2017 - III - 1 Vollz (Ws) 541/16 - wird damit gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzfristige Verlegung des in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschwerdeführers in einen Kriseninterventionsraum der Klinik sowie den drei Tage andauernden Einschluss darin. I. 2 1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seit dem 22. April 2013 befand er sich in einer Klinik in Herne; am 12. August 2016 wurde er in eine Psychiatrie in Lippstadt verlegt. 3 2. Am 16. März 2016 erhielt die Leitung der Klinik in Herne Kenntnis davon, dass die Außenscheibe des doppeltverglasten Fensters im Wohnraum des Beschwerdeführers beschädigt war und einer Reparatur bedurfte. Da nach Angabe der Klinikleitung andere geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung standen, wurde der Beschwerdeführer für die Dauer der Reparatur der Scheibe vom 16. bis zum 18. März 2016 in einen Kriseninterventionsraum verlegt. Der Beschwerdeführer konnte dorthin persönliche Gegenstände mitnehmen; seine Gemeinschaftszeit wurde durch die Verlegung zunächst nicht beschränkt. 4 3. Mit einem auf den 16. März 2016 datierten - laut gerichtlichem Eingangsstempel am 24. März 2016 eingegangenen - Schriftstück stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Bochum einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung der Unterbringung in der Absonderungszelle. Es handele sich bei dem Kriseninterventionsraum um einen gefliesten Raum mit einer Matratze auf dem Boden, einem Stuhl-WC und Kameras, wobei letztere - angeblich - nicht angeschaltet seien. Gründe für eine Verlegung gebe es nicht: Die Außenscheibe des Fensters in seiner Zelle sei bereits seit seinem Einzug kaputt gewesen; durch eine fortgesetzte Benutzung seines Wohnraums wäre eine Gefährdung tatsächlich nicht zu erwarten gewesen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, das innere Fenster abzuschließen, sodass ihm ein Zugriff auf die äußere Scheibe nicht mehr möglich gewesen wäre. 5 4. Am Abend des 16. März 2016 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitpatienten zu einer verbalen Auseinandersetzung; nach Angabe der Klinikleitung habe der Beschwerdeführer den Mitpatienten zudem angespuckt. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer durch die therapeutische Leitung der Klinik gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Halbsatz 1 des Nordrhein-Westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG NRW) die Absonderung angeordnet. Vom Abend des 16. März 2016 bis zum 18. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in dem Kriseninterventionsraum unter Einschluss; am 18. März 2016 wurde er - zunächst unter Fortsetzung der Absonderung - auf seine zuvor bewohnte Zelle zurückverlegt. 6 5. Mit Schreiben vom 22. März 2016 setzte der Beschwerdeführer das Landgericht Bochum über die am Abend des 16. März 2016 angeordnete vollständige Absonderung in Kenntnis. Zugleich teilte er mit, dass auch diese Maßnahme nunmehr beendet sei. 7 6. Der Stellungnahme der Klinikleitung zufolge war die Absonderung am 24. März 2016 vollständig beendet. Dass der Beschwerdeführer während der Reparatur des Fensters aus Kapazitätsgründen für wenige Tage in den Kriseninterventionsraum habe umziehen müssen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund der Belegungssituation sei nur der Kriseninterventionsraum als kurzfristiges Ausweichzimmer verblieben. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer eröffneten Möglichkeit, eigene Sachen mitzunehmen, und der weiterhin offenen Tür, und damit einer fehlenden weiteren Freiheitsbeschränkung, sei die vorübergehend geplante Maßnahme rechtmäßig, insbesondere keinesfalls unverhältnismäßig gewesen. 8 Vor allem aber sei auch die ebenfalls am 16. März 2016 angeordnete Absonderungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitpatienten sei eine Störung des Zusammenlebens eingetreten, die eine weitere aggressive Eskalation ernstlich habe besorgen lassen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW hätten vorgelegen. 9 7. Am 7. April 2016 wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass angesichts der laut der Stellungnahme der Klinik eingetretenen Erledigung des Eilantrags das Verfahren nunmehr "im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs" behandelt werde. In einer weiteren Stellungnahme trat der Beschwerdeführer sowohl der Sachverhaltsdarstellung als auch der rechtlichen Einschätzung der Klinikleitung entgegen. 10 8. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. September 2016 verwarf das Landgericht Bochum den Antrag des Beschwerdeführers, welcher sinngemäß auf die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme sowie hilfsweise auf die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit gerichtet sei, als unzulässig. Die angegriffene Unterbringungsmaßnahme habe sich zwischenzeitlich erledigt, das für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderliche Feststellungsinteresse liege nicht vor. 11 In der Rechtsprechung hätten sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Feststellungsinteresse bejaht werden könne: bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr sowie zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse seien nicht anzunehmen; eine Grundrechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Ein Präjudizinteresse liege ebenfalls nicht vor. 12 Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme setze nämlich die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen eine gleichartige Konstellation erneut eintreten werde. Der Beschwerdeführer sei am 12. August 2016 nach Lippstadt verlegt worden. Es sei auch nicht konkret absehbar, dass er zurückverlegt werde. Anhaltspunkte dafür, dass sich eine ähnliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Klinikleitung wiederholen werde, lägen nicht vor. Der Eintritt einer vergleichbaren Lage sei daher höchstens abstrakt denkbar. 13 9. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Rechtsbeschwerde ein, welche er unter anderem damit begründete, das Gericht habe ihn in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Feststellungsinteresse bestehe. Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt stelle unabhängig von allen weiteren Mängeln der Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes dar. 14 10. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. Januar 2017 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig. 15 Insbesondere seien die Grundsätze, nach denen ein Feststellungsinteresse in Fällen eines Rehabilitationsinteresses aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, der konkreten Wiederholungsgefahr oder der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu bestimmen sei, obergerichtlich geklärt. Der Fall biete damit keinen Anlass, weitere Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen. 16 Zudem seien die vorgenannten Grundsätze von der Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt und ausdrücklich berücksichtigt worden, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei. Zwar könne hier trotz des Umstands, dass nicht jegliche Grundrechtsverletzung ein Feststellungsinteresse begründe, sondern dies insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen anzunehmen sei, fraglich sein, ob die Ablehnung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses durch die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zutreffend sei. Es handele sich insoweit jedoch ersichtlich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall, von dem eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht ausgehe. 17 11. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 24. Januar 2017, dem Beschwerdeführer zugegangen am 2. Februar 2017, als unbegründet. II. 18 1. Mit seiner am 1. März 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung zahlreicher Grundrechte, unter anderem Art. 19 Abs. 4 GG, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Ausgangsverfahren. Zudem beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 19 2. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. 20 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 21 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 22 Sowohl der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29. September 2016 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2017 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. 23 1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33, und vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 1160/17 -, juris, Rn. 16; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33). 24 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der Maßgaben, welche sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Bestimmung des Feststellungsinteresses im Falle der Erledigung des angegriffenen Hoheitsaktes ergeben, nicht stand. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.